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(MuSchV) Mutterschutzverordnung, Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz
Vom 15. April 1997 (BArbBl. I 1997 S. 782) Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des
Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen
und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L348 S.1)
(EG-Mutterschutz-Richtlinie). § 1 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder
stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe,
physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser
Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen.
Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. (2) Zweck der Beurteilung ist es,
(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit
beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung
wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen
bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat
vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu
ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu
unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die
Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem
Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt. § 3 Weitere Folgerungen aus der Beurteilung (1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit oder Gesundheit der
betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft
oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen,
damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der
Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser
Gefährdung ausgesetzt sind. (2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten
unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie
sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des
nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber
die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen
Arbeitnehmerinnen. (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende
oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer
Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist. (1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei
denen die Beurteilung ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder
Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen
Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird.
Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt. (2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1
ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet. § 5 Besondere Beschäftigungsbeschränkungen (1) Nicht beschäftigt werden dürfen
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt
nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht
ausgesetzt sind. (2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend. § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende Mutter nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt1
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2,
3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine
gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt. (4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche
Handlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs.
3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar. (5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung das
Leben oder die Gesundheit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes strafbar. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe1 der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren und der Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1
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