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(JArbSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
Vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
§ 2 Kind, Jugendlicher (1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. (2) Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt
ist. (3) Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder
geltenden Vorschriften Anwendung. § 3 Arbeitgeber Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt. § 4 Arbeitszeit (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen
Beschäftigung ohne die Ruhepausen (§ 11). (2) Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung
der Ruhepausen (§ 11). (3) Im Bergbau unter Tage gilt die Schichtzeit als Arbeitszeit. Sie wird gerechnet vom
Betreten des Förderkorbes bei der Einfahrt bis zum Verlassen des Förderkorbes bei der
Ausfahrt oder vom Eintritt des einzelnen Beschäftigten in das Stollenmundloch bis zu
seinem Wiederaustritt. (4) Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit ist als Woche die Zeit von
Montag bis einschließlich Sonntag zugrunde zu legen. Die Arbeitszeit, die an einem
Werktag infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, wird auf die wöchentliche
Arbeitszeit angerechnet. (5) Wird ein Kind oder ein Jugendlicher von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so
werden die Arbeits- und Schichtzeiten sowie die Arbeitstage zusammengerechnet. § 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern (1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern
Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende
Anwendung. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von
Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im
Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung. (4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Beschäftigung nach Absatz 3 näher zu bestimmen. (4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten der von ihm
beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren sowie über alle zu ihrer Sicherheit und
ihrem Gesundheitsschutz getroffenen Maßnahmen. (5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen gemäß § 6 bewilligen. § 6 Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf
nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen
Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen
Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen. (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamtes die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
(4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich
bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheides
beschäftigen. § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende
Anwendung. § 8 Dauer der Arbeitszeit (1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40
Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die
Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende
Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage
einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im
Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche
Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten. (2 a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden
verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb
Stunden beschäftigt werden. (3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit
nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche
beschäftigt werden. § 9 Berufsschule (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
(3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. (4) (aufgehoben) § 10 Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen
freizustellen. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
§ 11 Ruhepausen, Aufenthaltsraume (1) Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. (2) Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt
werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der
Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne
Ruhepause beschäftigt werden. (3) Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur
gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist
und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. (4) Absatz 3 gilt nicht für den Bergbau unter Tage. § 12 Schichtzeit Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im
Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der
Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten. § 13 Tägliche Freizeit Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer
ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden. § 14 Nachtruhe (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen lug endliche auch
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der
Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die
übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis
21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen
Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden,
soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) Die Aufsichtsbehörde kann bewilligen, daß Jugendliche in Betrieben, in denen die
Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in
der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. (7) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß Jugendliche bei
Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im
Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und
Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden
für Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit
Jugendlicher nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit nicht gestattet werden darf Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen
Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden
beschäftigt werden. § 15 Fünf-Tage-Woche Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden Die beiden
wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. § 16 Samstagsruhe (1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15)
durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche
sicherzustellen, In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung
auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen
Berufsschulunterricht haben. (4) Können Jugendliche in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 am Samstag nicht acht
Stunden beschäftigt werden, kann der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der nach
§ 8 Abs. 1 höchstzulässigen Arbeitszeit an dem Tage bis 13 Uhr ausgeglichen werden, an
dem die Jugendlichen nach Absatz 3 Satz 1 freizustellen sind. § 17 Sonntagsruhe (1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen
beschäftigungsfrei bleiben. (3) Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien
Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der
Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem
Tage keinen Berufsschulunterricht haben. § 18 Feiertagsruhe (1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen
Jugendliche nicht beschäftigt werden. (2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den
Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am
1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. (3) Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag
fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder
der folgenden Woche freizustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche
kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage
keinen Berufsschulunterricht haben. § 19 Urlaub (1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten
Erholungsurlaub zu gewähren. (2) Der Urlaub beträgt jährlich
Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder
Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen. (3) Der Urlaub soll Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.
Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an
dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu
gewähren. (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und
§ 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat jedoch
abweichend von § 12 Nr. 1 des Bundesurlaubsgesetzes den jugendlichen Heimarbeitern für
jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub entsprechend Absatz 2 zu gewähren; das
Urlaubsentgelt der jugendlichen Heimarbeiter beträgt bei einem Urlaub von 30 Werktagen
11,6 vom Hundert, bei einem Urlaub von 27 Werktagen 10,3 vom Hundert und bei einem Urlaub
von 25 Werktagen 9,5 vom Hundert. § 20 Binnenschiffahrt In der Binnenschiffahrt gelten folgende Abweichungen:
§ 21 Ausnahmen in besonderen Fällen (1) Die §§ 8 und 11 bis
18 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und
unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur
Verfügung stehen. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 über die Arbeitszeit des § 8 hinaus Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch
entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen
auszugleichen. (3) (aufgehoben) § 21a Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 kann die abweichende
tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch
Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen übernommen werden. (3) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in
Absatz 1 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. § 21b Ermächtigung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
zulassen, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder
seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist. § 22 Gefährliche Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
Satz 1 findet keine Anwendung auf den absichtlichen Umgang mit biologischen
Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26.
November 1990 zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit. (3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder
sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein. § 23 Akkordarbeit; tempoabhangige Arbeiten (1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. § 24 Arbeiten unter Tage (1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht fair die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (1) Personen, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen sowie im
Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht
beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung,
Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden. Eine Verurteilung bleibt
außer Betracht, wenn seit dem Tage ihrer Rechtskraft fünf Jahre verstrichen sind. Die
Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist, wird nicht eingerechnet. (2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch für Personen, gegen die wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 bis 4 wenigstens
dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt außer
Betracht, wenn seit dem Tage ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen
sind. (3) Das Verbot des Absatzes 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung durch die
Personensorgeberechtigten. § 26 Ermächtigungen Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 27 Behördliche Anordnungen und Ausnahmen (1) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen feststellen, ob eine Arbeit unter die
Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen der §§ 22
bis 24 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 fällt. Sie
kann in Einzelfällen die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten Arbeiten über die
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen der §§ 22 bis
24 und einer Rechtsverordnung nach § 26 hinaus verbieten
oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die
körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung der Jugendlichen verbunden sind. (2) Die zuständige Behörde kann
verbieten, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen eines
Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen,
anzuweisen oder auszubilden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Jugendliche über 16 Jahre bewilligen,
§ 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (1) Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte
einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der
Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutze er Jugendlichen
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der
körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen erforderlich sind.
Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbewußtsein, die mangelnde Erfahrung und der
Entwicklungsstand der Jugendlichen zu berücksichtigen und die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen der Arbeitgeber
zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und
Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 oder einer vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung gemäß Absatz 2 erlassenen Verordnung zu treffen sind. § 28a Beurteilung der Arbeitsbedingungen Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der
Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen
Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des
Arbeitsschutzgesetzes. § 29 Unterweisung über Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat die jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung und bei
wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und
Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Jugendlichen vor der
erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit
Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über
die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung
erforderliche Verhalten zu unterweisen. (2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber
halbjährlich, zu wiederholen. (3) Der Arbeitgeber beteiligt die Betriebsärzte und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit an der Planung, Durchführung und Überwachung der für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften. § 30 Häusliche Gemeinschaft (1) Hat der Arbeitgeber einen Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so muß er
(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall anordnen, welchen Anforderungen die
Unterkunft (Absatz 1 Nr. 1) und die Pflege bei Erkrankungen (Absatz 1 Nr. 2) genügen
müssen. § 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
(1) Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des
§ 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht
körperlich züchtigen. (2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und
Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch
Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Hause schützen. Er darf
Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, Jugendlichen
über 16 Jahre keinen Branntwein geben. § 32 Erstuntersuchung (1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht langer als zwei
Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen
Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind. § 33 Erste Nachuntersuchung (1) Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die
Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche
nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung. Die Nachuntersuchung darf nicht länger
als drei Monate zurück legen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach
Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der
Jugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn
auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) Legt der Jugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines Jahres vor, hat ihn
der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach
Absatz 3 schriftlich aufzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. Je eine Durchschrift
des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personensorgeberechtigten und dem
Betriebs- oder Personalrat zuzusenden. (3) Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten
Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht
vorgelegt hat. § 34 Weitere Nachuntersuchungen Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der
Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber
soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der
Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung (1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden
durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt. § 36 Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst
beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung
ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen. § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen (1) Die ärztlichen Untersuchungen haben sich auf den Gesundheits- und
Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem
auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen zu
erstrecken. (2) Der Arzt hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen zu beurteilen,
(3) Der Arzt hat schriftlich festzuhalten:
§ 38 Ergänzungsuntersuchung Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen,
wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen
Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre
Notwendigkeit schriftlich zu begründen. § 39 Mitteilung, Bescheinigung (1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber
auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken,
durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für
gefährdet hält. § 40 Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk (1) Enthält die Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2)
einen Vermerk über Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die
Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält, so darf der Jugendliche mit solchen
Arbeiten nicht beschäftigt werden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung des Jugendlichen mit den in der
Bescheinigung des Arztes (§ 39 Abs. 2) vermerkten Arbeiten
im Einvernehmen mit einem Arzt zulassen und die Zulassung mit Auflagen verbinden. § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der
Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen
aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der
Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen. § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren
für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem
Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr
ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen. § 43 Freistellung für Untersuchungen Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch
nicht eintreten. § 44 Kosten der Untersuchungen Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land. § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte (1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,
auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht
aushändigen. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamtes
einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in
seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des
Jugendlichen gewähren. § 46 Ermächtigungen (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann zum Zwecke einer
gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen
Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die
Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen
Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter
Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. § 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen
Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der
Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen. § 49 Verzeichnisse der Jugendlichen Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe
des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen
das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage
auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist. § 50 Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der letzten Eintragung aufzubewahren. § 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht
(1) Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde
(Aufsichtsbehörde). Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht über
die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen
beschränken. (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten
während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen;
außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,
dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und
Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Aufsichtsbehörden haben im Rahmen der Jahresberichte nach § 139b Abs. 3 der
Gewerbeordnung über ihre Aufsichtstätigkeit gemäß Absatz 1 zu berichten. § 52 Unterrichtung über Lohnsteuerkarten an Kinder Über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 ist
die Aufsichtsbehörde durch die ausstellende Behörde zu unterrichten. § 53 Mitteilung über Verstöße Die Aufsichtsbehörde teilt schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der nach
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuständigen Stelle mit. Das
zuständige Arbeitsamt erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung. § 54 Ausnahmebewilligungen (1) Ausnahmen, die die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bewilligen kann, sind zu befristen. Die Ausnahmebewilligungen können
(2) Ausnahmen können nur für einzelne Beschäftigte, einzelne Betriebe oder einzelne
Teile des Betriebs bewilligt werden. (3) Ist eine Ausnahme für einen Betrieb oder einen Teil des Betriebs bewilligt worden,
so hat der Arbeitgeber hierüber an geeigneter Stelle im Betrieb einen Aushang
anzubringen. § 55 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz (1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde wird ein
Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. (2) Dem Landesausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses werden von der von der Landesregierung
bestimmten obersten Landesbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der
Arzt auf Vorschlag der Landesärztekammer, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in
Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. (4) Die Tätigkeit im Landesausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Entgeltausfall ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine
angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach Landesrecht oder von der von der
Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. (5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung beteiligten Stellen aus
wichtigem Grund abberufen werden. (6) Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Absätze 2 bis 5 gelten für die
Stellvertreter entsprechend. (7) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben
Mitgliedergruppe angehören. (8) Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann
die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen ausnahmsweise nicht
nur Mitglieder des Landesausschusses angehören. Absatz 4 Satz 2 gilt für die
Unterausschüsse hinsichtlich der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des
Landesausschusses und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten
Landesbehörden teilnehmen. § 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der
Aufsichtsbehörde (1) Bei der Aufsichtsbehörde wird ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, wird ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz gebildet. In Ländern, in denen Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, übernimmt. Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde
berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im
Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf
Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen
Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten
Stellen. § 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von
der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird. § 57 Aufgaben der Ausschüsse (1) Der Landesausschuß berät die oberste Landesbehörde in allen allgemeinen
Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht Vorschläge für die Durchführung
dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf (2) Die oberste Landesbehörde beteiligt den Landesausschuß in Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung, insbesondere vor Erlaß von Rechtsvorschriften zur Durchführung
dieses Gesetzes. (3) Der Landesausschuß hat über seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bericht der
Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 3 zu berichten. (4) Der Ausschuß für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde berät diese in
allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes und macht dem Landesausschuß
Vorschläge für die Durchführung dieses Gesetzes. Er klärt über Inhalt und Ziel des
Jugendarbeitsschutzes auf. § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Jugendlichen beschäftigt, beaufsichtigt, anweist oder
ausbildet, obwohl ihm dies verboten ist, oder einen anderen, dem dies verboten ist, mit
der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung eines Jugendlichen beauftragt. (3) Absatz 1 Nr. 4, 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die Beschäftigung von
Kindern (§ 2 Abs. 1) oder Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 2
Abs. 3), nach § 5 Abs. 2. Absatz 1 Nr. 6 bis 29 und Absatz 2 gelten auch für die
Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend
Euro geahndet werden. (5) Wer vorsätzlich eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dadurch
ein Kind, einen Jugendlichen oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 eine Person, die noch
nicht 21 Jahre alt ist, in ihrer Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, wird mir
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
eine in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. (6) Wer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft. § 59 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1 und 3) nach § 5 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
Euro geahndet werden. § 60 Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 58 und 59 durch die Verwaltungsbehörde (§ 35 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten) und über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 58 und
59 erlassen. § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen (1) Für die Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen als
Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt an Stelle dieses Gesetzes
das Seemannsgesetz mit den nachfolgenden Änderungen. (2) Das Seemannsgesetz wird wie folgt geändert: ... § 62 Beschäftigung im Vollzug einer Freiheitsentziehung (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung jugendlicher (§ 2
Abs. 2) im Vollzuge einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung entsprechend,
soweit es sich nicht nur um gelegentliche, geringfügige Hilfeleistungen handelt und
soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. (2) Im Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung finden § 19, §§ 47 bis 50 keine Anwendung. (3) Die §§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 gelten im Vollzug einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung nicht für die Beschäftigung jugendlicher
Anstaltsinsassen mit der Zubereitung und Ausgabe der Anstaltsverpflegung. (4) § 18 Abs. 1 und 2 gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Anstaltsinsassen
in landwirtschaftlichen Betrieben der Vollzugsanstalten mit Arbeiten, die auch an Sonn-
und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen. §§ 63 - 70 (Änderung von Gesetzen und Verordnungen) § 71 Berlin-Klausel. (gegenstandslos) § 72 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1976 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: ... (3) Die auf Grund des § 37 Abs. 2 und des § 53 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9.
August 1960, des § 20 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 und des § 120e
der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. Sie können, soweit sie den
Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen auf Grund des § 26
oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden. (4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert
werden, können vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Rahmen der bestehenden
Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. (5) Verweisungen auf Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960
gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. |












