(BSchutzG) Beschäftigtenschutzgesetz Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, S. 1406)
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich.
(1) Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde von Frauen und Männern durch den
Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen des privaten oder
öffentlichen Rechts (Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigte, ferner Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten; für sie tritt an die Stelle des
Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister;
- die Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
- die Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder;
- weibliche und männliche Soldaten (§ 6).
§ 2 Schutz vor sexueller Belästigung.
(1) Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben die Beschäftigten vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Dieser Schutz umfaßt auch vorbeugende
Maßnahmen.
(2) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte
Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
- sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften
unter Strafe gestellt sind, sowie
- sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen sexuell bestimmte körperliche
Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von
pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
(3) Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten oder ein Dienstvergehen.
§ 3 Beschwerderecht der Beschäftigten.
(1) Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen
des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von
Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell
belästigt im Sinne des § 2 Abs. 2 fühlen. Die Vorschriften der §§ 84, 85 des
Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die Beschwerde zu prüfen und geeignete
Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung zu
unterbinden.
§ 4 Maßnahmen des Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten,
Leistungsverweigerungsrecht.
(1) Bei sexueller Belästigung hat
- der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie
Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Die Rechte des
Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, §§ 99 und 102 des Betriebsverfassungsgesetzes und
des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a und Abs. 3 Nr. 15, § 77 Abs. 2 und § 79
des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der
Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt;
- der Dienstvorgesetzte die erforderlichen dienstrechtlichen und personalwirtschaftlichen
Maßnahmen zu treffen. Die Rechte des Personalrates in Personalangelegenheiten der Beamten
nach den §§ 76, 77 und 78 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den
entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt.
(2) Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich
ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten
Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des
Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich
ist.
(3) Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die belästigten Beschäftigten nicht
benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in
zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
§ 5 Fortbildung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im öffentlichen
Dienst sollen die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechtsschutz
für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtungen des Dienstvorgesetzten
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten der
Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und Leistungsaufgaben, Ausbildern sowie
Mitgliedern des Personalrates und Frauenbeauftragten.
§ 6 Sonderregelungen für Soldaten.
Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vorschriften des Soldatengesetzes,
der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.
§ 7 Bekanntgabe des Gesetzes.
In Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an geeigneter Stelle zur Einsicht
auszulegen oder auszuhängen.
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