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(KindArbSchV) Kinderarbeitsschutzverordnung, Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
Vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508) Auf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24.
Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: § 1 Beschäftigungsverbot Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht
beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und
§ 2 dieser Verordnung
Ausnahmen vorsehen. § 2 Zulässige Beschäftigungen (1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. (2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche. (3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen. § 3 Behördliche Befugnisse Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach
§ 2
zulässig ist. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft. |












