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(MuSchG) Mutterschutzgesetz, Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
Vom 20. Juni 2002 zuletzt geändert durch:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Dieses Gesetz gilt
§ 2 (1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und
der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte
und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum
Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. (2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
ständig stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen
bereitzustellen. (3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie
ständig sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die
Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur
Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. § 3 (1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach amtlichem Zeugnis
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet
ist. (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der
Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung
ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. § 4 (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von
gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. (2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit
und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht
befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden
Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Frauen
gegeben sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die
Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß
Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit
bestimmten anderen Arbeiten verbieten. § 5 (1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen
Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des
Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der
Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden
Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht
unbefugt bekannt geben. (2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten
Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend;
das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die
Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist
entsprechend. (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber. § 6 (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von
acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen
nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen
vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um
den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen
werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches
Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den
ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach
ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit
widerrufen. *) (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis
nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit
übersteigenden Arbeit herangezogen werden. (3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie
Abs. 3 Satz 1. genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4
Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 7 (1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit,
mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde
freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf
Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der
Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von
mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend,
soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird. (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die
Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in
dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet
werden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage
und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den
ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines
durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber
0,38 Euro für jeden
Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so
haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das
Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März
1951 (BGBl. I S.191) über den Entgeltschutz Anwendung. § 8 (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht
zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen
Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei
Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder
Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn-
und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder
stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen
Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich
während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich
während einer 7 1/4stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die
Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge
treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfälle Ausnahmen von den
vorstehenden Vorschriften zulassen. §§ 8a bis 8d (weggefallen) § 9 (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber Zeit der
Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen
nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist
unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen,
die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die
Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBl. 1 5. 191) erstreckt. (2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während
der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in
Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung
bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben. (4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren
Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3,
4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt. § 9a (weggefallen) § 10 (1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der
Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer
Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen. (2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird die Frau innerhalb
eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt,
soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder
Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen,
das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit
von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen
Arbeitgeber beschäftigt war. §11 (1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
beziehen können,
vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der
letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist,
weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4,
6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1,
3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen
dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das
Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, so ist der
Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate
der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer
gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen. Zeiten, in denen
kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. (2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach
Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des
Durchschnittsverdienstes außer Betracht.
Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen,
die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf
einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der
Absätze 1 und 2 zu erlassen. § 12 (weggefallen) § 13 (1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1
sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
über das Mutterschaftsgeld. (2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen
Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2
in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für
die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den
Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das
Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld
wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1
und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer
Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs.
3 aufgelöst worden ist. (3) Frauen, die während der Schutzfristen
des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis
wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den
Absätzen 1 und 2. § 14 (1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach §
200 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2
und 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder
§ 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses
für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen
Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die
gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt.
Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten dreizehn
abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu
berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der
Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1
wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen
infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein
oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach
eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche
Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen,
die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf
einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. (2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer
Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von
§ 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den
Zuschuss nach Absatz 1 zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle. (3) Absatz 2 gilt für
den Zuschuss des Bundes entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines
Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann. (4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die
Zeit, in der Frauen die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch genommen hätten, wenn
deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während der
Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden
wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten. § 15 Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
§ 16 Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit
freizustellen, die zur Durchführung der
Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau,
die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf
hierdurch nicht eintreten. § 17 Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und
dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher
Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor
Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so
kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr beanspruchen. § 18 (1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen
beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht
auszulegen oder auszuhängen. (2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme
einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder
auszuhängen. § 19 (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten
Eintragung aufzubewahren. § 20 (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen
Behörden (Aufsichtsbehörden). (2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten
besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. § 21 (1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht
und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bestraft. (weggefallen) § 24 Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
§ 25 (weggefallen) |












