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(DruckluftV) Druckluftverordnung, Verordnung über Arbeiten in Druckluft
Vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) zuletzt geändert durch:
§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem
Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden. Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für
Taucherarbeiten. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1
bar. Der Arbeitsdruck ist der über den atmosphärischen Druck hinausgehende Überdruck. § 3 Anzeige (1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens 2
Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:
Ihr sind als Unterlagen beizufügen:
(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige
oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 4 Allgemeine Anforderungen (1) Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den
Nummern 1 und 2 des Anhanges 1 zu dieser Verordnung und im übrigen den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. (2) Soweit Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen auch
Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umsetzen, unterliegen,
gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Rechtsvorschriften;
die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit
entfällt im Rahmen der Anzeige nach § 3 sowie der Prüfungen vor Inbetriebnahme nach §
7 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen. (3) Bei Arbeitskammern und ihrem Betrieb dienende Einrichtungen, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder
Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche
Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische
Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten
Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder
andere technische Regelungen gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso
sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen
oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag
gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung zum Nachweis dafür, daß die die
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1
erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen
vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser
Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen, Prüfverfahren denen der
deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann,
wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den
harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften
dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt. § 5 Weitergehende Anforderungen Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die
Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der
zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die
Arbeitnehmer gestellt werden. § 6 Ausnahmebewilligung Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der §§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, §
21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet herben (§ 9 Abs. 2), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe
vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. § 7 Prüfung durch Sachverständige (1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn
von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den Anforderungen der
Verordnung entsprechen und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat. (2) Es müssen geprüft werden
(3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht
Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der
Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist
eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2
Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, daß dabei fest eingebaute Geräte und
Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1fachen
des höchstzulässigen Arbeitsdrucks vorgenommen wird. (4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im
Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit
einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar. § 8 Behördliche Entscheidung (1) Ist der Sachverständige der Ansicht, daß Schleusen, Schachtrohre oder die
elektrischen Anlagen nicht den Anforderungen der Verordnung entsprechen, so erteilt er auf
Verlangen eine entsprechende Bescheinigung. Die zuständige Behörde entscheidet auf
Antrag desjenigen, der die Sachverständigenprüfung veranlaßt hat, ob die Schleusen,
Schachtrohre oder elektrischen Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen. (2) Die zuständige Behörde kann die für ihre Entscheidung notwendigen Prüfungen
veranlassen. § 9 Beschäftigungsverbot (1) In Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdrucks dürfen Arbeitnehmer nicht
beschäftigt werden. (2) In Druckluft dürfen Arbeitnehmer unter 18 oder über 50
Jahren nicht beschäftigt werden.
§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen (1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn dieser
von einem nach § 13 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und eine von diesem Arzt
ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die
Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung nicht bestehen. (2) Die ärztliche Vorsorgeuntersuchung muß vorgenommen worden sein
§ 11 Weitere ärztliche Vorsorgemaßnahmen (1) Arbeitnehmer, die
dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt
vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, daß gesundheitliche Bedenken gegen
die Weiterbeschäftigung nicht bestehen. (2) Der Arzt hat auf Verlangen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eine Bescheinigung
über seine Feststellung nach Absatz 1 auszustellen. § 12 Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermächtigten
Arztes (1) Der Arbeitgeber hat einem nach § 13 ermächtigten Arzt, der drucklufttauglich ist,
die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von
Gesundheitsgefahren für Arbeitnehmer, die in Druckluft beschäftigt werden, zu
veranlassen, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu beraten und drucklufterkrankte
Arbeitnehmer zu behandeln. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dieser Arzt,
während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit,
bei Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig, an der Arbeitsstelle
zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hat den Arzt zu verpflichten, sich bei dem nach §
18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen über die arbeitsspezifischen und örtlichen
Gegebenheiten der Arbeitsstelle zu informieren und sich mit diesen durch regelmäßige
Begehungen vertraut zu machen. Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, daß
bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur
Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes
an der Arbeitsstelle an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere
in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem
Zustand zu erhalten. § 13 Ermächtigte Ärzte Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche
arbeitsmedizinische Fachhunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft
besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein. § 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 10, 11 und 12 Abs. 1
auf seine Kosten zu veranlassen. (2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer
beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat. § 15 Behördliche Entscheidung (1) Hält der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das vom Arzt festgestellte
Untersuchungsergebnis für unzutreffend, so entscheidet die zuständige Behörde auf
Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers darüber, ob der Arbeitnehmer beschäftigt
oder weiterbeschäftigt werden darf. (2) Die zuständige Behörde darf die Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung nur
gestatten, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens nicht zu besorgen ist, daß die
Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet wird. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt
der Arbeitgeber. (3) Die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 oder die Feststellung nach § 11 Abs. 1 wird
durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 ersetzt. § 16 Gesundheitskartei (1) Für die Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind,
ist von ihrem Arbeitgeber eine Gesundheitskartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer
oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn
betreffenden Angaben. Die Gesundheitskartei ist der für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. (2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:
(3) Der Arbeitgeber hat die Karteikarte und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden
Arbeitnehmer bis zu dessen Entlassung aufzubewahren. Danach sind die Kartei bei der am
Sitz oder Wohnort des Arbeitgebers für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stelle zu hinterlegen und die ärztlichen Bescheinigungen dem entlassenen Arbeitnehmer
auszuhändigen. (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang
haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart
werden. § 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre
Einrichtungen (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben
wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß
ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und
im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. §
4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem
behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den
Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu
erteilen. § 7 Abs. 3 und § 8 sind entsprechend anzuwenden. § 18 Bestellung von Fachkräften (1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
(2) Zum Fachkundigen oder dessen ständigen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
darf nur bestellt werden, wer einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung
dieser Tätigkeit besitzt. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag demjenigen einen
Befähigungsschein, der
Der Befähigungsschein ist in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu erteilen. (3) Es ist zulässig, daß mehrere Aufgaben nach Absatz 1 von einer Person wahrgenommen
werden; jedoch dürfen der Fachkundige und sein ständiger Vertreter (Abs. 1 Nr. 1) nicht
für Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4, 5 oder 6, der Schleusenwärter (Abs. 1 Nr. 4) nicht
für Aufgaben nach den Nummern 5 oder 6 bestellt werden. (4) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 darf nur bestellt werden, wer die
zur Prüfung des Druckleitungsnetzes und der Schleusen notwendige Sachkunde besitzt. (5) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 darf nur bestellt werden, wer die
zur Überwachung der elektrischen Anlagen notwendige Sachkunde besitzt. (6) Zum Schleusenwärter im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darf nur bestellt werden, wer
zuverlässig ist und über ausreichende praktische Erfahrungen mit der Überwachung des
Schleusenbetriebs verfügt. (7) Zum Sachkundigen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 darf nur bestellt werden, wer über
die zur Brandbekämpfung in Druckluft erforderlichen Kenntnisse verfügt. (8) Zum Betriebshelfer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 darf nur bestellt werden, wer eine
Bescheinigung darüber vorgelegt hat, daß er
(9) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm nach Absatz 1 bestellten
Personen die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. (10) Für die in Absatz 1 genannten Personen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 11
entsprechend. § 19 Nachweise Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Fachkundige, der die Arbeiten in
Druckluft leitet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), und der nach § 12 Abs. 1 beauftragte Arzt die beim
Betrieb der Arbeitskammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall-
und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die
Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren. Die Belehrungen sind
in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Abständen von sechs Monaten, zu
wiederholen. (2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit
Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in dem der Inhalt der Unterrichtung
nach Absatz 1 enthalten ist. Das Merkblatt muß in der Sprache des Beschäftigten
abgefaßt sein. § 21 Ausschleusungs- und Wartezeiten (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Anhanges 2
eingehalten werden.nach den Tabellen des Anhanges 2 (Tabelle 1; Notfalltabelle 1, 2, 3)
eingehalten werden. (2) Für Arbeitseinsätze, deren Dauer 50 Prozent der maximalen Aufenthaltszeit
überschreiten, darf während einer Schicht nur eine Einschleusung vorgenommen werden; im
übrigen muß zwischen Aus- und Einschleusung eine Pause in Normalatmosphäre von
mindestens einer Stunde eingehalten werden. Die zulässige Gesamtaufenthaltszeit darf
nicht überschritten und die Ausschleusungszeit muß jeweils auf die Summe der
Aufenthaltszeiten und den maximalen Arbeitsdruck bezogen werden. (3) Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine arbeitsfreie Zeit von mindestens 12 Stunden
liegen. (4) Arbeitnehmer dürfen täglich höchstens 8 und wöchentlich höchstens 40 Stunden
einschließlich Ein- und Ausschleusungszeiten in Druckluft beschäftigt werden. (5) Wenn die Zeit des Aufenthalts in der Arbeitskammer 4 Stunden überschreitet, sind
den Beschäftigten Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde zu
gewähren. § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem
Arbeitsschutzgesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. § 22a Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a des
Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, in Druckluft beschäftigt. § 23 Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitszeitgesetz Ordnungswidrig im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitszeitgesetzes handelt, wer als
Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
§ 24 (aufgehoben) § 25 (aufgehoben) § 26 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden 6.
Kalendermonats in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung für Arbeiten in
Druckluft vom 29. Mai 1935 (BGBl. I S. 725) außer Kraft. Anhang 1: Beschaffenheits- und Betriebsanforderungen Anhang 2: Ausschleusungs- und Wartezeiten Anhang 3: Anweisung für Schleusenwärter |












