(BGV B 12) Biologische Arbeitsstoffe, Unfallverhütungsvorschrift
Gültig ab 1. Januar 2001
Erstes Kapitel
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als
Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.
(2) Für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen und für die nach § 1 Satz 3 der Biostoffverordnung diese
nicht gilt, gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Gentechnikgesetzes, insbesondere die
§§ 6 und 7 des Gentechnikgesetzes, sowie die Arbeitsschutzvorschriften der
Gentechnik-Sicherheitsverordnung und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung als
Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.
(3) Über Genehmigungen, Anzeigen und Ausnahmebewilligungen gemäß Biostoffverordnung
und Gentechnikrecht entscheiden die jeweils zuständigen Staatlichen Behörden. Anzeige-,
Vorlage- und Benachrichtigungspflichten bestehen nur gegenüber den zuständigen
Behörden, sofern in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine weitergehenden Regelungen
getroffen werden.
Zweites Kapitel
Betrieb
§ 2 Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bedeutsamen Angaben über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
und über gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu machen.
(2) Bei Betriebsauflösung hat der Unternehmer das Verzeichnis mit den Angaben nach § 13 Abs. 3 der Biostoffverordnung und
die arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Biostoffverordnung sowie
nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung der
Berufsgenossenschaft zu übergeben.
§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen
(1) Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die
- gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, soweit sie
seuchenrechtlichen Bestimmungen unterliegen sowie biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4,
- nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung oder
- Tätigkeiten in den jeweiligen Gefahrenbereichen
einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen
Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf
- die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden, wobei eine
gemeinsame Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist,
- die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der
Fremdunternehmer festgelegt werden,
- die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der vom
Fremdunternehmer abgegrenzt und festgelegt werden,
- alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
- die bei Zwischenfällen erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt werden,
- alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den
Fremdunternehmern festgehalten werden.
Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis, hat er sich
fachkundig beraten zu lassen.
(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem
- in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen Verantwortlichen schriftlich zu bestellen.
Er hat den Verantwortlichen gegenüber allen Versicherten, die mit den Tätigkeiten nach
Absatz 1 befasst sind, mit Weisungsbefugnis auszustatten und diese Versicherten
entsprechend zu unterrichten,
- sicherzustellen, dass die Tätigkeiten durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat
dafür zu sorgen, dass alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des
Verantwortlichen benannt werden,
- im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, dass die festgelegten
Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Drittes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr.
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2
oder 3 zuwiderhandelt.
Viertes Kapitel
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Unfallverhütungsvorschrift "Biotechnologie" (BGV C4, bisherige VBG 102)
außer Kraft.
| Vorstehende Fassung wurde von der Vertreterversammlung der
Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie am 23. November 2000 beschlossen. Heidelberg,
den 24. November 2000
Der Vorstand der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
Im Auftrag
gez. Dr. Radek |
.... |
Genehmigung Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
"Biologische Arbeitsstoffe" (BGV B12) wird genehmigt.
Bonn, den B. Dezember 2000
III c 1 -34503-5-(3)-34124-2
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag gez. Heller |
| Hinweis: Ab April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und Bestell-Nummer
erhältlich.
Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1-Nummer veröffentlichten
Unfallverhütungsvorschriften, BG-Regeln, Merkblätter und sonstigen Schriften bedeutet
dies, dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung oder eines Nachdrucks auf die neuen
Bezeichnungen und Bestell-Nummern umgestellt werden.
Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und
Regelwerkes auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern sind alle Veröffentlichungen
in einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren auch weiterhin unter den bisherigen
Bestell-Nummern erhältlich.
Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und
Regelwerkes eine Umstellung auf die neue Bezeichnung und Benummerung erfolgt ist, können
diese in einer sogenannten Transfer-Liste des neuen BGVR-Verzeichnisses des HVBG entnommen
werden. |
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