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(RöV) Röntgenverordnung, Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
Der Text der Röntgenverordnung ist zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen (§ 18 Ziff. 3). Geändert durch:
Auf Grund der §§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. I S. 1565) verordnet die
Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates: (1 ) Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und
Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf
Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die
Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von drei Megaelektronvolt begrenzt ist. (2) (aufgehoben) § 2 Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen: Technische Durchführung und 2. Basisbild: Analoges oder digitales Ausgangsbild, welches Grundlage für
eine Bearbeitung, Übertragung, Speicherung oder Darstellung ist. 3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Eigenverantwortliches Verwenden oder
Bereithalten einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Zum
Betrieb gehört nicht die Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit
der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der
Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden ferner nicht betrieben, soweit
sie im Bereich der Bundeswehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den
Einsatzfall geprüft, erprobt, gewartet, instandgesetzt oder bereitgehalten
werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler entsprechend. 4. Betriebsbedingungen, maximale: Kombination der technischen
Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern
nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 und
Störstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei
Röntgenstrahlern nach Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2 zur höchsten mittleren
Ortsdosisleistung führen. Hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung
von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter
wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand. 5. Bildqualität, b) physikalische: 6. Dosis: a) Äquivalentdosis: Produkt aus Energiedosis (absorbierte Dosis) im
ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q des Berichts Nr. 51 der
International Commission an Radiation Units and Measurements (ICRU report 51,
ICRU Publications, 7910 Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, Maryland 20814,
U.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und 7energien ist die gesamte
Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der
Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). b) Effektive Dosis: Summe der gewichteten Organdosen in den in Anlage 3
angegebenen Geweben oder Organen des Körpers durch äußere Strahlenexposition.
Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv). c) Körperdosis: Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis. d) Organdosis: Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem Organ, Gewebe
oder Körperteil und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR. Für
Röntgen- und Elektronenstrahlung hat der Strahlungs-Wichtungsfaktor den Wert 1.
Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Sv). Soweit in den §§ 31, 31a,
31c, 32 und 35 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt
sind, beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das
Produkt der gemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 mm Gewebetiefe und dem
Strahlungs-Wichtungsfaktor. Die Mittelungsfläche beträgt 1 cm2, unabhängig
von der exponierten Hautfläche. e) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen an einem bestimmten Ort.
Messgrößen für die Ortsdosimetrie sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10)
und die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,W ). Die Umgebungs-Äquivalentdosis
H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die
Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten
Strahlungsfeld in zehn Millimeter Tiefe in der ICRU-Kugel auf dem der
Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius erzeugt
würde. Die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, W ) am interessierenden Punkt im
tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen
aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter
Richtung S2 orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Dabei ist aa) ein
aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die
Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an
allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweist wie
das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt, bb) ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes
Strahlungsfeld, das aufgeweitet und in dem die Strahlung zusätzlich in eine
Richtung ausgerichtet ist, cc) die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser
aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Material der Dichte 1g/cm3,
Zusammensetzung: 76,2% Sauerstoff, 11,1 % Kohlenstoff, 10,1 % Wasserstoff, 2,6%
Stickstoff). Die Einheit der Ortsdosis ist das Sievert (Sv). f) Ortsdosisleistung: In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die
Länge des Zeitintervalls. g) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlenexposition
repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Messgrößen für die
Personendosimetrie sind die Tiefen-Personendosis HP(10) und die
Oberflächen-Personendosis HP(0,07). Die Tiefen-Personendosis HP(10)
ist die Äquivalentdosis in zehn Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle
des Personendosimeters. Die Oberflächen-Personendosis HP(0,07) ist
die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des
Personendosimeters. Die Einheit der Personendosis ist das Sievert (Sv). 7. Durchführung, technische: Einstellen der technischen Parameter an der
Röntgeneinrichtung, Lagern des Patienten oder des Tieres unter Beachtung der
Einstelltechnik, Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls, Durchführen von
Strahlenschutzmaßnahmen und Auslösen der Strahlung. 8. Forschung, medizinische: Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen,
soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der
medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder
Behandlung des einzelnen Patienten dient. 9. Hochschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2
Nr. 2 entspricht. 10. Indikation, rechtfertigende: Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes
mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise
Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet
wird. 11. Medizinphysik-Experte: In medizinischer Physik besonders ausgebildeter
Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder eine
inhaltlich gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz. 12. Person, helfende: Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit
freiwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Personen
unterstützt oder betreut, an denen in Ausübung der Heilkunde oder der
Zahnheilkunde oder im Rahmen der medizinischen Forschung Röntgenstrahlung
angewendet wird. 13. Referenzwerte, diagnostische: Dosiswerte für typische Untersuchungen mit
Röntgenstrahlung, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen mit
Standardmaßen, mit für die jeweilige Untersuchungsart geeigneten
Röntgeneinrichtungen und Untersuchungsverfahren. 14. Röntgeneinrichtung: Einrichtung, die zum Zwecke der Erzeugung von
Röntgenstrahlung betrieben wird einschließlich Anwendungsgeräte,
Zusatzgeräte und Zubehör, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur
medizinischen Befundung. 15. Röntgenpass: Von der untersuchten Person freiwillig geführtes Dokument,
das Angaben über den Zeitpunkt einer Röntgenuntersuchung, die untersuchte
Körperregion, die Art der Untersuchung und den untersuchenden Arzt enthält. 16. Röntgenstrahler: Bestandteil einer Röntgeneinrichtung, bestehend aus
Röntgenröhre und Röhrenschutzgehäuse, bei einem Einkesselgerät auch dem
Hochspannungserzeuger. 17. Schulröntgeneinrichtung: Röntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang
mit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 4
entspricht. 18. Störstrahler: Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließlich
Elektronen beschleunigt werden und die Röntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie
zu diesem Zweck betrieben werden. Als Störstrahler gelten auch
Elektronenmikroskope, bei denen die erzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren
ausgewertet wird. 19. Strahlenexposition: Einwirkung ionisierender Strahlung auf den
menschlichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender
Strahlung auf den ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Einwirkung
ionisierender Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körperteile. 20. Strahlenexposition, berufliche: Die Strahlenexposition einer Person, die Eine nicht mit der Berufsausübung
zusammenhängende Strahlenexposition bleibt dabei unberücksichtigt. 21. Strahlenexposition, medizinische: 22. Strahlenschutzbereiche: Überwachungsbereich oder Kontrollbereich. 23. Tätigkeiten: Der Betrieb, die Prüfung, Erprobung, Wartung oder
Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern. 24. Teleradiologie: Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter
der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort
der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer
Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden
Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen
Durchführung in Verbindung steht. 25. Vollschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2
Nr. 3 entspricht. 26. Vorsorge, arbeitsmedizinische: Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche
Beurteilung und Beratung beruflich strahlenexponierter Personen durch einen Arzt
nach § 41 Abs. 1 Satz 1. (1) Neue Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlenexpositionen von Mensch
und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres
wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise
von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein.
Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden,
sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der
Tätigkeit vorliegen. (2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde
oder der medizinischen Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen,
wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen,
einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen
und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der
Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen. (3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nicht
gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Atomgesetzes bestimmt. § 2b Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben
lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte dieser
Verordnung nicht überschritten werden. § 2c (1) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben
lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition von Mensch und
Umwelt zu vermeiden. (2) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben
lässt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter
Beachtung des Standes der Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren Betrieb wesentlich
verändert, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn (3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung
von Röntgenstrahlung am Menschen müssen zusätzlich zu Absatz 2 folgende
Voraussetzungen erfüllt sein: (4) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur
Teleradiologie müssen zusätzlich zu Absatz 2 und 3 folgende Voraussetzungen
erfüllt sein: Es ist gewährleistet, dass Die Genehmigung zum Betrieb einer
Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochenend- und
Feiertagsdienst zu beschränken. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und
Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen
nach Satz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Eine
Genehmigung nach Satz 3 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. (5) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung
von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde muss zusätzlich zu den
Voraussetzungen nach Absatz 2 der Antragsteller oder der von ihm bestellte
Strahlenschutzbeauftragte als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt approbiert oder zur
vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen
Berufs berechtigt sein. (6) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Röntgeneinrichtungen, die
Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, richten
sich nach den jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes. (7) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
beizufügen, insbesondere (8) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet, hat dies den
zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen. § 4 (1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer eine
Röntgeneinrichtung betreibt, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen
Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt. (2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind beizufügen: § 3 Abs. 6 gilt
entsprechend. Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Bescheinigung
nach Satz 1 Nr. 1, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. (3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch nicht, wer ein Hoch- oder
Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreibt, wenn er die
Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt
und der Anzeige einen Abdruck des Zulassungsscheins beifügt. Im Falle der
Anzeige des Betriebes eines Hochschutzgerätes oder einer
Schulröntgeneinrichtung sind darüber hinaus Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
bis 4 beizufügen. Röntgeneinrichtungen, die nicht als
Schulröntgeneinrichtungen bauartzugelassen sind, dürfen im Zusammenhang mit
dem Unterricht in allgemeinbildenden Schulen nicht betrieben werden. (4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist nicht befreit,
wer eine Röntgeneinrichtung betreibt. (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung
sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. (6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 oder 5 angezeigten
Betrieb einer Röntgeneinrichtung binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige
untersagen, wenn eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs.
3 oder 5, nicht erteilt werden könnte; danach kann der Betrieb nur noch
untersagt werden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen
werden könnte. Für den nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines
Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung gilt Satz 1 entsprechend.
Die Behörde kann den nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines
Vollschutzgerätes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben.. (7) § 3 Abs. 8 gilt entsprechend. (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige für die technische
Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einschließlich
der Erteilung der Bescheinigung und für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen
und Störstrahlern nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Sie kann Anforderungen an
einen Sachverständigen nach Satz 1 hinsichtlich seiner Ausbildung,
Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, seines
Umfangs an Prüftätigkeit und seiner sonstigen Voraussetzungen und Pflichten,
insbesondere seiner messtechnischen Ausstattung, sowie seiner Zuverlässigkeit
und Unparteilichkeit festlegen. Als Sachverständiger darf nur bestimmt werden,
wer unabhängig ist von Personen, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an
der Instandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern beteiligt sind. (2) Für Sachverständige nach Absatz 1 gelten § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §
18 Abs. I Satz 1 Nr. 4, § 21, §§ 31 bis 31c, § 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie
§§ 35a bis 43 entsprechend. (1) Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb wesentlich
verändert, bedarf der Genehmigung. § 3 Abs. 2, 7 Nr. 1. bis 3 und Abs. 8 ist
entsprechend anzuwenden. (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer einen Störstrahler
betreibt, bei dem die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt
nicht überschreitet, wenn (3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch nicht, wer einen
Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen
30 Kilovolt überschreitet, wenn der Störstrahler bauartzugelassen ist. (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch nicht, wer eine
Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betreibt, bei der die
Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet,
wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1
Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht
überschreitet. (5) Der Hersteller oder Einführer darf einen Störstrahler einem anderen zum
genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen, wenn er den in Absatz 2 bis 4
genannten Voraussetzungen entsprechend beschaffen ist. Einen
genehmigungsbedürftigen Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer einem
anderen nur überlassen, wenn er einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die
Genehmigungsbedürftigkeit enthält. (6) Auf einen Störstrahler, der als Bildverstärker im Zusammenhang mit
einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben wird,
sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Hersteller oder
Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines
Störstrahlers, dessen Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf und
der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem
anderen überlässt. (1) Wer hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor Beginn der Tätigkeit
schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Sachverständige nach § 4a und
für denjenigen, der geschäftsmäßig Störstrahler nach § 5 Abs. 4,
ausgenommen Projektionseinrichtungen, prüft, erprobt, wartet oder instandsetzt. (2) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sind Nachweise
entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 beizufügen. Für eine Tätigkeit nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gelten die §§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2, §§ 18a, 19, 21, 22 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a, c und d, Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c und Abs. 1 Satz 2 und 3,
§§ 30 bis 34, 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43 entsprechend. (3) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind Nachweise entsprechend § 3
Abs. 2 Nr. 3 und 4 beizufügen. Bei einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3 ist den Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen der
Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers und den Anordnungen des für diesen
Betrieb zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, die diese in Erfüllung ihrer
Pflichten nach § 15 treffen, Folge zu leisten. Der zur Anzeige Verpflichtete
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht
beschäftigten Personen die Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen der
fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers und den Anordnungen
des für diesen Betrieb zuständigen Strahlenschutzbeauftragten befolgen. Die
§§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 18a, 21, 31,
31a bis 31c, § 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, §§ 35 Abs. 1 und 4 bis 11, §§
35a bis 41 und 43 gelten entsprechend. (1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagen, wenn (2) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 untersagen, wenn eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht
nachgewiesen wird oder später wegfällt. Absatz 1 Nr. 1 gilt
entsprechend. § 8 (1) Die Bauart von Röntgenstrahlern,
Schulröntgeneinrichtungen,
Hochschutzgeräten, Vollschutzgeräten und Störstrahlern (bauartzugelassene
Vorrichtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers zugelassen
werden, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 1 oder 2 erfüllt sind. Dem
Zulassungsantrag sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne
des Medizinproduktegesetzes sind. (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung auf Kosten des
Antragstellers eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt zu veranlassen. Der Antragsteller hat der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu
überlassen. (3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Die Frist
kann auf Antrag verlängert werden. (5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf der Zulassungsfrist in
den Verkehr gebracht worden ist, darf nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter
betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 11 bekannt
gemacht, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet
ist und diese Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf. (6) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bundesamt für
Strahlenschutz zuständig. § 9 Der Zulassungsinhaber hat Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Zulassungsinhabers Ausnahmen von
Satz 1 zulassen, wenn ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet
ist. § 10 Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde
einen Zulassungsschein zu erteilen. In diesen sind aufzunehmen Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer Änderungen, ihre Rücknahme, ihr
Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine
bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die
Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. § 11 a (aufgehoben) § 12 (1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat einen Abdruck des
Zulassungsscheins nach § 10 bei der Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der
Weitergabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 9 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5
entsprechend. (2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen
vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen. (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt, hat den Betrieb
unverzüglich einzustellen, wenn § 12a (aufgehoben) § 13 (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den §§ 3
oder 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich
bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine
rechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur
Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte
Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist
der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des
Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller
Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon
unberührt. (2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, hat der
Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung dieses
Betriebs die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu
bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen
Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Der
Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der
Schutzvorschriften verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt
hat. (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden,
bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre
Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzen. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubildende beim Betrieb
einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in
Anwesenheit und unter der Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten
mitwirken. (5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und
Befugnisse, ihrer Änderungen sowie das Ausscheiden des
Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung der Bestellung ist die
Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach § 18a
Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem
Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. § 14 (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung
auferlegten Pflichten nur im Rahmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der
Strahlenschutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse, unzureichender
Fachkunde oder fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine
Pflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde
gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Feststellung treffen, dass
diese Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlenschutzverantwortlichen
unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen.
Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene
Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem
Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem
Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen
und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen
Behörde je eine Abschrift zu übersenden. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten
über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des
Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den
Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1
zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes
zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder
Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu
beraten. (5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung seiner Pflichten nicht
behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden.
§ 15 (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes der
Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen
von Röntgenstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch
Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und
Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs
und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals,
erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, dass (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat der
Strahlenschutzbeauftragte die Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und
2 zu beachten. § 15a Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutzverantwortlichen
verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die in dem
Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Zu diesen
Maßnahmen gehören in der Regel Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher
Betriebsanweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen
Vorschriften sein. § 16 (1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung von
Röntgenuntersuchungen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde erstellt und
veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz diagnostische Referenzwerte.
Die veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte sind bei der Untersuchung von
Menschen zu Grunde zu legen. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung
von Menschen vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller
oder Lieferanten durchgeführt wird, durch die festgestellt wird, dass die
erforderliche Bildqualität mit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht
wird. Nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die
Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflussen
kann, ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder
Lieferanten durchgeführt wird, die sich auf die Änderung und deren
Auswirkungen beschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den Hersteller
oder Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist dafür zu sorgen, dass sie durch
ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird. Bei der
Abnahmeprüfung sind ferner die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach
Absatz 3 mit denselben Prüfmitteln zu bestimmen, die bei der Konstanzprüfung
verwendet werden. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist unverzüglich
aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die Röntgenaufnahmen der
Prüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs.
1 oder eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder 5. (3) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch monatlich, ist eine
Konstanzprüfung durchzuführen, durch die ohne mechanische oder elektrische
Eingriffe festzustellen ist, ob die Bildqualität und die Höhe der
Strahlenexposition den Angaben in der letzten Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 5
noch entsprechen. Bei einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 4 ist zusätzlich
regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, der Übertragungsweg auf Stabilität
sowie auf Konstanz der Qualität und der Übertragungsgeschwindigkeit der
übermittelten Daten und Bilder zu prüfen. Bei der Filmverarbeitung in der
Heilkunde ist die Konstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde
mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das Ergebnis der
Konstanzprüfungen ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen
gehören auch die Aufnahmen der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die
erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben oder nur mit einer höheren
Strahlenexposition des Patienten zu erreichen, ist unverzüglich die Ursache zu
ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den
Fristen nach Satz 1 bis 3 festlegen. (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 5 sind für die Dauer des Betriebs,
mindestens jedoch bis zwei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen
Abnahmeprüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 4 sind nach
Abschluss der Aufzeichnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen
nach Satz 1 und 2 sind den zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann Abweichungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2
festlegen. § 17 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung
von Menschen vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller
oder Lieferanten durchgeführt wird, durch die festgestellt wird, dass die
Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers und die
Röntgenröhrenspannung den Qualitätsmerkmalen des Herstellers entspricht. Nach
jeder Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Dosisleistung
im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen kann, ist dafür zu sorgen,
dass eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt
wird, welche sich auf die Änderung und deren Auswirkung beschränkt. Sofern die
Prüfung nach Satz 2 durch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich
ist, ist dafür zu sorgen, dass sie durch ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
durchgeführt wird. Bei der Abnahmeprüfung sind ferner die Bezugswerte für die
Konstanzprüfung nach Absatz 2 zu bestimmen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung
ist unverzüglich aufzuzeichnen. Die Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine
Genehmigung nach § 3 Abs. 1. (2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich, ist
eine Konstanzprüfung durchzuführen, durch die ohne mechanische oder
elektrische Eingriffe festzustellen ist, ob die Dosisleistung im
Nutzstrahlenbündel den Angaben der letzten Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 5
noch entspricht. Das Ergebnis der Konstanzprüfung ist unverzüglich
aufzuzeichnen. Bei einer wesentlichen Abweichung der Dosisleistung ist
unverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige
Behörde kann Abweichungen von der Frist nach Satz 1 festlegen. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 5 sind für die Dauer des
Betriebes, mindestens jedoch bis zwei Jahre nach Abschluss der nächsten
vollständigen Abnahmeprüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Absatz 2
Satz 2 sind nach Abschluss der Aufzeichnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die
Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind den zuständigen Stellen auf Verlangen
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Fristen nach Satz
1 oder 2 festlegen. § 17a (1) Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
bestimmt die zuständige Behörde ärztliche und zahnärztliche Stellen. Die
zuständige Behörde legt fest, in welcher Weise die ärztlichen und
zahnärztlichen Stellen die Prüfungen durchführen, mit denen sichergestellt
wird, dass bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde
oder Zahnheilkunde die Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft beachtet
werden und die angewendeten Verfahren und eingesetzten Röntgeneinrichtungen den
nach dem Stand der Technik jeweils notwendigen Qualitätsstandards entsprechen,
um die Strahlenexposition des Patienten so gering wie möglich zu halten. Die
ärztliche und zahnärztliche Stelle hat der zuständigen Behörde (2) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle hat im Rahmen ihrer Befugnisse
nach Absatz 1 die Aufgabe, dem Strahlenschutzverantwortlichen Maßnahmen zur
Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen, insbesondere zur
Verbesserung der Bildqualität, zur Herabsetzung der Strahlenexposition oder zu
sonstigen qualitätsverbessernden Maßnahmen, und nachzuprüfen, ob und wie weit
die Vorschläge umgesetzt werden. (3) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle unterliegt im Hinblick auf
patientenbezogene Daten der ärztlichen Schweigepflicht. (4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung
am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde ist bei einer von der
zuständigen Behörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle
unverzüglich anzumelden. Ein Abdruck der Anmeldung ist der zuständigen
Behörde zu übersenden. Der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle sind die
Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 2 benötigt, insbesondere Röntgenbilder, Angaben zur
Höhe der Strahlenexposition, zur Röntgeneinrichtung, zu den sonstigen
verwendeten Geräten und Ausrüstungen und zur Anwendung des § 23. Der
Strahlenschutzverantwortliche unterliegt den von der ärztlichen oder
zahnärztlichen Stelle durchzuführenden Prüfungen. (5) Andere Stellen dürfen der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf
deren Ersuchen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die sie
auf Grund eines Gesetzes zur Qualitätssicherung in der Heilkunde und
Zahnheilkunde oder zum Schutz von Patienten erhoben haben, übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle
nach dieser Verordnung erforderlich ist. Gesundheitsdaten von Patienten dürfen
nur mit Einwilligung des Betroffenen übermittelt werden. Im Übrigen bleiben
die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt. § 18 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Es ist dafür zu sorgen,
dass die Einweisung nach Satz 1 Nr. 1 bei der ersten Inbetriebnahme durch eine
entsprechend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferanten vorgenommen
wird. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind für die Dauer des Betriebes
aufzubewahren. Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 und 3 gelten beim Betrieb eines
Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 entsprechend. (2) Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am
Menschen sind schriftliche Arbeitsanweisungen für die an dieser Einrichtung
häufig vorgenommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu erstellen. Die
Arbeitsanweisungen sind für die dort tätigen Personen zur jederzeitigen
Einsicht bereitzuhalten und auf Anforderung den zuständigen Stellen zu
übersenden. (3) Bei Röntgeneinrichtungen nach § 3 Abs. 4 müssen an den jeweils anderen
Einrichtungen zusätzlich Abdrucke oder Ablichtungen der Aufzeichnungen über
die Abnahmeprüfungen nach § 16 Abs. 2, die Konstanzprüfungen nach § 16 Abs.
3 und die Sachverständigenprüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 aller zum
System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht vorliegen. Sofern die
Behörde nach § 43 der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten in elektronischer
Form zugestimmt hat, kann die Pflicht nach Satz 1 auch durch das Bereithalten
der Aufzeichnungen zur Einsicht in elektronischer Form erfüllt werden. (4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die Medizinprodukt oder Zubehör
im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, ist unverzüglich einzustellen, wenn § 18a (1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in der Regel durch
eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische
Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle
anerkannten Kursen erworben. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische
Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine
Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz wird von
der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht
länger als fünf Jahre zurückliegen. Die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Berufsausbildung erworben, wenn die zuständige Behörde
zuvor festgestellt hat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen
Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung im
Strahlenschutz sowie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 anerkannten
Kursen entsprechendes theoretisches Wissen vermittelt wird. Für
"Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen" und
"Medizinisch-technische Radiologieassistenten" gilt der Nachweis nach
Satz 1 mit der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über technische
Assistenten in der Medizin vom z. August 1993 (BGBl. 1 S. 1402), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. 1 S. 3320, 3323)
geändert worden ist, fair die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes
vorbehaltenen Tätigkeiten als erbracht. (2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch
eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten
Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten
Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Abweichend hiervon kann die
Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise
aktualisiert und die Aktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen
werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fachkunde nach Satz 1 ist der
zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann,
wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig
vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder die Fortgeltung mit Auflagen
versehen. Bestehen begründete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die
zuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen. (3) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz werden in der Regel durch
eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Einweisung und praktische
Erfahrung erworben. Für Personen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 und
Absatz 2 entsprechend. (4) Kurse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2 können von der für
die Kursstätte zuständigen Stelle nur anerkannt werden, wenn die Kursinhalte
geeignet sind, das für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Wissen im
Strahlenschutz zu vermitteln und die Qualifikation des Lehrpersonals und die
Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung
gewährleisten. § 19 (1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten nach dieser
Verordnung sind Strahlenschutzbereiche nach Maßgabe des Satzes 2 einzurichten.
Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereichen und
Kontrollbereichen unterschieden: (2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und während der Einschaltzeit zu
kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar mindestens die Worte
"Kein Zutritt - Röntgen" enthalten; sie muss auch während der
Betriebsbereitschaft vorhanden sein. (3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdosen sind bei der
Festlegung der Grenzen des Kontrollbereichs und des Überwachungsbereichs
einzubeziehen. (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass weitere Bereiche als
Kontrollbereiche oder als Überwachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum
Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. (5) Die Bereiche nach den Absätzen 1 und 4 gelten als Strahlenschutzbereiche
nur während der Einschaltzeit des Strahlers. (6) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
nach § 5 Abs. 1 ist ein nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 einzurichtender
Kontrollbereich zu kennzeichnen und so abzugrenzen, dass unbeteiligte Personen
diesen nicht unbeabsichtigt betreten können. Kann ausgeschlossen werden, dass
unbeteiligte Personen den Kontrollbereich unbeabsichtigt betreten können, ist
die Abgrenzung nicht erforderlich. (1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in einem allseitig umschlossenen
Raum (Röntgenraum) betrieben werden, der in der Genehmigung oder in der
Bescheinigung des Sachverständigen nach § 4a bezeichnet ist. (2) Dabei sind besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor
Röntgenstrahlung zu treffen. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb eines Röntgenraumes bestimmt sind, und (4) Die Behörde kann für Störstrahler nach § 5 Abs. 1 festlegen,
dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen. (5) Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dürfen nur in allseitig
umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen) betrieben werden. Diese müssen so
bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung
vorgenommen werden können. Bestrahlungsräume, in denen die Ortsdosisleistung
höher als 3 Millisievert durch Stunde sein kann, sind darüber hinaus so
abzusichern, dass Personen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht
unkontrolliert hineingelangen können. Es muss eine geeignete Ausstattung zur
Überwachung des Patienten im Bestrahlungsraum vorhanden sein. (1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen
vor Strahlung ist vorrangig durch bauliche und technische Vorrichtungen oder
durch geeignete Arbeitsverfahren sicherzustellen. Bei Personen, die sich im
Kontrollbereich aufhalten, ist sicherzustellen, dass sie die erforderliche
Schutzkleidung tragen. (2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in Röntgenräumen betrieben
werden, dürfen Arbeitsplätze, Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn
sichergestellt ist, daß sich dort während der Einschaltzeit Personen nicht aufhalten.
Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung
der Röntgenstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs liegen können. § 22 (1) Personen darf der Zutritt 1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt
werden, wenn a) sie darin eine dem Betrieb der Röntgeneinrichtung dienende
Aufgabe wahrnehmen, 2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn a) sie zur Durchführung
oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden
müssen,
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fachkundige
Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte
auch anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt.
Betretungsrechte auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. (2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als helfende
Person abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet werden,
wenn zwingende Gründe dies erfordern. Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu
Kontrollbereichen als Tierhalterin nicht gestattet werden. § 23 (1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde
oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr.
1 oder Nr. 2 hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die
rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung, dass der gesundheitliche
Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.
Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichem Nutzen, die mit keiner oder
einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu
berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach Satz 1 ist auch dann zu
stellen, wenn die Anforderung eines überweisenden Arztes vorliegt. Die
rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der die
rechtfertigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich
untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor.
§ 28a bleibt unberührt. (2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat vor der Anwendung,
erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, die
verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse
heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden. Patienten sind
über frühere medizinische Anwendungen von ionisierender Strahlung, die für
die vorgesehene Anwendung von Bedeutung sind, zu befragen. (3) Vor einer Anwendung von Röntgenstrahlung in der Heilkunde oder
Zahnheilkunde hat der anwendende Arzt gebärfähige Frauen, erforderlichenfalls
in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine
Schwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei bestehender oder nicht
auszuschließender Schwangerschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders
zu prüfen. § 23a (aufgehoben) § 24 (1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgenstrahlung am Menschen
nur an- gewendet werden von (2) Die technische Durchführung ist neben den in Absatz 1 genannten Personen
ausschließlich § 25 (1) Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder
Zahnheilkunde, in der medizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz
vorgesehenen oder zugelassenen Fällen oder zur Untersuchung nach Vorschriften
des allgemeinen Arbeitsschutzes angewendet werden. Freiwillige
Röntgenreihenuntersuchungen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in
Landesteilen oder für Bevölkerungsgruppen mit überdurchschnittlicher
Erkrankungshäufigkeit oder zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders
betroffenen Personengruppen bedürfen der Zulassung durch die zuständigen
obersten Landesgesundheitsbehörden. Für die Anwendung von Röntgenstrahlung am
Menschen in den nach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Fällen gelten die
§§ 23 Abs. 3 und 24, für die übrigen Anwendungen von Röntgenstrahlung am
Menschen außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23 und 24
entsprechend. (2) Die durch eine Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexposition ist so
weit einzuschränken, wie dies mit den Erfordernissen der medizinischen
Wissenschaft zu vereinbaren ist. Bei der Röntgenbehandlung müssen Dosis und
Dosisverteilung bei jeder zu behandelnden Person nach den Erfordernissen der
medizinischen Wissenschaft individuell festgelegt werden; die Dosis außerhalb
des Zielvolumens ist so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung des
Behandlungszwecks möglich ist. Ist bei Frauen trotz bestehender oder nicht
auszuschließender Schwangerschaft die Anwendung von Röntgenstrahlung geboten,
sind alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Strahlenexposition der Schwangeren
und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. (3) Körperbereiche, die bei der vorgesehenen Anwendung von Röntgenstrahlung
nicht von der Nutzstrahlung getroffen werden müssen, sind vor einer
Strahlenexposition so weit wie möglich zu schützen. (4) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und über die physikalische
Strahlenschutzkontrolle nach § 35 gelten nicht für Personen, an denen nach
Absatz 1 Röntgenstrahlung angewendet wird. (5) Helfende Personen und Tierhalter sind über die möglichen Gefahren der
Strahlenexposition vor dem Betreten des Kontrollbereichs zu unterrichten. Es
sind Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition zu beschränken. Absatz
4, § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 gelten entsprechend für helfende
Personen und Tierhalter. (6) Es ist dafür zu sorgen, dass die ausschließlich für die Anwendung von
Röntgenstrahlung am Menschen bestimmten Einrichtungen nur in dem Umfang
vorhanden sind, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung der
radiologischen Diagnostik erforderlich ist. Bei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist zur Gewährleistung des Standes der Technik zumindest
eine Einrichtung zur elektronischen
Bildverstärkung mit Fernsehkette und automatischer Dosisleistungsregelung oder eine
andere, mindestens gleichwertige Einrichtung zu verwenden. Der Röntgenstrahler darf nur
während der Durchleuchtung oder zum Anfertigen einer Aufnahme eingeschaltet sein. § 27 (1) Vor der Röntgenbehandlung muss von einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 und, soweit es die Art der Behandlung erfordert, einem
Medizinphysik-Experten ein auf den Patienten bezogener Bestrahlungsplan
einschließlich der Bestrahlungsbedingungen nach Maßgabe des Satzes 2
schriftlich festgelegt werden. Aus dem Bestrahlungsplan müssen alle
erforderlichen Daten der Röntgenbehandlung zu ersehen sein, insbesondere die
Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die Oberflächendosis und die Dosis im
Zielvolumen, die Lokalisation und die Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die
Einstrahlrichtung, die Filterung, der Röntgenröhrenstrom, die
Röntgenröhrenspannung und der Brennfleck-Haut-Abstand sowie die Festlegung des
Schutzes gegen Streustrahlung. (2) Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgelegten Bedingungen sind
vor Beginn (3) Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrahlungsprotokoll zu erstellen.
Hierzu gehören auch Aufzeichnungen über die Überprüfung der Filterung. § 28 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass über jede Anwendung von Röntgenstrahlung
am Menschen Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 angefertigt werden. Die
Aufzeichnungen müssen enthalten: Die Aufzeichnungen sind gegen
unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung zu sichern. Sie sind auf Verlangen
der zuständigen Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für die medizinischen
Befunde. (2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf deren Wunsch eine
Abschrift oder Ablichtung der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6
und 7 zu überlassen. Bei Röntgenuntersuchungen sind Röntgenpässe
bereitzuhalten und der untersuchten Person anzubieten. Wird ein Röntgenpass
ausgestellt oder legt die untersuchte Person einen Röntgenpass vor, so sind die
Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Angaben zum untersuchenden Arzt
einzutragen. (3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der
letzten Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach
Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang nach der
letzten Untersuchung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von
Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, sind bis zur Vollendendung des 28. Lebensjahres dieser Person
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der
Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen und
Röntgenbilder unverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen
sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Diese Stelle hat auch
die sich aus Absatz 7 Satz 1 ergebenden Pflichten zu erfüllen. (4) Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 können als
Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten (5) Werden personenbezogene Patientendaten (Familienname, Vornamen,
Geburtsdatum, Geschlecht), Befunde, Röntgenbilder oder sonstige Aufzeichnungen
nach Absatz 1 Satz 2 auf elektronischem Datenträger aufbewahrt, ist durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass
Röntgenbilder können bei der Aufbewahrung auf elektronischem Datenträger
komprimiert werden, wenn sichergestellt ist, dass die diagnostische Aussagekraft
erhalten bleibt. (6) Auf elektronischem Datenträger aufbewahrte Röntgenbilder und
Aufzeichnungen müssen einem mit- oder weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt
oder der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle in einer für diese geeigneten
Form zugänglich gemacht werden können. Dabei muss sichergestellt sein, dass
diese Daten mit den Ursprungsdaten übereinstimmen und die daraus erstellten
Bilder zur Befundung geeignet sind. Sofern die Übermittlung durch
Datenübertragung erfolgen soll, müssen dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
Daten gewährleistet; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind
Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (7) Soweit das Medizinproduktegesetz
Anforderungen an die Beschaffenheit von
Geräten und Einrichtungen zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung, Wiedergabe
und Übertragung von Röntgenbildern enthält, bleiben diese unberührt. (8) Wer eine Person mit Röntgenstrahlung untersucht oder behandelt, hat
einem diese Person später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt
auf dessen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 zu
erteilen und ihm die Aufzeichnungen und Röntgenbilder vorübergehend zu
überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind die Aufzeichnungen und
Röntgenbilder der untersuchten oder behandelten Person zur Weiterleitung an
einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt vorübergehend
zu überlassen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere Untersuchung mit
Röntgenstrahlung vermieden werden kann. Sofern die Aufzeichnungen und
Röntgenbilder einem beauftragten Dritten zur Weiterleitung an einen später
untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt überlassen werden, sind
geeignete Maßnahmen zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Auf
die Pflicht zur Rückgabe der Aufzeichnungen und Röntgenbilder an den
Aufbewahrungspflichtigen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. (9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt regelmäßig die medizinische
Strahlenexposition der Bevölkerung und ausgewählter
Bevölkerungsgruppen. § 28a (1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung Röntgenstrahlung am Menschen
anwendet, bedarf der Genehmigung. (2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundesamt für Strahlenschutz
zuständig. § 28b (1) Die Genehmigung nach § 28a Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn (2) Sofern die Anwendung von Röntgenstrahlung an dem einzelnen Probanden
nicht zugleich seiner Behandlung dient, darf die durch das Forschungsvorhaben
bedingte effektive Dosis nicht mehr als 20 Millisievert betragen. Die
Genehmigungsbehörde kann eine höhere effektive Dosis als 20 Millisievert
zulassen, wenn mit der Anwendung für den Probanden zugleich ein diagnostischer
Nutzen verbunden ist und dargelegt ist, dass das Forschungsziel anders nicht
erreicht werden kann. (3) Sieht der Studienplan die Anwendung von Röntgenstrahlung an mehreren
Einrichtungen vor (Multi-Center-Studie), kann die Genehmigungsbehörde auf
Antrag die Genehmigung dem Leiter der Studie erteilen, wenn dies für die
sachgerechte Durchführung der Studie zweckdienlich ist und die in Absatz 1 Nr.
3 bis 7 genannten Voraussetzungen bei allen beteiligten Einrichtungen erfüllt
sind. § 28c (1) Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen
Forschung ist nur mit der persönlichen Einwilligung des Probanden zulässig.
Der Inhaber der Genehmigung nach § 28a Abs. 1 hat eine schriftliche Erklärung
des Probanden darüber einzuholen, dass er mit 1. der Anwendung von
Röntgenstrahlung an seiner Person und z. den Untersuchungen, die vor, während
und nach der Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung seiner Gesundheit
erforderlich sind, einverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der
Proband geschäftsfähig und in der Lage ist, das Risiko der Anwendung der
Röntgenstrahlung für sich einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen.
Diese Erklärung und alle im Zusammenhang mit der Anwendung stehenden
Einwilligungen können jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der Proband zuvor eine
weitere schriftliche Erklärung darüber abgegeben hat, dass er mit der 1.
Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungsvorhaben und z. der
unwiderruflichen Mitteilung der durch die Anwendung erhaltenen
Strahlenexpositionen an die zuständige Behörde einverstanden ist. (3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband durch den das
Forschungsvorhaben leitenden oder einen von diesem beauftragten Arzt oder
Zahnarzt über Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwendung der
Röntgenstrahlung und über die Möglichkeit des Widerrufs aufzuklären. Der
Proband ist zu befragen, ob an ihm bereits ionisierende Strahlung zum Zweck der
Untersuchung, Behandlung oder außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde
angewendet worden ist. Über die Aufklärung und die Befragung des Probanden
sind Aufzeichnungen anzufertigen. (4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung von Röntgenstrahlung ärztlich
oder zahnärztlich zu untersuchen. Die Körperdosis ist durch geeignete
Verfahren zu überwachen. Der Zeitpunkt der Anwendung, die Ergebnisse der
Überwachungsmaßnahmen und die Befunde sind aufzuzeichnen. (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und die Aufzeichnungen
nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe
oder dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen. Für die Aufzeichnungen gilt § 28 Abs. 2,
Abs. 3 Satz 4 und 5 und Abs. 4 bis 7 entsprechend. § 28d (1) An schwangeren Frauen darf Röntgenstrahlung in der medizinischen
Forschung nicht angewendet werden. Das gleiche gilt für Personen, die auf
gerichtliche oder behördliche Anordnung verwahrt werden. (2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Probanden, bei denen in den
vergangenen zehn Jahren Röntgenstrahlung zu Forschungs- oder Behandlungszwecken
angewendet worden ist, wenn durch die erneute Anwendung in der medizinischen Forschung
eine effektive Dosis von mehr als 10 Millisievert zu erwarten ist. Die
Genehmigungsbehörde kann eine höhere effektive Dosis als 10 Millisievert
zulassen, wenn mit der Anwendung gleichzeitig für den Probanden ein
diagnostischer Nutzen verbunden ist. § 28b Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. (3) Die Anwendung von Röntgenstrahlung an Probanden, die das 50. Lebensjahr
nicht vollendet haben, ist nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die
Heranziehung solcher Personen ärztlich gerechtfertigt und zur Erreichung des
Forschungszieles besonders notwendig ist. (4) An geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Probanden ist
die Anwendung von Röntgenstrahlung nur zulässig, wenn 1. das Forschungsziel
anders nicht erreicht werden kann, z. die Anwendung gleichzeitig zur
Untersuchung oder Behandlung des Probanden angezeigt ist und 3. der gesetzliche
Vertreter oder der Betreuer seine Einwilligung abgegeben hat, nachdem er von dem
das Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder Zahnarzt über Wesen, Bedeutung,
Tragweite und Risiken aufgeklärt worden ist; ist der geschäftsunfähige oder
beschränkt geschäftsfähige Proband in der Lage, Wesen, Bedeutung und
Tragweite der Anwendung einzusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, ist
zusätzlich dessen persönliche Einwilligung erforderlich. Für die Erklärungen
nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 28c Abs. 1 bis 3 entsprechend. § 28e (1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde sind
unverzüglich mitzuteilen: 1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 28b
Abs. 2 Satz 1 und § 28d Abs. 2 Satz 1 oder, sofern die Genehmigungsbehörde
nach § 28b Abs. 2 Satz 2 oder § 28d Abs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte
zugelassen hat, der zugelassenen Dosiswerte unter Angabe der näheren Umstände,
z. die Beendigung der Anwendung von Röntgenstrahlung für die Durchführung des
Forschungsvorhabens. (2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde sind nach
Beendigung der Anwendung je ein Abschlußbericht vorzulegen, aus dem die im
Einzelfall ermittelte Körperdosis und die zur Berechnung der Körperdosen
relevanten Daten hervorgehen. § 28f Ist zu besorgen, dass ein Proband auf Grund einer Überschreitung der
genehmigten Dosiswerte für die Anwendung von Röntgenstrahlung in der
medizinischen Forschung an der Gesundheit geschädigt wird, so ordnet die
zuständige Aufsichtsbehörde an, dass er durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1
Satz 1 untersucht wird. § 28g Eine im Geltungsbereich dieser Verordnung tätige Ethikkommission muss
unabhängig, interdisziplinär besetzt und bei der zuständigen
Bundesoberbehörde registriert sein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan nach
§ 28b Abs. 1 Nr. 1 mit den erforderlichen Unterlagen nach ethischen und
rechtlichen Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu
beraten und innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Stellungnahme
abzugeben. Bei multizentrischen Studien genügt die Stellungnahme einer
Ethikkommission. Eine Registrierung erfolgt nur, wenn in einer veröffentlichten
Verfahrensordnung die Mitglieder, die aus medizinischen oder zahnmedizinischen
Sachverständigen und nichtmedizinischen Mitgliedern bestehen und die
erforderliche Fachkompetenz aufweisen, das Verfahren und die Anschrift
aufgeführt sind. Veränderungen der Zusammensetzung der Kommission, des
Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der Verfahrensordnung sind der
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Unterabschnitt 3 § 29 (1) Röntgenstrahlung darf in der Tierheilkunde nur angewendet werden von (2) Die technische Durchführung ist neben den in Absatz 1 genannten Personen
ausschließlich erlaubt. (3) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bleiben
tierschutzrechtliche Vorschriften unberührt. § 30 In anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder in der Tierheilkunde
dürfen nur solche Personen Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung
technisch durchführen, die wenn sie unter Aufsicht
und Verantwortung einer Person nach Nummer 1 tätig werden. § 31 Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition durch Tätigkeiten nach
dieser Verordnung ausgesetzt sind, sind zum Zwecke der Kontrolle und
arbeitsmedizinischen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet: § 31a (1) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die effektive Dosis den
Grenzwert von 20 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive
Dosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für fünf aufeinander folgende Jahre
100 Millisievert nicht überschritten werden dürfen. (2) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die Organdosis im Kalenderjahr
nicht überschreiten. (3) Für Personen unter 18 Jahren darf die effektive Dosis den Grenzwert von
1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Organdosis für die
Augenlinse darf den Grenzwert von 15 Millisievert, für die Haut, die Hände,
die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils den Grenzwert von 50 Millisievert
im Kalenderjahr nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 und Satz 2 kann die
zuständige Behörde für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und
18 Jahren festlegen, dass die effektive Dosis den Grenzwert von 6 Millisievert,
die Organdosis der Augenlinse den Grenzwert von 45 Millisievert und die
Organdosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße und Knöchel jeweils
den Grenzwert von 150 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten darf,
wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist. (4) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat kumulierte Dosis der
Gebärmutter den Grenzwert von 2 Millisievert nicht überschreiten. Für ein
ungeborenes Kind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer
Strahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalentdosis vom Zeitpunkt der
Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende den Grenzwert von 1
Millisievert nicht überschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes
gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwangeren Frau. (5) Bei der Ermittlung der Körperdosis ist die berufliche Strahlenexposition
aus dem Anwendungsbereich der Strahlenschutzverordnung sowie die berufliche
Strahlenexposition, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieser
Verordnung erfolgt, einzubeziehen. Die natürliche Strahlenexposition, die
medizinische Strahlenexposition und die Exposition als helfende Person sind
nicht zu berücksichtigen. § 31b Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich
strahlenexponierter Personen darf den Grenzwert von 400 Millisievert nicht
überschreiten. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem Arzt nach §
41 Abs. I Satz 1 eine weitere berufliche Strahlenexposition zulassen, wenn diese
10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr nicht überschreitet und die
beruflich strahlenexponierte Person schriftlich einwilligt. § 31c Wurde unter Verstoß gegen § 31a Abs. 1 oder 2 ein Grenzwert im Kalenderjahr
überschritten, so ist eine Weiterbeschäftigung als beruflich
strahlenexponierte Person nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgenden
vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der erfolgten
Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden, dass die Summe der Dosen das
Fünffache des jeweiligen Grenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung eines Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von Satz 1 die
bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt werden kann, kann die zuständige
Behörde im Benehmen mit einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Satz
1 zulassen. § 32 (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf die effektive Dosis den
Grenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf die Organdosis für die Augenlinse den
Grenzwert von 15 Millisievert im Kalenderjahr und die Organdosis für die Haut
den Grenzwert von 50 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten. (1) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich anordnen, daß (2) Die zuständige Behörde kann nachträglich diejenigen
Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dem Stand der Technik oder dem
Stand der Heilkunde oder Zahnheilkunde zum Schutz , von Leben, Gesundheit oder
Sachgütern einzelner oder der Allgemeinheit vor Gefahren durch den Betrieb
einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 oder zur Durchführung der § 13 bis 32 und 34 bis 42 (3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht die Beseitigung einer dringenden
Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für die
Ausführung eine angemessene Frist zu setzen. (4) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwortlichen zu richten. Sie kann in
dringenden Fällen auch an einen Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Dieser hat
den Strahlenschutzverantwortlichen von der Anordnung unverzüglich zu unterrichten. (5) Beim Betrieb einer ortsveränderlichen Röntgeneinrichtung oder
eines ortsveränderlichen Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 kann die Anordnung
auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen Verfügungsbereich der Betrieb
stattfindet. Dieser hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und den
von ihm beauftragten Strahlenschutzverantwortlichen auf die Einhaltung der
Schutzmaßnahmen hinzuweisen." (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten, dass von den
Vorschriften der §§ 15a bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41 mit Ausnahme der
Dosisgrenzwertregelungen abgewichen wird, wenn (1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, ist die Ortsdosis
oder Ortsdosisleistung im Kontrollbereich und im Überwachungsbereich einer
Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 zu messen. In begründeten
Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Stelle bestimmen, die die Messung
vorzunehmen hat. (2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Absatz 1 sind aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Aufzeichnung dreißig Jahre aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. Bei Beendigung des Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des
Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von der zuständigen Behörde bestimmten
Stelle zu hinterlegen. § 35 (1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als zu ihrer ärztlichen oder
zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, ist
unverzüglich die Körperdosis zu ermitteln. Ist beim Aufenthalt von Personen im
Kontrollbereich sichergestellt, dass im Kalenderjahr eine effektive Dosis von 1
Millisievert oder höhere Organdosen als ein Zehntel der Organdosisgrenzwerte
des § 31 a Abs. 2 nicht erreicht werden können, so kann die zuständige
Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die in Satz 1 genannten Personen haben
die erforderlichen Messungen zu dulden. (2) Wer eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu erstatten hat, hat dafür zu
sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in Kontrollbereichen
nur beschäftigt werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte Person
im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde
registrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in Kontrollbereichen tätig
wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständige Behörde kann Aufzeichnungen
über die Strahlenexposition, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser
Verordnung ausgestellt worden sind, als ausreichend im Sinne von Satz 1
anerkennen, wenn diese dem Strahlenpass entsprechen. Die Bundesregierung
erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
Inhalt, Form, Führung und Registrierung des Strahlenpasses. (3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2 darf eine
Beschäftigung im Kontrollbereich nur erlaubt werden, wenn diese den
Strahlenpass nach Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter nach Absatz 4 Satz
3 tragen. (4) Die Körperdosis ist durch Messung der Personendosis zu ermitteln. Die
zuständige Behörde bestimmt Messstellen für Messungen nach Satz 1. Die
Personendosis ist mit einem Dosimeter zu messen, das bei einer nach Satz 2
bestimmten Messstelle anzufordern ist. Die Anzeige dieses Dosimeters gilt als
Maß für die effektive Dosis, sofern die Körperdosis für einzelne
Körperteile, Organe oder Gewebe nicht genauer ermittelt worden ist. Wenn auf
Grund der Messung der Personendosis oder sonstiger Tatsachen der Verdacht
besteht, dass die Dosisgrenzwerte des § 31 a überschritten werden, so ist die
Körperdosis unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu ermitteln. (5) Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposition als
repräsentativ geltenden Stelle der Körperoberfläche, in der Regel an der
Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Ist vorauszusehen, dass im Kalenderjahr die
Organdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel oder die Haut
größer ist als 150 Millisievert oder die Organdosis der Augenlinse größer
ist als 45 Millisievert, so ist die Personendosis durch weitere Dosimeter auch
an diesen Körperteilen festzustellen. (6) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen ein Dosimeter zur
Verfügung zu stellen, mit dem die Personendosis jederzeit festgestellt werden
kann. Sobald eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie
schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition arbeitswöchentlich zu
ermitteln und ihr mitzuteilen. (7) Die Dosimeter nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 sind der
Messstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich einzureichen; hierbei
sind die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und
-ort, Geschlecht), bei Strahlenpassinhabern nach Absatz 2 Satz 1 und 2 die
Registriernummer des Strahlenpasses sowie die Beschäftigungsmerkmale und die
Expositionsverhältnisse mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann Die Messstelle nach Absatz 4 Satz
2 hat Personendosimeter bereitzustellen, die Personendosis festzustellen, die
Messergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen, der die Messung veranlasst hat,
schriftlich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeichnungen dreißig Jahre lang nach
der jeweiligen Feststellung aufzubewahren. Die Messstelle hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen die Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich der
Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. (8) Die zuständige Behörde kann (9) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 bis 6
und 8 sind unverzüglich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind solange
aufzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder
vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen
Beschäftigung. Sie sind spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betroffenen
Person zu löschen. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen
oder bei einer von dieser bestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28 Abs. 4 gilt
entsprechend. Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses sind die
Ermittlungsergebnisse dein neuen Arbeitgeber auf Verlangen mitzuteilen, falls
weiterhin eine Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person ausgeübt
wird. Aufzeichnungen, die infolge Beendigung der Beschäftigung als beruflich
strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt werden, sind der nach Landesrecht
zuständigen Stelle zu übergeben. Beruflich strahlenexponierten Personen ist
auf Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche
Strahlenexposition schriftlich mitzuteilen, sofern nicht bereits ein
Strahlenpass nach Abs. 2 Satz 1 geführt wird. (10) Die Messstellen nach Absatz 4 Satz 2 nehmen an Maßnahmen zur
Qualitätssicherung teil, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
durchgeführt werden. (11) Überschreitungen der Grenzwerte nach § 31a Abs. 1 bis 4 sind der
zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe, der betroffenen Person und der
ermittelten Körperdosen unverzüglich mitzuteilen. Der betroffenen Person ist
unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen. § 35a (1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des Atomgesetzes werden
eingetragen: (2) Zur Eintragung in das Strahlenschutzregister übermitteln jeweils die
Daten nach Absatz 1 soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die
zuständige Behörde kann anordnen, dass eine Messstelle bei ihr aufgezeichnete
Feststellungen zu einer früher erhaltenen Körperdosis zur Eintragung in das
Strahlenschutzregister übermittelt; sie kann von ihr angeforderte
Aufzeichnungen des Strahlenschutzverantwortlichen oder des
Strahlenschutzbeauftragten über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen zur
Körperdosis zur Eintragung in das Strahlenschutzregister weiterleiten. (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermittelten Daten im
Strahlenschutzregister personenbezogen zusammen, wertet sie aus und unterrichtet
die zuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der
Auswertung für erforderlich hält. (4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden erteilt, soweit dies
für die Wahrnehmung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist: Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister über die zu
seiner Person gespeicherten Daten auf Antrag erteilt. (5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung
betreiben, und öffentlichen Stellen dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt
werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten im Bereich des Strahlenschutzes erforderlich ist und § 12c
Abs. 3 des Atomgesetzes nicht entgegensteht. Wird eine Auskunft über
personenbezogene Daten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung des
Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffenen
erfolgen, sind die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz
2 Atomgesetz erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3
Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, dass der Zweck der wissenschaftlichen
Forschung bei Verwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Aufwand
erreicht werden kann. Personenbezogene Daten dürfen nur für die
Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind; die
Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach
den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung des Bundesamtes für
Strahlenschutz. (6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten personenbezogenen Daten sind
95 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen. (7) Die Messstellen oder die zuständigen Behörden beginnen mit der
Übermittlung zu dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt. Das Bundesamt
für Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und das Verfahren der
Übermittlung. § 36 (1) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und c der Zutritt
zum Kontrollbereich gestattet wird, sind vor dem erstmaligen Zutritt über die
Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits- und
Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung oder ihre Anwesenheit
wesentlichen Inhalt dieser Verordnung, der Genehmigung oder Anzeige und der
Strahlenschutzanweisung zu unterweisen. Satz 1 gilt entsprechend auch für
Personen, die außerhalb des Kontrollbereiches Röntgenstrahlung anwenden,
soweit diese Tätigkeit der Genehmigung oder der Anzeige bedarf. Die
Unterweisung ist mindestens einmal im Jähr zu wiederholen. Sie kann Bestandteil
sonstiger erforderlicher Unterweisungen nach immissionsschutz- oder
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein. (2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird,
sind vorher über die möglichen Gefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen. (3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach Absatz 1 oder 2 darauf
hinzuweisen, dass eine Schwangerschaft im Hinblick auf die Risiken einer
Strahlenexposition für das ungeborene Kind so früh wie möglich mitzuteilen
ist. (4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung nach Absatz 1 oder 2
sind Aufzeichnungen zu führen, die von der unterwiesenen Person zu
unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf
Jahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der Unterweisung aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. § 37 (1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf im
Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres vor
Beginn der Aufgabenwahrnehmung von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1
untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem
Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine
gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Kategorie A darf nach Ablauf
eines .Jahres seit der letzten Beurteilung oder Untersuchung im Kontrollbereich
Aufgaben nur weiter wahrnehmen, wenn sie von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1
erneut untersucht oder beurteilt worden ist und dem
Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung
vorliegt, dass gegen die weitere Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen. (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des Arztes nach § 41 Abs. 1
Satz 1 die in Absatz 2 genannte Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen
oder der Gesundheitszustand der beruflich strahlenexponierten Person dies
erfordern. (4) Die zuständige Behörde kann unter entsprechender Anwendung der Absätze
1 und 2 für eine beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B
Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen. (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die in § 31a Abs. 3
genannten nicht beruflich strahlenexponierten Personen sich von einem Arzt nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 untersuchen lassen. (6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der arbeitsmedizinischen
Vorsorge unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu
dulden. § 38 (1) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 muss zur Erteilung der ärztlichen
Bescheinigung die bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge von anderen Ärzten nach
§ 41 Abs. 1 Satz 1 angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit diese für die
Beurteilung erforderlich sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen
Bescheinigungen, die behördlichen Entscheidungen nach § 39 und die diesen
zugrunde liegenden Gutachten. Die angeforderten Unterlagen sind dem Arzt nach §
41 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu übergeben. Die ärztliche Bescheinigung ist
auf dem Formblatt nach Anlage 4 zu erteilen. (2) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 kann die Erteilung der ärztlichen
Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihm schriftlich mitgeteilt werden. Die der
arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegende Person kann eine Abschrift der
Mitteilungen nach Satz 1 verlangen. (3) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche Bescheinigung dem
Strahlenschutzverantwortlichen, der beruflich strahlenexponierten Person und,
soweit gesundheitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen Behörde
unverzüglich zu übersenden. Während der Dauer der Wahrnehmung von Aufgaben
als beruflich strahlenexponierte Person ist die ärztliche Bescheinigung
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die
Übersendung an die beruflich strahlenexponierte Person kann durch Eintragung
des Inhalts der Bescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden. (4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Entscheidung der zuständigen
Behörde nach § 39 ersetzt werden. (1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vorn Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1
in der Bescheinigung nach § 38 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entscheidung
der zuständigen Behörde beantragt werden. (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines Arztes
einholen, der über die für die arbeitsmedizinische Vorsorge strahlenexponierter Personen
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom
Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen. § 40 (1) Hat eine Person auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine
Strahlenexposition erhalten, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 50
Millisievert oder die Organdosis von 150 Millisievert für die Augenlinse oder
von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder
Knöchel überschreitet, so ist dafür zu sorgen, dass sie unverzüglich einem
Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgestellt und der zuständigen Behörde der
Sachverhalt unverzüglich mitgeteilt wird. (2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach
Absatz 1 zu besorgen, dass die Gesundheit der beruflich strahlenexponierten
Person gefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe als beruflich
strahlenexponierte Person wahrnimmt oder die Wahrnehmung der bisherigen Aufgabe
fortsetzt, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie diese Aufgabe
nicht, nicht mehr oder nur unter Beschränkungen ausüben darf. (3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 ist dafür zu
sorgen, dass die besondere arbeitsmedizinische Vorsorge so lange fortgesetzt
wird, wie es der Arzt nach § 41 Abs. I Satz 1 zum Schutze der Gesundheit der
beruflich strahlenexponierten Person für erforderlich erachtet. (4) Personen, die der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Absatz 1
oder 3 unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu
dulden. (5) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach
Absatz 1 oder 3 gilt § 39 entsprechend. (1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durchführung der
arbeitsmedizinischen Vorsorge nach den §§ 37, 38 und 40. Die Ermächtigung
darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die arbeitsmedizinische
Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz nachweist. (2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe, die arbeitsmedizinische
Vorsorge nach den §§ 37, 38 und 40 durchzuführen sowie die Maßnahmen
vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung vor
gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. (3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz I ist verpflichtet, für jede beruflich
strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegt,
eine Gesundheitsakte nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Diese
Gesundheitsakte hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der
arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 1, 2 oder 4, die ärztliche
Bescheinigung nach § 38 Abs. 1 Satz 3, die Ergebnisse der besonderen
arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 40 Abs. 2, die Maßnahmen nach § 37 Abs.
3 oder § 39 Abs. 1, das Gutachten nach § 39 Abs. 2 sowie die durch die
Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenexponierte Person erhaltene
Körperdosis zu enthalten. Die Gesundheitsakte ist solange aufzubewahren, bis
die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens
jedoch 30 Jahre nach Beendigung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich
strahlenexponierte Person. Sie ist spätestens 95 Jahre nach der Geburt der
betroffenen Person zu vernichten. (4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die Gesundheitsakte auf
Verlangen der zuständigen Behörde einer von dieser benannten Stelle zur
Einsicht vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben. Dabei
ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. (5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuchten Person auf ihr
Verlangen Einsicht in ihre Gesundheitsakte zu gewähren.
(1) Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände beim Betrieb
einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der
zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn (2) Nach Absatz 1 meldepflichtige außergewöhnliche Ereignisabläufe oder
Betriebszustände beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die ein Medizinprodukt
oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, sind zusätzlich
unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu
melden. § 43 Soweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungspflichten bestehen, können diese
mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form erbracht
werden. Gleiches gilt für die Mitteilungen gegenüber der zuständigen
Behörde. Die zuständige Behörde bestimmt das Verfahren und die hierzu
notwendigen Anforderungen. § 28 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt. Das
elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. 1 S. 876) zu versehen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7, § 7, § 20
Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen überlässt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskontrolle nicht oder
nicht rechtzeitig durchführt oder nicht überwachen lässt, 6. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3 ein Bauartzeichen oder eine weitere Angabe
nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, 7. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 2, einen Abdruck des Zulassungsscheins oder eine Betriebsanleitung
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Abdruck des Zulassungsscheins nicht
bereithält, 9. entgegen § 12 Abs. 3 den Betrieb nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, 10. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Anzahl von
Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
bestellt, 11. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverantwortlicher nicht
dafür sorgt, dass eine der Vorschriften der § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2
oder Abs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, §
17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 oder § 40 Abs. 3 eingehalten
wird, 12. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 als
Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür
sorgt, dass eine der Vorschriften der § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3
oder 5, Abs. 3 Satz l bis 5 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3
oder 5, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 oder
3, § 18 Abs. 1 Satz I, 2 oder 4, Abs. 2 oder 3 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1 oder 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 oder 2
Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder
3, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3., 5 Satz 2 oder 3, § 26, § 27 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4, 5 Satz 1, Abs.
6 oder 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs.
3 oder 4, § 28e, § 29 Abs. l oder 2, § 30, § 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3
Satz 1 oder 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 31b Satz 1,§ 31 c
Satz 1, § 32, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz
1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 5, Abs. 5, 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9 oder 1 1, §
36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2, § 40 Abs. 1 oder 3 oder § 42
eingehalten wird, 13. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den Strahlenschutzverantwortlichen nicht
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 14. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 6 oder § 40 Abs. 4 eine Messung
oder eine ärztliche Untersuchung nicht duldet, 15. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte Unterlage nicht oder nicht
rechtzeitig übergibt, 16. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche Bescheinigung nicht oder
nicht rechtzeitig übersendet, 17. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine Gesundheitsakte nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, 18. entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheitsakte nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder 19.
entgegen § 41 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheitsakte nicht oder nicht
rechtzeitig gewährt. (1) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung oder einen
Störstrahler befugt betreibt, darf die Röntgeneinrichtung oder den
Störstrahler mit der Maßgabe weiter betreiben, dass die Grenzwerte des § 31 a
Abs. 1 bis 4 und § 32 nicht überschritten werden. Für den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen gilt die Genehmigung nach § 16 der
Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als Genehmigung nach § 3 und die
Anzeige nach § 17 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als Anzeige
nach § 4 fort. § 33 bleibt unberührt. Strahlenschutzbereiche sind gemäß den
Anforderungen nach § 19 Abs. I Satz 2 Nr. 1 oder 2 bis zum 1. Juli 2004 einzurichten und der zuständigen Behörde dieses auf
Verlangen nachzuweisen. (2) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung im Sinne des
§ 4 Abs. 4 befugt betreibt, darf diesen Betrieb fortsetzen, wenn er den Antrag
auf Genehmigung bis zum 1. Juli 2004 gestellt hat. (3) Für eine vor dem 1. Juli 2002 nach § 6 angezeigte
Tätigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der zur Anzeige nach § 6 Abs. 1
Nr. 3 Verpflichtete darf seine Tätigkeit fortsetzen, wenn er spätestens bis
zum 1. Oktober 2002 die Anzeige sowie spätestens bis zum 1. Juli 2002 die Nachweise entsprechend § 3 Abs. 2
Nr. 3 und 4 der zuständigen Behörde vorlegt. (4) Genehmigungsverfahren, die nach § 24 Abs. 2 dieser Verordnung in der vor
dein 1. Juli 2002 geltenden Fassung begonnen worden sind, sind von
der vor dem 1. Juli 2002 zuständigen Behörde unter Anwendung der
bis dahin geltenden Vorschriften abzuschließen. (5) Ein Verfahren der Bauartzulassung, das vor dem 1. Juli
2002
beantragt und bei dein die Bauartprüfung veranlasst worden ist, ist von der vor
dem 1. Juli 2002 zuständigen Behörde abzuschließen. (6) Bei vor dem 1. Juli 2002 bestellten
Strahlenschutzbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im
Sinne des § 18a Abs. 1 als erworben und bescheinigt. Eine vor dem 1. Juli 2002 erfolgte Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort,
sofern die Aktualisierung der Fachkunde entsprechend § 18a Abs. 2 bei
Bestellung vor 1973 bis zum 1. Juli 2004, zwischen 1973 bis
1987 bis zum 1. Juli 2005, nach 1987 bis zum 1. Juli 2007 nachgewiesen wird. Eine vor dem
1. Juli 2002
erworbene Fachkunde gilt fort, sofern die Aktualisierung der Fachkunde bei
Erwerb der Fachkunde vor 1973 bis zum 1. Juli 2004, bei
Erwerb zwischen 1973 bis 1987 bis zum 1. Juli 2005, bei
Erwerb nach 1987 bis zum 1. Juli 2007 nachgewiesen wird.
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ärzte nach § 41 Abs. 1 Satz 1,
für Strahlenschutzverantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt haben,
und für Personen, die die Fachkunde vor 1 Juli 2002 erworben
haben, aber nicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. (7) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen im Sinne des §
3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr.
3 gilt Absatz 6 Satz 3 für die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im
Sinne des § 18a Abs. 3 entsprechend. (8) Vor dem 1. Juli 2002 anerkannte Kurse zur Vermittlung der
Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des § 18a Abs. 1 oder 3 gelten bis zum 1.
Juli 2007 als anerkannt fort, soweit die Anerkennung keine
kürzere Frist enthält. (9) Personen, die als Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4 dieser Verordnung in der
vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung, Röntgenstrahlung am
Menschen anwenden durften, sind weiterhin zur technischen Durchführung
berechtigt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person
nach § 24 Abs. 1 Nr. I oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz besitzen. § 18a Abs. 3 gilt entsprechend. (10) Die vor dem 1. Juli 2002 für Messstellen nach Landesrecht
festgelegte Zuständigkeit gilt als Bestimmung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2
fort. (11) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die
effektive Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung abweichend von § 32 Abs. 1
mehr als ein Millisievert im Kalenderjahr betragen darf, wenn insgesamt zwischen
dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 fünf Millisievert nicht überschritten
werden. (12) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von § 3 I a Abs. 1 die effektive
Dosis für beruflich strahlenexponierte Personen bis zu 50 Millisievert in einem
Kalenderjahr betragen, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai
2005 die Summe der effektiven Dosis den Grenzwert von 100 :Millisievert nicht
überschreitet. (13) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige Frauen abweichend von §
31a Abs. 4 Satz 1 die über einen Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis
zu fünf Millisievert betragen. (l4) Die vor dem 1. Juli 2002 für die Prüfung von
Röntgeneinrichtungen nach § 4 von der zuständigen Behörde erfolgte
Bestimmung eines Sachverständigen gilt als Bestimmung nach § 4a fort. (15) Die vor dem 1 Juli 2002 von der zuständigen Behörde
erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle gilt als
Bestimmung nach § 17a Abs. 1 fort. (16) Die in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g aufgeführten Messgrößen sind
spätestens bis zum 1. August 2011 bei Messungen der Personendosis nach § 35
sowie der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach § 34 zu verwenden. Unberührt
hiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung unter Verwendung
anderer als der in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g genannten Messgrößen eine
Umrechnung auf die Messgröße nach § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g durchzuführen,
wenn diese Messungen dem Nachweis dienen, dass die Grenzwerte der Körperdosis
nach den §§ 31a und 32 nicht überschritten werden. (17) Bis zum 1. Juli 2002 ermittelte Werte der Körperdosis
oder der Personendosis gelten als Werte der Körperdosis nach § 2 Nr. 6
Buchstabe c oder der Personendosis nach § 2 Nr. 6 Buchstabe g fort. (18) Ein Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung von
Röntgenstrahlung am Menschen darf, soweit er nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in
Verkehr gebracht wird, nur in Betrieb genommen werden, wenn die geltenden
Sicherheits- und Strahlenschutzbestimmungen eingehalten werden und wenn er als
Ersatz für einen baugleichen Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrichtung zur
Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen vorgesehen ist, der nach den
geltenden Vorschriften dieser Verordnung in der zum Zeitpunkt der Herstellung
des Röntgenstrahlers geltenden Fassung in Betrieb genommen wurde und wenn dies
durch eine Bescheinigung des Herstellers bestätigt wird. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
58 des Atomgesetzes und § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch im
Land Berlin. (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2 am 1. Januar 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Röntgenverordnung vom 1. März 1973 (BGBI. I S. 173), geändert
durch § 84 der Verordnung vom 13. Oktober 1976 (BGBl.I S. 2905; 1977 I S. 184, 269),
außer Kraft. (2) § 5 Abs. 4, Anlage I Nr. 6 und Anlage III Nr. 6
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 8. Januar 1987 Anlage 1 Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von
Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in
Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den
Vorschriften des Medizinproduktegesetz es erstmalig in Verkehr gebracht sind) Bei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke darf die über einen je
nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei
geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und den vom Hersteller oder Einführer
angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 m Abstand vom Brennfleck nicht
höher sein als 1 mSv/h. Anlage 2 Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und
Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen
bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke) und von
Störstrahlern (§ 5 Abs. 3) 1. Röntgenstrahler Bei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei denen der
Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäuse nicht mit umschlossen wird, muss
sichergestellt sein, dass die in Nummer 1.1 und 1.2 angegebenen Werte
eingehalten werden. 1.1 Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikroradiographie sowie
Röntgenspektralanalyse darf die Ortsdosisleistung bei geschlossenen
Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen in 0,5 m Abstand vom Brennfleck 25 m Sv/h nicht
überschreiten. 1.2 Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die über einen je nach Anwendung
geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenen
Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen in 1 m Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht
überschreiten: 1.2.1 bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 mSv/h, 1.2.2 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 mSv/h, 1.2.3 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herunterregeln auf eine
Röntgenspannung von 200 Kilovolt 2,5 mSv/h. 2. Hochschutzgeräte Bei Hochschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass 2.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler
auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
umschließt, 2.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der berührbaren
Oberfläche des Schutzgehäuses - ausgenommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 -
bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen
25 µSv/h nicht überschreitet, 2.3 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig
geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann. Dies gilt nicht für 2.3.1
Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst werden kann, wenn die
Ortsdosisleistung im Innenraum bei den vom Hersteller oder Einführer
angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 0,25 mSv/h nicht überschreitet, oder 2.3.2 Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des
Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Ortsdosisleistung im Innern des
geöffneten Schutzgehäuses 25 µSv/h nicht überschreitet. 3. Vollschutzgeräte Bei Vollschutzgeräten muss 3.1 sichergestellt sein, dass 3.1.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler
auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
umschließt, 3.1.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 m von der berührbaren
Oberfläche des Schutzgehäuses 7,5 µSv/h bei den vom Hersteller oder
Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet, 3.2 durch zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen sichergestellt sein,
dass 3.2.1 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig
geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder 3.2.2 bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des
Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes des
Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöffnet
werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 7,5
µSv/h nicht überschreitet. 4. Schulröntgeneinrichtungen Bei Schulröntgeneinrichtungen muss sichergestellt sein, dass 4.1 die Vorschriften der Nummer 3 erfüllt sind und 4.2 die vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen
Betriebsbedingungen nicht überschritten werden können. 5. Störstrahler Bei einem Störstrahler, der bauartzugelassen werden soll, muss
sichergestellt sein, dass 5.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 m von der berührbaren
Oberfläche des Störstrahlers 1 µSv/h bei den vom Hersteller oder Einführer
angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet, 5.2 der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben
werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Vorrichtungen vorhanden und
wirksam sind. Anlage 3 Gewebe oder Organe Gewebe-Wichtungsfaktoren wT Keimdrüsen Knochenmark (rot) Dickdarrn Lunge Magen Blase Brust Leber Speiseröhre Schilddrüse Haut Knochenoberfläche Andere Organe oder Gewebe1.,2. 0,20 0,12 0,12 0 12 0 12 0,05 0,05 0,05 0,05 0,05 0,01 0,01 0,05 1. Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe
oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere Muskel,
Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter. 2. In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein
einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über
der höchsten Dosis in einen der zwölf Organe liegt, für die ein
Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses
Organ oder Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 fair die mittlere Organdosis
der restlichen anderen Organe oder Gewebe gesetzt werden." |












