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(ChemG) Chemikaliengesetz, Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
Vom 20. Juni 2002 zuletzt geändert durch:
Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen
Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere
sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. § 2 (1) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts, die §§ 16, 16a,
16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die §§ 16e, 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b und §
23 Abs. 7. gelten nicht für
(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten
Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2
Buchstaben a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und für Futtermittel und
Zusatzstoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes. Die Vorschriften des Dritten
Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
(3) Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d
und 23 Abs. 2 gelten nicht für Stoffe und Zubereitungen,
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen nach Satz 1
Nr. 2, soweit entsprechende Regelungen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes
getroffen werden können. (4) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die §§ 16c, 16d, 17 und 23
gelten für das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verwenden von Stoffen oder
Zubereitungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und 15 sowie von Erzeugnissen, die
solche Stoffe oder Zubereitungen freisetzen können oder enthalten, lediglich
insoweit, als es gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. Diese
Beschränkung gilt nicht für
(5) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts, die §§ 17 und 18
sowie die Vorschriften des Siebten und Achten Abschnitts gelten nicht für die
Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See-
und Luftverkehr, ausgenommen die innerbetriebliche Beförderung. § 3 Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Stoffe: chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich
vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der
Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren
bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff
ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner
Zusammensetzung abgetrennt werden können; 2. alte Stoffe: Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europäischen
Gemeinschaften -EINECS - (AB1. EG Nr. 146 A vom 15. Juni 1990) in der jeweils
jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung bezeichnet sind; 3. neue Stoffe: Stoffe, die nicht alte Stoffe im Sinne der Nummer 2 sind; 3a. Polymer: ein Stoff, der aus Molekülen besteht, die durch eine Kette
einer oder mehrerer Arten von Monomereinheiten gekennzeichnet sind, und der eine
einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit mindestens drei Monomereinheiten
enthält, die zumindest mit einer weiteren Monomereinheit oder einem sonstigen
Reaktanten eine kovalente Bindung eingegangen sind, sowie weniger als eine
einfache Gewichtsmehrheit von Molekülen mit demselben Molekulargewicht, wenn
diese Moleküle innerhalb eines bestimmten Molekulargewichtsbereichs liegen,
wobei die Unterschiede beim Molekulargewicht im wesentlichen auf die
Unterschiede in der Zahl der Monomereinheiten zurückzuführen sind; eine
Monomereinheit im Sinne dieser Begriffsbestimmung ist die gebundene Form eines
Monomers in einem Polymer; 4. Zubereitungen: aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische
oder Lösungen; 5. Erzeugnisse: Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine
spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion
mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung, als solche oder in
zusammengefügter Form; 6. Einstufung: eine Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal; 7. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht
rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein
Erzeugnis herstellt oder gewinnt; 8. Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht
rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein
Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt; kein Einführer ist,
wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt,
soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt; 9. Inverkehrbringen: die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für
Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als
Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach
Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt; 10. Verwenden: Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und
Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und
innerbetriebliches Befördern, 11. Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: Durchführung
wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen
einschließlich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der
Wirksamkeit sowie wissenschaftlicher Untersuchungen im Hinblick auf die
Produktentwicklung; 12. Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: die Weiterentwicklung
eines Stoffes, bei der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene
oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden. § 3a (1) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder
Zubereitungen, die
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen. (2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst oder deren
Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von
Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu
verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt
herbeigeführt werden können. (3) (weggefallen) (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Festlegung der in
Absatz 1 genannten Gefährlichkeitsmerkmale zu erlassen. § 3b (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Biozid-Produkte:
2. Biozid-Wirkstoffe: 3. Bedenklicher Stoff: 4. Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential: 5. Grundstoff: 6. Schadorganismen: 7. Rückstände: (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die in Absatz 1 Nr. 1
enthaltene Begriffsbestimmung zu erlassen.
Zweiter Abschnitt (1) Der Hersteller darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil
einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nur in den Verkehr bringen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle angemeldet hat.
Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Hersteller den Stoff bereits in einem
anderer: Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hergestellt und dort in einem
gleichwertigen Verfahren angemeldet hat. (2) Der Einführer darf einen neuen Stoff als solchen oder als Bestandteil
einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist, nur einführen, wenn er ihn bei der Anmeldestelle
angemeldet hat. Der Anmeldung bedarf es nicht, wenn der Einführer in einem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat niedergelassen ist und den Stoff dort
in einem gleichwertigen Verfahren angemeldet hat. (3) Wer nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassen ist, darf einen neuen Stoff als solchen oder als
Bestandteil einer Zubereitung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger
wirtschaftlicher Unternehmungen nicht einführen. (4) Die den Einführer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zur Anmeldung neuer Stoffe finden
entsprechende Anwendung auf natürliche oder juristische Personen oder nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen mit Wohn- oder Geschäftssitz in der
Bundesrepublik Deutschland, die einen neuen Stoff als solchen oder als
Bestandteil einer Zubereitung aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften und nicht Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einen anderen Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat verbringen, sofern es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr
nach § 3 Nr. 8 zweiter Halbsatz handelt. § 5 (1) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für,
(2) (weggefallen) (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 kann die Anmeldestelle 1. untersagen, dass nach Abschluss der verfahrensorientierten Forschung und
Entwicklung der Stoff als Bestandteil oder in Form eines Erzeugnisses an andere
abgegeben wird, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder
die Umwelt zu besorgen ist, 2. auf Antrag des Herstellers oder Einführers die zeitliche Geltung der Ausnahme um ein Jahr verlängern, wenn a) der Antragsteller nachweist, dass der Zweck der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung innerhalb eines Jahres nicht zu erreichen
ist oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen., die eine Verlängerung rechtfertigen, und b) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder die Umwelt nicht zu besorgen ist. § 6 (1) Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle schriftlich seinen Namen und
seine Anschrift, im Falle der Einfuhr auch den Namen und die Anschrift des
Herstellers, den Standort des Herstellungsbetriebes sowie
(1a) Verfügt der Anmeldepflichtige über weitere Erkenntnisse über die
Wirkungen des Stoffes auf Mensch oder Umwelt, hat er zugleich mit der Anmeldung
eine Zusammenfassung der entsprechenden Unterlagen und auf Anforderung der
Anmeldestelle unverzüglich die vollständigen Unterlagen vorzulegen. (2) Für einen gefährlichen Stoff hat der Anmeldepflichtige ferner das
vorgesehene Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. (3) Einer Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 6, 10 und 11 bedarf es
nicht, soweit entsprechende Unterlagen bereits von einer, anderen Hersteller
oder Einführer in einem Anmeldeverfahren nach diesem Gesetz oder nach
gleichwertigen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorgelegt wurden und seitdem mehr als zehn Jahre vergangen sind. § 7 Die Prüfnachweise der Grundprüfung müssen sich erstrecken auf:
§ 7a (1) Beträgt die Menge des Stoffes, die der Anmeldepflichtige innerhalb der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr bringen
will, weniger als 1 Tonne jährlich, so kann er die Anmeldeunterlagen nach
Maßgabe des Absatzes 2 auf die dort aufgeführten Datensätze beschränken.
Für die übrigen Angaben und Prüfnachweise nach den §§ 6 und 7 findet § 6
Abs. la entsprechende Anwendung. Die Angaben und Prüfnachweise sind
nachzureichen, bevor die in den Verkehr gebrachte Menge des Stoffes die obere
Grenze des jeweiligen Mengenbereichs nach Absatz 2 innerhalb eines Jahres oder
das fünffache dieser Menge seit Beginn des Inverkehrbringens insgesamt
überschreitet. Von den Einschränkungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
kann nacheinander Gebrauch gemacht werden. (2) Im Rahmen einer eingeschränkten Anmeldung nach Absatz 1 sind vorzulegen 1. bei Mengen von weniger als 1 Tonne, aber mindestens 100 kg a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9, Abs. la und 2, § 7 Nr. 5 und 6 sowie b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7
Nr. 1 bis 3, 8 und 9, 2. bei Mengen von weniger als 100 kg a) die Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 9,
Abs, la und 2 sowie b) bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 8, § 7 Nr. 1 und 2. § 8 (1) Die Anmeldestelle hat dem Anmeldepflichtigen im Falle einer Anmeldung
nach § 6 innerhalb von 60 Tagen, im Falle einer Anmeldung nach § 7a innerhalb
von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, ob die Anmeldung als
ordnungsgemäß anerkannt wird. Die Nachlieferung von Anmeldeunterlagen nach §
7a Abs. 1 Satz 3 gilt als Anmeldung nach der Vorschrift, deren Anforderungen
durch die Nachlieferung erfüllt werden sollen. Wird die Anmeldung anerkannt, so
ordnet die Anmeldestelle der Anmeldung eine Anmeldenummer zu und teilt diese dem
Anmeldepflichtigen zusammen mit der Mitteilung nach Satz 1 mit, soweit dies
nicht bereits im Rahmen einer früheren, denselben Stoff und denselben
Anmeldepflichtigen betreffenden Anmeldung geschehen ist. Die Anerkennung einer
Anmeldung steht späteren Nachforderungen nach § 20 Abs. 2 nicht entgegen. (2) Verlangt die Anmeldestelle innerhalb der Fristen nach Absatz 1 eine
Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs. 2, so findet Absatz 1 mit der
Maßgabe Anwendung, dass die Stelle des Eingangs der Anmeldung der Eingang der
Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmeldestelle tritt. (3) Der Anmeldepflichtige darf den Stoff im Falle einer Anmeldung nach § 6
frühestens 60 Tage, im Falle einer Anmeldung nach § 7a frühestens 30 Tage
nach Eingang der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die jeweilige
Vorlagepflicht maßgeblichen Menge in den Verkehr bringen. Hat die Anmeldestelle
innerhalb dieser Fristen eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 20 Abs. 2
verlangt, tritt an die Stelle des Eingangsdatums der Anmeldung das Eingangsdatum
der Berichtigung oder Ergänzung bei der Anmeldestelle. Hat die Anmeldestelle im
Falle einer Anmeldung nach § 7a die Anmeldung bereits vor Ablauf der Frist von
30 Tagen anerkannt, so darf der Anmeldepflichtige den Stoff vom Tage des
Eingangs des Anerkennungsbescheides an, frühestens aber 15 Tage nach Eingang
der Anmeldung bei der Anmeldestelle in der für die Vorlagepflicht maßgeblichen
Menge in den Verkehr bringen. § 9 (1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines
angemeldeten Stoffes 100 Tonnen jährlich oder insgesamt 500 Tonnen seit dem
Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, hat der
Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr
gesetzten Frist zusätzliche Prüfungsnachweise über
vorzulegen. Soweit sich die Erforderlichkeit aus den Prüfergebnissen der
Grundprüfung ergibt, kann die Anmeldestelle auch die Entwicklung von
Analysenmethoden, die es erlauben, den Stoff und seine Umwandlungsprodukte zu
verfolgen und zu bestimmen., sowie Untersuchungen über die Zersetzungsprodukte
bei thermischer Behandlung verlangen. (2) Auf Verlangen der Anmeldestelle hat der Anmeldepflichtige innerhalb einer
von ihr gesetzten Frist die in Absatz 1 genannten Nachweise auch dann
vorzulegen, wenn
§ 9a (1) Erreicht die vom Anmeldepflichtigen innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachte Menge eines
angemeldeten Stoffes 1.000 Tonnen jährlich oder insgesamt 5.000 Tonnen seit dem
Beginn der Herstellung des Stoffes oder seiner Einfuhr in diese Staaten, hat der
Anmeldepflichtige auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer von ihr
gesetzten Frist weitere zusätzliche Prüfnachweise über
§ 10 (1) Im Falle der Anmeldung eines Stoffes durch einen Einführer ist für die
in den §§ 7a, 9 und 9a genannten Mengen die Gesamtmenge maßgebend, in der der
gleiche Stoff desselben Herstellers in die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum verbracht wird. Die Anmeldestelle ermittelt bei
Eingang einer Anmeldung nach Satz 1
und hält diese Informationen auf dem jeweils neuesten Stand. Überschreitet
die Gesamtmenge den Mengenbereich, auf dessen Stand die Anmeldung sich befindet,
setzt die Anmeldestelle den Anmeldepflichtigen hiervon in Kenntnis. (2) Der Hersteller eines Stoffes, der nach diesem Gesetz oder nach
gleichwertigen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum von einem oder mehreren Einführern anzumelden ist, kann den
Stoff durch einen Alleinvertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der
Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst
anmelden. Der Alleinvertreter gilt als Einführer im Sinne des § 4 Abs. z. Bei
der Vorlage der Anmeldeunterlagen hat er zusätzlich
Die Mengenangaben des Alleinvertreters müssen die von den nach Satz 3 Nr. 2
benannten Personen und Personenvereinigungen in die Mitgliedstaaten und
Vertragsstaaten verbrachte Gesamtmenge des Stoffes erfassen und sind für jede
der genannten Personen und Personenvereinigungen nach ihrem jeweiligen Anteil
gesondert aufzuführen. (3) Ein Einführer, der in der Anmeldung des Alleinvertreters nach Absatz 2
oder einer nach gleichwertigen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum vorgelegten Anmeldung ausdrücklich
mitberücksichtigt wird, kann von der Vorlage eigener Angaben und Prüfnachweise
nach den §§ 6, 7, 9, 9a und 16 absehen, soweit der Alleinvertreter
ausreichende Unterlagen vorgelegt hat. Sieht der Einführer von der Vorlage
eigener Unterlagen ab, so hat er den Alleinvertreter über die von ihm
eingeführte Menge des Stoffes und die ihm vorliegenden Erkenntnisse nach § 6
Abs. la jeweils auf dem neuesten Stand zu halten; für die Fristen nach § S
Abs. 3 ist der Stand der Anmeldung des Alleinvertreters maßgebend. § 11 (1) Die Anmeldestelle kann
wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass der Stoff gefährlich
ist, und soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist. Die
Prüfnachweise nach § 7, § 9 Abs. 1 und § 9a sind auf die jeweiligen
Verdachtsmomente zu beschränken. Von der Nachforderungsbefugnis nach Satz 1 Nr.
2 kann unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 auch
dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Nachforderung zur Durchführung der
Bewertung nach § 12 Abs. 2 aufgrund der in § 7.2 Abs. 2 Satz 2 genannten
EG-Richtlinie erforderlich ist. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für angemeldete Stoffe, wenn die
Anordnung erforderlich ist, um Gefahren für Mensch oder Umwelt durch ihre
Verwendung zu vermeiden. Die Anordnung kann für eine Dauer von höchstens drei
Monaten erlassen werden. Die Anmeldestelle kann die Anordnung aus wichtigem
Grund um bis zu einem Jahr verlängern. (3) Die Anmeldestelle kann das Inverkehrbringen eines Stoffes oder einer
Zubereitung untersagen, wenn einem Verlangen nach § 9, § 9a oder Absatz 1 Satz
1 Nr. 1 oder 2 nicht fristgerecht entsprochen oder gegen eine Anordnung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 verstoßen wird. (4) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine
aufschiebende Wirkung. § 12 (1) Anmeldestelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt. (2) Die Durchführung der Bewertung von der Anmeldepflicht unterliegenden
neuen Stoffen wird durch die
Bundesregierung bestimmt. Bei der Bewertung sind die in der Richtlinie 93/67/EWG
der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die
Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß Richtlinie 67/548/EWG
des Rates notifizierten Stoffen (ABl. EG Nr. L 227 S. 9) in der jeweils
jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung festgelegten Grundsätze einzuhalten.
Abschnitt Ila Biozid-Produkte dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr
gebracht und verwendet werden, wenn sie von der Zulassungsstelle zugelassen
worden sind. Dies gilt nicht für
§ 12b (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1. die Wirkstoffe des Biozid-Produkts in Anhang I oder IA der Richtlinie
98/8/EG aufgeführt und die dort festgelegten Anforderungen erfüllt sind, 2. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist, dass das Biozid-Produkt bei einer der Zulassung entsprechenden Verwendung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen das Biozid-Produkt vorhersehbar verwendet wird, der Verwendung des mit dem Biozid-Produkt behandelten Materials und der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung a) hinreichend wirksam ist, b) keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Zielorganismen hat, insbesondere
keine unannehmbaren Resistenzen oder Kreuzresistenzen erzeugt oder bei
Wirbeltieren vermeidbare Leiden oder Schmerzen verursacht, c) selbst oder aufgrund seiner Rückstände, auch unter Berücksichtigung
einer Exposition über Trinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel, Luft in
Innenräumen oder am Arbeitsplatz, keine unmittelbaren oder mittelbaren
unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier hat, und d) selbst oder aufgrund seiner Rückstände unter besonderer
Berücksichtigung des Verbleibs und der Verteilung in der Umwelt, insbesondere
einer Kontamination von Oberflächengewässern, Trinkwasser und Grundwasser,
Sediment, Boden und Luft und der Auswirkungen auf Nichtzielorganismen keine
unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, 3. die Art und Menge der im Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe,
gegebenenfalls vorhandenen toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten
Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile sowie der toxikologisch oder
ökotoxikologisch signifikanten Rückstände, die sich aus der zugelassenen
Verwendung ergeben, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Anhänge IIA,
IIB, IIIA, IIIB, IVA oder IVB der Richtlinie 98/8/EG bestimmt werden können, 4. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Biozid-Produkts ermittelt
und für eine sachgemäße Verwendung, Lagerung und Beförderung dieses Produkts
als annehmbar erachtet worden sind und 5. Belange des Arbeitsschutzes und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
einer Zulassung des Biozid-Produkts nicht entgegenstehen. (2) Die Zulassungsstelle entscheidet im Rahmen der Zulassung über den
zulässigen Verwendungszweck, die zulässige Verwenderkategorie sowie über
sonstige Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen zum Inverkehrbringen und
zur Verwendung des Biozid-Produkts, die unter Beachtung der Regelungen der
Artikel 20 und 21 und der Anhänge I und IA der Richtlinie 98/8/EG erforderlich
sind, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beim
Inverkehrbringen und bei der Verwendung des Biozid-Produkts sicherzustellen. Ein
Biozid-Produkt, das nach der Richtlinie 88/379/EWG als giftig, sehr giftig,
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend jeweils in die
Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurde, darf nicht zugelassen werden, um für den
privaten Endverbraucher in den Verkehr gebracht oder von diesem verwendet zu
werden. (3) Die Zulassungsstelle kann, soweit dies für den in § 1 genannten
Schutzzweck erforderlich ist, durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer
der Zulassung bestimmte Erkenntnisse bei der Anwendung des Biozid-Produkts
gewonnen, gesammelt oder ausgewertet und ihr die Ergebnisse innerhalb einer
bestimmten Frist übermittelt werden. Auf Verlangen sind ihr entsprechende
Unterlagen und Proben vorzulegen. Die Zulassungsstelle kann vom
Zulassungsinhaber zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen Angaben, Unterlagen und Proben nachfordern, soweit
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr
vorliegen. (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung mit der Festlegung einer
Rahmenformulierung verbinden, die eine Gruppe von Biozid-Produkten für den
gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie beschreibt, die
dieselben Biozid-Wirkstoffe derselben Spezifikation enthalten und in ihrer
Zusammensetzung nur solche Abweichungen von dem zugelassenen Biozid-Produkt
aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos
auswirken noch ihre Wirksamkeit beeinträchtigen. Abweichungen im Sinne des
Satzes 1 können insbesondere sein
Die Zulassungsstelle hat eine Rahmenformulierung nach Satz 1 festzulegen,
wenn der Antragsteller dies beantragt und die Festlegung einer
Rahmenformulierung auf der Grundlage der der Zulassungsstelle vorliegenden
Unterlagen möglich ist. (5) Die Zulassung wird für höchstens zehn Jahre erteilt, längstens jedoch
bis zum Ablauf der kürzesten der in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG
für die in dem Biozid-Produkt eingesetzten Wirkstoffe und die betroffenen
Produktarten angegebenen Fristen; eine Neuerteilung ist möglich. Ist über
einen Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden worden, bevor eine zuvor
erteilte Zulassung endet, kann die Zulassungsstelle die Zulassung auf Antrag bis
zu dem Zeitpunkt verlängern, zu dem die Entscheidung über die erneute
Zulassung getroffen wird. Eine Verlängerung setzt voraus, dass
Fordert die Zulassungsstelle nach Absatz 3 Satz 3 weitere Angaben, Unterlagen
und Proben nach, ist die Zulassung um den Zeitraum zu verlängern, der für die
Beibringung der Unterlagen erforderlich ist. § 12c (1) Die Zulassungsstelle kann ein Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff
enthält, der vor dem 14. Mai 2000 noch nicht zu anderen Zwecken als zu Zwecken
der wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in
Verkehr war und über dessen Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG
noch nicht entschieden worden ist, trotz der Nichteinhaltung der
Zulassungsvoraussetzung des § 12b Abs.1 Nr. 1 bis zur Entscheidung über die
Aufnahme des Wirkstoffes in einen der Anhänge vorläufig zulassen, wenn 1. zu erwarten ist, dass a) der Wirkstoff die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 98/8/EG und b) das Biozid-Produkt im Übrigen die Voraussetzungen des § 12b Abs.1
erfüllt und 2. kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund der
ihm übersandten Zusammenfassung der Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen
nach Nummer 1 Einwendungen gegen die Vollständigkeit der Unterlagen erhoben
hat. Die Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt
werden; sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. (2) Die Zulassungsstelle kann zur Bekämpfung einer unvorhergesehenen Gefahr
für Mensch, Tier oder Umwelt, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden
kann, ein Biozid-Produkt zulassen, ohne dass 1. die Anforderungen des § 12b Abs. 1 erfüllt sind oder 2. die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen nach § 12d Abs. 2 Satz
1 vollständig vorliegen. Im Rahmen der Zulassung setzt die Zulassungsstelle die Anwendungsbereiche
sowie die zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen erforderlichen Regelungen,
einschließlich solcher über die zur Anwendung berechtigten Personen, fest. Die
Zulassung ist widerruflich. Sie darf die Dauer von 120 Tagen nicht
überschreiten; eine Neuerteilung ist möglich. Soweit ein Beschluss des
zuständigen Organs der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 3
der Richtlinie 98/8/EG die getroffene Maßnahme bestätigt, erteilt die
Zulassungsstelle die Zulassung im Rahmen des durch den Beschluss vorgesehenen
Umfangs. § 12d (1) Die Zulassung kann beantragen, wer als Hersteller oder Einführer das
Biozid-Produkt erstmalig im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr
bringen will und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen ist oder durch einen Bevollmächtigten mit Wohn- oder
Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ständig vertreten
wird. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind die zur Prüfung der
Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Prüfnachweise und sonstigen
Antragsunterlagen nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG in Verbindung mit
den dort genannten Anhängen in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Die
Vorlage von Unterlagen und Prüfnachweisen nach Satz 1 ist nicht erforderlich,
soweit der Zulassungsstelle ausreichende Erkenntnisse aus Unterlagen und
Prüfnachweisen eines Dritten (Vorantragstellers) vorliegen und
Die Zulassungsstelle kann auf Antrag eine Bezugnahme nach Satz 2 auch auf
Unterlagen und Prüfnachweise eines Vorantragstellers zu einem Biozid-Produkt mit
abweichender Zusammensetzung erlauben, sofern der Antragsteller nachweist, dass
die Wirkstoffe beider Biozid-Produkte einschließlich Reinheitsgrad und Art der
Verunreinigungen übereinstimmen und die übrigen Bestandteile in einer die
Verwertung der Unterlagen und Prüfnachweise zugunsten des Antragstellers
ermöglichenden Weise ähnlich sind. (3) Die Zulassungsstelle kann vom Antragsteller zur Prüfung des Antrags
weitere Angaben, Unterlagen und Proben verlangen, soweit dies zum Nachweis der
Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. (4) Über Zulassungsanträge für Biozid-Produkte, in denen der Antragsteller
auf eine in einem früheren Zulassungsverfahren nach § 12b Abs. 4 festgelegte
Rahmenformulierung Bezug nimmt, entscheidet die Zulassungsstelle innerhalb von
60 Tagen, in den übrigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Eingang des
Antrags bei der Zulassungsstelle. Verlangt die Zulassungsstelle innerhalb der
Frist nach Satz 1 gemäß Absatz 3 oder § 20 Abs. 2 die Vorlage weiterer
Unterlagen, so findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Eingangs des Zulassungsantrags der Eingang der weiteren Unterlagen bei der
Zulassungsstelle tritt. § 12e (1) Zur Erfüllung von Anforderungen dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen oder bindender Beschlüsse von Organen der
Europäischen Gemeinschaften kann die Zulassungsstelle die Zulassung
hinsichtlich der Entscheidungen nach § 12b Abs. 2 nachträglich ändern oder
nachträglich Auflagen aufnehmen, ändern oder ergänzen. (2) Die Zulassung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen für die Zulassung nachträglich weggefallen ist. Sie kann auf
begründeten Antrag des Zulassungsinhabers ganz oder teilweise widerrufen
werden. (3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
erwirkt hat. (4) Bei der Änderung oder Aufhebung der Zulassung kann die Zulassungsstelle
eine Frist einräumen, innerhalb derer das Biozid-Produkt noch in Verkehr
gebracht, gelagert oder verwendet werden darf oder Restbestände zu beseitigen
sind. Nach Satz 1 gesetzte Fristen dürfen Fristsetzungen nicht überschreiten,
die sich aus Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG oder aus Festsetzungen in
Anhang 1 oder IA der Richtlinie 98/8/EG ergeben. (5) Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unberührt. § 12f (1) Die Registrierung eines Biozid-Produkts mit niedrigem Risikopotential
erfolgt durch die Zulassungsstelle aufgrund der Prüfung eines
Registrierungsantrags, dem die Prüfnachweise und sonstigen Antragsunterlagen
nach § 12d Abs. 2 in dem gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG
beschränkten Umfang beigefügt sind. Im Übrigen finden die für die Zulassung
geltenden Vorschriften der §§ 12b, 12d und 12e für die Registrierung
entsprechende Anwendung. (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag auf Registrierung
innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle. § 12d
Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. § 12g Die Zulassungsstelle erkennt auf Antrag, dem die Unterlagen nach Artikel 4
Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG beizufügen sind, eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erfolgte Zulassung
oder Registrierung eines Biozid-Produkts an, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen,
aus denen sich ergibt, dass das Biozid-Produkt in Deutschland nicht in
entsprechender Weise nach § 12b zugelassen oder nach § 12f registriert werden
könnte. Bei der Anerkennung kann die Zulassung oder Registrierung geändert
werden, soweit dies zum Schutz von Händlern, Verwendern oder Arbeitnehmern vor
gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Eine nach Satz 1
anerkannte Zulassung oder Registrierung steht einer Zulassung oder Registrierung
nach § 12b oder § 12f gleich; § 12d Abs.1 sowie § 12e finden entsprechende
Anwendung. (2) Stellt die Zulassungsstelle fest, dass im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. die Zielart nicht in schädlichen Mengen vorkommt, 2. sich eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen
das Biozid-Produkt zeigt oder 3. die einschlägigen Umstände bei der Verwendung, insbesondere Klima oder
Brutzeit der Zielarten, erheblich von denen des Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates abweichen, in dem das Biozid-Produkt zuerst zugelassen wurde,
und eine unveränderte Zulassung daher unannehmbare Gefahren für Mensch oder
Umwelt darstellen könnte, (3) Die Zulassungsstelle entscheidet über die Anerkennung
nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle. (4) Soweit ein Beschluss der Kommission oder des Rates nach Artikel 4 in
Verbindung mit den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 98/8/EG die Anerkennung der
Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts vorschreibt, lässt die
Zulassungsstelle das Biozid-Produkt im Rahmen des im Beschluss vorgesehenen
Umfangs zu. § 12h (1) Biozid-Wirkstoffe dürfen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zur Verwendung in Biozid-Produkten nur in den
Verkehr gebracht werden, nachdem der Zulassungsstelle oder der zuständigen
Stelle eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die nach Artikel 11
Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 98/8/EG zur Beurteilung eines Antrags auf
Aufnahme des Biozid-Wirkstoffs in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG
erforderlichen Prüfnachweise und sonstigen Unterlagen unter Beifügung einer
Erklärung vorgelegt worden sind, dass der Biozid-Wirkstoff zur Verwendung in
Biozid-Produkten bestimmt ist, und die Unterlagen von der Zulassungsstelle oder
der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates nach
Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/8/EG als ordnungsgemäß
anerkannt worden sind. Dies gilt nicht für Biozid-Wirkstoffe, die
Die Zulassungspflicht nach § 12a Satz 1 für Biozid-Wirkstoffe, die
unmittelbar als Biozid-Produkt in den Verkehr gebracht werden, bleibt
unberührt. (2) Anträge auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB
der Richtlinie 98/8/EG, die bei der Zulassungsstelle eingereicht werden, sind
von dieser nach den Vorschriften der Artikel 10 und 11 der Richtlinie 98/8/EG zu
prüfen. Bei der Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob für dieselbe
Produktart bereits ein anderer oder mehrere andere Wirkstoffe in Anhang I, IA
oder IB der Richtlinie 98/8/EG enthalten sind, die ein erheblich geringeres oder
erheblich höheres Risiko für Gesundheit oder Umwelt darstellen. Dies gilt auch
bei einer Verlängerung der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB
der Richtlinie 98/8/EG. Die Zulassungsstelle hat
§ 12d Abs. 3 und 4 Satz 2 sowie § 12j Abs. 2 finden entsprechende
Anwendung. § 12i (1) Wer im Rahmen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung
und Entwicklung Versuche durchführt, bei denen nicht zugelassene
Biozid-Produkte oder ausschließlich zur Verwendung in Biozid-Produkten
bestimmte Biozid-Wirkstoffe in den Verkehr gebracht werden, hat 1. schriftliche Aufzeichnungen über a) die Identität und Herkunft des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes, b) die Angaben zur Kennzeichnung, c) die gelieferten Mengen sowie d) Namen und Anschrift der Personen, die das Biozid-Produkt oder den
Biozid-Wirkstoff erhalten haben, zu führen und 2. Unterlagen zusammenzustellen, in denen alle ihm verfügbaren Angaben über
mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die
Umwelt enthalten sind. (2) Der Zulassungsstelle sind
Die Zulassungsstelle kann die Durchführung der Versuche untersagen oder
anordnen, dass die Versuche nur unter Beachtung bestimmter Auflagen
durchgeführt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder einen unannehmbaren
nachteiligen Einfluss auf die Umwelt zu vermeiden. § 12j Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine
aufschiebende Wirkung. (3) Versuche nach Absatz 1, bei denen es zu einer Freisetzung des
Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt kommen kann, bedürfen der
Genehmigung der Zulassungsstelle. Die Genehmigung kann beantragen, wer die
Versuche durchführt oder das Biozid-Produkt oder den Biozid-Wirkstoff zur
Durchführung der Versuche in den Verkehr bringt. Die Zulassungsstelle
entscheidet auf der Grundlage ihr vorgelegter Angaben und Unterlagen nach Absatz
1 sowie sonstiger ihr verfügbarer Erkenntnisse. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch
oder Tier und keine unannehmbaren nachteiligen Einflüsse auf die Umwelt zu
erwarten sind. Die Genehmigung kann auch für Versuchsreihen erteilt werden. In
dem Genehmigungsbescheid legt die Zulassungsstelle die zu verwendenden Mengen,
die zu behandelnden Gebiete sowie sonstige bei Wahrung des Forschungs- und
Entwicklungszwecks zur Begrenzung möglicher schädlicher Auswirkungen einer
Freisetzung des Biozid-Produkts oder Biozid-Wirkstoffes in die Umwelt
erforderliche Versuchsbedingungen fest. § 12b Abs. 3, § 12e Abs.1 und § 12j
Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. (4) Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen nach
Absatz 1 darf im Falle genehmigungsbedürftiger Versuche nach Absatz 3 erst
erfolgen, wenn eine Genehmigung nach Absatz 3 vorliegt. Soll der Versuch in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt werden, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Genehmigung nach Absatz 3 die
entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates tritt, in dem der Versuch durchgeführt werden soll. § 12j (1) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt. (2) Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsstelle entscheidet über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen, jeweils in Verbindung mit Satz 1 ,
Soweit bei einer der in Satz 1 und 2 genannten Behörden besondere
Fachkenntnisse zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Biozid-Produkts vorliegen,
soll die Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b Abs.1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme
dieser Behörde einholen. Bei der Bewertung, ob die Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt sind, sind die in Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG in der jeweils
jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung festgelegten Grundsätze einzuhalten. (3) Über die Zulassung nach § 12c Abs. 2 Satz 1 entscheidet 1. das Robert-Koch-Institut bei Biozid-Produkten, die nach § 18 des
Infektionsschutzgesetzes zu Entseuchungsmaßnahmen verwandt werden müssen, 2. das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin a) bei Bioziel-Produkten, die nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes zu
Entwesungsmaßnahmen und bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Wirbeltieren, durch
die Krankheitserreger verbreitet werden können, verwandt werden müssen, sowie b) bei Bioziel-Produkten, die nach § 17f des Tierseuchengesetzes bei
tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwandt
werden dürfen, als Zulassungsstelle. (4) Die Zulassungsstelle macht im Bundesanzeiger bekannt:
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter Beachtung der Bestimmungen
der Richtlinie 98/8/EG und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte von
Organen der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Zulassung oder
Registrierung von Bioziel-Produkten, der Anerkennung ausländischer Zulassungen
oder Registrierungen, der Prüfung von Bioziel-Wirkstoffen und der Genehmigung
von Versuchen nach § 12i Abs. 3 näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,
Dritter Abschnitt § 13 (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff in den Verkehr bringt, hat
ihn entsprechend der Rechtsverordnung nach § 14 zu verpacken und zu
kennzeichnen. Sofern der Stoff in der Rechtsverordnung nach § 14 nicht
aufgeführt ist, hat er
wenn der Stoff nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 7, § 9 oder § 9a oder nach gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis gefährlich ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Zubereitungen, soweit sie in der
Rechtsverordnung nach § 14 als gefährlich eingestuft oder für ihre Einstufung
in dieser Rechtsverordnung Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind.
Einstufungen gefährlicher Zubereitungen, die der Hersteller oder Einführer
nach dem Ergebnis von Prüfungen nach §§ 7, 9, 9a oder § 12d Abs. 2 Satz 1
oder nach
gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
vornimmt, gehen den Einstufungen aufgrund von Berechnungsverfahren vor. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Biozid-Wirkstoffe und
Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des
§ 3a sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 19 Abs.
2. (4) Weitergehende Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung nach
anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 14 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Ausnahmen von der
Pflicht zur Verpackung und Kennzeichnung vorgesehen werden, soweit dadurch der
Schutzzweck nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht beeinträchtigt wird. In der
Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass anstelle einer Kennzeichnung
die entsprechenden Angaben in anderer geeigneter weise mitzuliefern sind. (3) Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch für
Bioziel-Wirkstoffe und Bioziel-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie für Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse nach § 19 Abs. 2 getroffen werden. § 15 (1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die vom Hersteller oder
Einführer nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verpackt und gekennzeichnet in den Verkehr
gebracht worden sind, dürfen nur dann erneut in den Verkehr gebracht werden,
wenn
den genannten Vorschriften verpackt und kennzeichnet. Ist dem Vertreiber, der einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis
erneut in den Verkehr bringen will, bekannt, dass die Verpackung und
Kennzeichnung den genannten Vorschriften nicht entspricht, so ist er zu einer
den Vorschriften entsprechenden Verpackung und Kennzeichnung verpflichtet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das erneute Inverkehrbringen von
Bioziel-Wirkstoffen und Biozid-Produkten, die nicht gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, sowie von Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen nach § 19 Abs. 2. § 15a (1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff
betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben. (2) Es ist verboten, für ein Bioziel-Produkt zu werben, ohne in einer
sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze
hinzuzufügen: "Bioziele sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung
und Produktinformation lesen". In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort
"Bioziele" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt
werden, für die geworben wird. Die Werbung für Bioziel-Produkte darf im
Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht
verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Bioziel-Produkt mit
niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich"
oder ähnliche Hinweise enthalten.
Vierter Abschnitt § 16 Der Anmeldepflichtige hat der Anmeldestelle
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige hat sich Erkenntnisse über die in Satz 1
genannten Tatsachen, Wirkungen und sonstigen Umstände zu verschaffen, soweit
dies bei der Erfüllung der erforderlichen Sorgfalt von ihm erwartet werden
kann. § 16a (1) Wer als Hersteller oder Einführer einen neuen Stoff, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 von der Anmeldung ausgenommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmeldestelle zuvor
Satz 1 gilt auch für einen Einführer eines neuen Stoffes, der in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den in § 5 Abs.
1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen von der Anmeldung ausgenommen ist. (2) Wer als Hersteller oder Einführer einen sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden neuen
Stoff in den Verkehr bringt, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 von der Anmeldung
ausgenommen ist, hat der Anmeldestelle
(3) § 16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung. § 16b (1) Wer als Hersteller eines neuen Stoffes einer Anmeldepflicht nach § 4
Abs. 1 nicht unterliegt, weil er den Stoff
hat der Anmeldestelle die in Absatz 2
bezeichneten Angaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die von ihm
hergestellte oder gewonnene Menge des Stoffes eine Tonne jährlich erreicht. (2) Mitzuteilen sind:
(3) Erreicht die vom Mitteilungspflichtigen innerhalb eines Jahres
hergestellte Menge des Stoffes 10 Tonnen, hat er der Anmeldestelle unverzüglich
einen zusätzlichen Prüfnachweis über Toxizität gegenüber Wasserorganismen
nach kurzzeitiger Einwirkung vorzulegen. (4) Soweit der Hersteller nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet ist,
über Absatz 2 hinausgehende Angaben über die Wirkungen des Stoffes auf Mensch
und Umwelt mitzuteilen, hat er diese Angaben auch der Anmeldestelle zu
übermitteln. § 16c (1) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates
vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer
Altstoffe (AB1. EG Nr. L 84 S. 1) in der jeweils jüngsten dem Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung zur Vorlage von Angaben
über alte Stoffe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
verpflichtet ist, hat gleichzeitig mit der Vorlage dieser Angaben an die
Kommission der Anmeldestelle und der zuständigen Landesbehörde eine Liste der
betreffenden Stoffe zu übermitteln. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Ermittlung und Bewerturig gefährlicher
Eigenschaften alter Stoffe, und soweit dies gemeinschaftsrechtlich zulässig
ist, bestimmte alte Stoffe zu bezeichnen, für die der Hersteller oder
Einführer der Anmeldestelle bestimmte Angaben und Prüfnachweise nach den §§
6, 7, 9 und 9a mitzuteilen hat, wenn
Die Mitteilungspflicht kann von der hergestellten oder eingeführten Menge
abhängig gemacht werden. Sie ist mit einer angemessenen Frist zu versehen. §
16 Nr. 1 bis 6 findet entsprechende Anwendung. § 16d (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Ermittlung von Gefahren, die von
Zubereitungen ausgehen können, sowie von Art und Umfang der Verwendung gefährlicher
Stoffe in Zubereitungen den Hersteller, Einführer oder Verwender
von bestimmten Zubereitungen zu verpflichten,
der Anmeldestelle innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen,
wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von diesen
Zubereitungen schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt
ausgehen. (2) Die Mitteilungspflicht kann auf bestimmte Angaben über die
Zusammensetzung beschränkt, von der hergestellten, eingeführten oder
verwendeten Menge abhängig gemacht und auf spätere Änderungen der
Zusammensetzung erstreckt werden. In der Rechtsverordnung sind Bestimmungen
darüber zu treffen, dass und wie auf Verlangen des Mitteilungspflichtigen die
Vertraulichkeit der mitgeteilten Angaben sicherzustellen ist. § 16e (1) Wer als Hersteller oder Einführer oder unter Verwendung eines eigenen
Handelsnamens eine Zubereitung nach § 3a Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bis 14, die
für den Verbraucher bestimmt ist, oder ein Biozid-Produkt in den Verkehr bringt, hat dem Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
sowie jede spätere Veränderung zu diesen Angaben mitzuteilen, die für die
Behandlung von Erkrankungen, die auf Einwirkungen seiner Zubereitung oder seines Biozid-Produkts
zurückgehen können, von Bedeutung sein kann. Der Mitteilung bedarf es nicht,
soweit die Angaben nach Satz 1 dem Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin bereits übermittelt worden sind. Die
Mitteilung hat vor dem
erstmaligen Inverkehrbringen oder dem Eintritt der Veränderung zu erfolgen. (2) Wer als Arzt zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer
Erkrankung hinzugezogen wird, bei der zumindest der Verdacht besteht, dass sie
auf Einwirkungen gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen,
von Erzeugnissen, die gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen freisetzen oder enthalten, oder von Biozid-Produkten zurückgeht, hat dem Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin den Stoff oder die Zubereitung, Alter
und Geschlecht des Patienten, den Expositionsweg, die aufgenommene Menge und die
festgestellten Symptome mitzuteilen. Die Mitteilung hat: hinsichtlich der Person
des Patienten in anonymisierter Form zu erfolgen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 zweiter
Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) gilt
entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Angaben einem Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln sind; dieser hat die Angaben
nach Satz 1 an das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin weiterzuleiten. (3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin übermittelt die Angaben nach Absatz 1, auch soweit ihm diese
Angaben aufgrund anderer Rechtsvorschriften übermittelt worden sind, den von
den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse
über die gesundheitlichen Auswirkungen gefährlicher Stoffe oder gefährlicher
Zubereitungen sammeln und auswerten und bei stoffbezogenen Erkrankungen durch
Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für
Vergiftungen). Die nach Satz 1 bezeichneten Stellen berichten dem Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin über Erkenntnisse
aufgrund ihrer Tätigkeit, die für die Beratung und Behandlung von
stoffbezogenen Erkrankungen von allgemeiner Bedeutung sind. (4) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln. Die
Angaben nach Absatz 1 dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen
medizinischen Inhalts zu bearbeiten und mit der Angabe von vorbeugenden und
heilenden Maßnahmen zu beantworten. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
§ 16f (1) Der Antragsteller in einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach
diesem Gesetz für Biozid-Produkte sowie der Inhaber einer derartigen Zulassung
oder Registrierung haben der Zulassungsstelle
unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind die
Angaben, Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die Änderungen oder
neuen Erkenntnisse ergeben. § 16 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Wer nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der
Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß
Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über Biozid-Produkte (ABI. EG Nr. L 123 S. 1) der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften Angaben über einen Biozid-Wirkstoff übermittelt,
hat diese Angaben gleichzeitig auch der Zulassungsstelle und der zuständigen
Landesbehörde zu übermitteln. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende
Übermittlungspflichten auch im Hinblick auf Angaben zu begründen, die aufgrund
sonstiger unmittelbar geltender Rechtsakte nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie
98/8/EG übermittelt werden.
Fünfter Abschnitt § 17 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem
in § 1 genannten Zweck erforderlich ist, 1. vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche
Zubereitungen oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder eine solche
Zubereitung freisetzen können oder enthalten, a) nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, b) nur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen oder c) nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur an bestimmte Personen abgegeben werden dürfen, 2. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe,
bestimmte gefährliche Zubereitungen oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff
oder eine solche Zubereitung freisetzen können oder enthalten, herstellt, in
den Verkehr bringt oder verwendet, a) dies anzuzeigen hat, b) dazu einer Erlaubnis bedarf, c) bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Gesundheit genügen
muss oder d) seine Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat, 3. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren zu verbieten, bei denen bestimmte
gefährliche Stoffe anfallen. (2) Durch Verordnung nach Absatz 1 können auch Verbote und Beschränkungen unter Berücksichtigung der Entwicklung von Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen oder Verfahren, deren Herstellung, Verwendung, Entsorgung oder Anwendung mit einem geringeren Risiko für Mensch oder Umwelt verbunden ist, festgesetzt werden. (3) Absatz 1 gilt auch für
Biozid-Wirkstoffe und Biozid-Produkte, die nicht gefährliche Stoffe oder
Zubereitungen im Sinne des § 3a sind, für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach
§ 19 Abs. 2 sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, deren
Umwandlungsprodukte gefährlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 14 sind. Durch Verordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 können auch
Vorschriften zur guten fachlichen Praxis bei der Verwendung von Biozid-Produkten
erlassen werden. (4)
Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für solche Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse, bei denen Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür bestehen, dass der
Stoff, die Zubereitung oder das Erzeugnis gefährlich ist. (5) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 auch
Methoden zur Überprüfung ihrer Einhaltung festlegen. Dabei können
insbesondere auch die Entnahme von Proben und die hierfür anzuwendenden
Verfahren und die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen
erforderlichen Analyseverfahren geregelt werden. (6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Bundesregierung eine Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr. 1 und 3 ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Anhörung der
beteiligten Kreise erlassen. Sie tritt spätestens zwölf Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden. (7) Die beteiligten Kreise bestehen aus jeweils auszuwählenden Vertretern
der Wissenschaft, der Verbraucherschutzverbände, der Gewerkschaften und Berufsgenossenschaften, der beteiligten Wirtschaft, des Gesundheitswesens
sowie der Umwelt-, Tierschutz- und Naturschutzverbände. § 18 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum Schutz von Leben oder
Gesundheit des Menschen unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und
Tierschutzes erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates vorzuschreiben, dass Exemplare 1. bestimmter giftiger Tierarten a) nicht eingeführt oder nicht gehalten werden dürfen, b) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn geeignete Gegenmittel
und Behandlungsempfehlungen vom Einführer oder Tierhalter bereitgehalten
werden, oder c) nur eingeführt oder gehalten werden dürfen, wenn dies der zuständigen
Behörde zuvor angezeigt wird, 2. bestimmter giftiger Pflanzenarten a) auf bestimmten Flächen nicht angepflanzt oder b) in Katalogen und Warenlisten nur mit einem Hinweis auf ihre Giftigkeit angeboten werden dürfen. Die Erlaubnis zur Haltung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c kann mit
Auflagen verbunden werden. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für tote Exemplare giftiger Tierarten
oder für Teile von diesen. Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gilt entsprechend für
giftige Samen, giftiges Pflanz- und Vermehrungsgut sowie abgestobene Exemplare
oder Teile giftiger Pflanzenarten. (3) § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d gilt,'t entsprechend für die in
Absatz 2 Satz 1 genannten Tierkörper oder deren Teile sowie für bestimmte
Arten giftiger Samen und abgestorbener Exemplare oder Teile giftiger
Pflanzenarten. § 19 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz von Leben und Gesundheit des
Menschen einschließlich des Schutzes der Arbeitskraft und der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, beim Herstellen und Verwenden von
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie bei Tätigkeiten in deren
Gefahrenbereich Maßnahmen der in Absatz 3 beschriebenen Art vorzuschreiben.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach Absatz 3, soweit entsprechende
Vorschriften nach dem Atomgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz,
Pflanzenschutzgesetz oder Sprengstoffgesetz bestehen. (2) Gefahrstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden, 1. wie derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von Stoffen,
Zubereitungen oder Erzeugnissen beschäftigt, zu ermitteln hat, ob es sich im
Hinblick auf die vorgesehene Herstellung oder Verwendung um einen Gefahrstoff
handelt, soweit nicht bereits eine Einstufung nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts erfolgt ist, 2. dass derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von
Gefahrstoffen beschäftigt, verpflichtet wird zu prüfen, ob Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Herstellungs- oder Verwendungsverfahren mit
einem geringeren Risiko für die menschliche Gesundheit verfügbar sind und dass
er diese verwenden soll oder zu verwenden hat, soweit es ihm zumutbar ist, 2a. dass der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die
gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die gültigen Grenzwerte und,
falls solche noch nicht vorhanden sind, Empfehlungen für einzuhaltende
Stoffkonzentrationen und die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren oder die
zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen hat, 3. wie die Arbeitsstätte einschließlich der technischen Anlagen, die
technischen Arbeitsmittel und die Arbeitsverfahren beschaffen, eingerichtet sein
oder betrieben werden müssen, damit sie dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin
und Hygiene sowie den gesicherten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen,
hygienischen und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen,
die zum Schutz der Beschäftigten zu beachten sind, 4. wie der Betrieb geregelt sein muss, insbesondere a) dass Stoffe und Zubereitungen bezeichnet und wie Gefahrstoffe
innerbetrieblich verpackt, gekennzeichnet und erfasst sein müssen, damit die
Beschäftigten durch eine ungeeignete Verpackung nicht gefährdet und durch eine
Kennzeichnung über die von ihnen ausgehenden Gefahren unterrichtet werden, b) wie das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren gestaltet sein muss, damit
die Beschäftigten nicht gefährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die
Konzentration gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen am Arbeitsplatz nach dem
Stand der Technik unterschritten werden, c) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Gefahrstoffe nicht in
die Hände Unbefugter gelangen oder sonst abhanden kommen, d) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von
den Beschäftigten bestimmungsgemäß benutzt werden müssen, e) wie die Zahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt werden,
beschränkt und wie die Dauer einer solchen Beschäftigung begrenzt sein muss, f) wie die Beschäftigten sich verhalten müssen, damit sie sich selbst und
andere nicht gefährden, und welche Voraussetzungen hierfür zu treffen sind,
insbesondere welche Kenntnisse und Fähigkeiten Beschäftigte haben müssen und
welche Nachweise hierüber zu erbringen sind, g) unter welchen Umständen Zugangs- und Beschäftigungsbeschränkungen zum
Schutz der Beschäftigten vorgesehen werden müssen, h) dass ein Projektleiter für bestimmte Herstellungs- oder
Verwendungsverfahren zu bestellen ist, welche Verantwortlichkeiten diesem
zuzuweisen sind und welche Sachkunde dieser nachzuweisen hat, 5. wie den Beschäftigten die anzuwendenden Vorschriften in einer
tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung dauerhaft zur Kenntnis zu bringen sind,
und in welchen Zeitabständen anhand der Betriebsanweisung über die
auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen
ist, 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsstörungen und zur
Begrenzung ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche Maßnahmen zur
Organisation der Ersten Hilfe zu treffen sind, 7. dass und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen für Bereiche, in denen
Beschäftigte besonderen Gefahren ausgesetzt sind, bestellt und welche
Befugnisse ihnen übertragen werden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben
erfüllt werden können, 8. dass im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten eine
Gefahrenbeurteilung vorzunehmen ist, welche Unterlagen hierfür zu erstellen
sind und dass diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeurteilung von der
zuständigen Landesbehörde der Bundesanstalt für Arbeitsschutz zugeleitet
werden können, 9. welche Unterlagen zur Abwendung von Gefahren für die Beschäftigten zur
Einsicht durch die zuständige Landesbehörde bereitzuhalten und auf Verlangen
vorzulegen sind, 10. dass ein Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei dem besondere
Gefahren für die Beschäftigten bestehen oder zu besorgen sind, der
zuständigen Landesbehörde angezeigt oder von der zuständigen Landesbehörde
erlaubt sein muss, 11. dass Arbeiten, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
freigesetzt werden können, nur von dafür behördlich anerkannten Betrieben
durchgeführt werden dürfen, 12. dass die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen sind, hierüber
Aufzeichnungen zu führen sind und zu diesem Zweck a) derjenige, der andere mit der Herstellung oder Verwendung von
Gefahrstoffen beschäftigt, insbesondere verpflichtet werden kann, die
Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, in
Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen hat,
insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm auszustellenden
Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis der
Untersuchung, c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Feststellungen des Arztes für
unzutreffend gehalten werden, d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten dem zuständigen Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihm beauftragten Stelle zum
Zwecke der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder
Berufskrankheiten übermittelt werden, 13. dass der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorgänge mitzuteilen
hat, die er erfahren muss, um seine Aufgaben erfüllen zu können, 14. dass die zuständigen Landesbehörden ermächtigt werden, zur
Durchführung von Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall zu
erlassen, insbesondere bei Gefahr im Verzug auch gegen Aufsichtspersonen und
sonstige Beschäftigte, 15. dass die Betriebsanlagen und Arbeitsverfahren, in denen bestimmte
Gefahrstoffe hergestellt oder verwendet werden, durch einen Sachkundigen oder
einen Sachverständigen geprüft werden müssen. (4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz archivmäßig
gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
Sechster Abschnitt § 19a (1) Nichtklinische gesundheits- und
umweltrelevante Sicherheitsprüfungen von Stoffen oder Zubereitungen,
deren Ergebnisse eine Bewertung ihrer möglichen Gefahren für Mensch und Umwelt
in einem Zulassungs-, Erlaubnis-, Registrierungs-, Anmelde- oder
Mitteilungsverfahren ermöglichen sollen, sind unter Einhaltung der Grundsätze
der Guten Laborpraxis nach dem Anhang 1 zu diesem Gesetz durchzuführen. (2) Der Antragsteller oder der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige, der in
einem Verfahren nach Absatz 1 Prüfergebnisse vorlegt, hat nachzuweisen, dass die den Prüfergebnissen zugrundeliegenden Prüfungen den Anforderungen nach Anhang 1
entsprechen. Der Nachweis ist zu erbringen durch
Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Prüfergebnisse als nicht
vorgelegt. (3) Bundesbehörden, die Prüfungen nach Absatz 1 durchführen, sind dafür
verantwortlich, dass in ihrem Aufgabenbereich die Grundsätze der Guten
Laborpraxis eingehalten werden. (4) Die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 10.2 des Anhangs 1 kann durch
Übergabe der Unterlagen und schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder
einem Dritten, die der zuständigen Behörde mitzuteilen sind, übertragen
werden. (5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf 1. vor dem 5. April 1989 begonnene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Prüfungen a) auf krebserzeugende und chronisch schädigende Eigenschaften, wenn sie bis zum 1. Januar 1995 abgeschlossen sind, b) auf sonstige Eigenschaften, wenn sie bis zum 1. Januar 1992 abgeschlossen sind, 2. vor dem 5. April 1989 abgeschlossene Prüfungen, a) wenn sie nach dem 1. Januar 1981 abgeschlossen worden sind, oder b) wenn die zuständige Behörde im Einzelfall festgestellt hat, dass die Prüfung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Guten
Laborpraxis noch verwertbar ist. Bei Prüfungen, deren Ergebnisse für die Zulassung von Arzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, treten an die Stelle des Datums
"5. April 1989" das Datum "1. April 1990" und an die Stelle
des Datums "1. Januar 1992" das Datum "1. Januar 1993". § 19b (1) Die zuständige Behörde hat demjenigen, der Prüfungen nach § 19a Abs.
1 durchführt, auf Antrag eine Bescheinigung über die Einhaltung der
Grundsätze der Guten Laborpraxis zu erteilen, wenn seine Prüfeinrichtung oder sein Prüfstandort
und
die von ihm durchgeführten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis
nach Anhang 1 entsprechen. Den Antrag nach Satz 1 kann auch stellen, wer, ohne
zu Prüfungen nach § 19a Abs. 1 verpflichtet zu sein, ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht. In dem Fall des § 19a Abs. 3 wird der Bundesbehörde
die Bescheinigung von ihrer Aufsichtsbehörde oder einer von dieser bestimmter.
Stelle erteilt. Die Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 3 ist nach dem Muster
des Anhangs 2 auszustellen. (2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen gleich:
§ 19c (1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 31. März für das
vergangene Kalenderjahr der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Bericht
über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis im Geltungsbereich
dieses Gesetzes. Der Bericht enthält ein Verzeichnis der inspizierten
Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, eine Angabe der Zeitpunkte, zu denen Inspektionen
durchgeführt wurden und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Inspektionen.
Die obersten Landesbehörden wirken bei der Erstellung des Berichts mit und
übersenden ihre Beiträge bis zum 15. Februar für das vergangene Kalenderjahr
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
ein Verzeichnis der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, die Prüfungen oder Phasen von Prüfungen unter Einhaltung der
Grundsätze der Guten Laborpraxis durchführen, im Bundesanzeiger
veröffentlichen. § 19d (1) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin hat, zusätzlich zu den Aufgaben, die ihm durch Gesetze,
Rechtsverordnungen oder andere Rechtsvorschriften übertragen sind, im Bereich
der Guten Laborpraxis folgende Aufgaben: 1. Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 19c
Abs. 2, 2. fachliche Beratung der Bundesregierung und der Länder, insbesondere bei
der Konkretisierung der Anforderungen an a) die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der Durchführung der Prüfungen betrauten Personen, b) die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte, c) die Laborpraxis, z.B. die Beschaffenheit der Prüfproben, die Durchführung und Qualitätskontrolle der
Prüfungen und Phasen von Prüfungen, d) die Gewinnung und Dokumentation von Daten, e) die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis, 3. fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen von
Konsultationsverfahren mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und
anderer Mitgliedstaaten, 4. Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis
mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die
Anhänge 1 und 2 zu ändern. (3) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften über das Verfahren der behördlichen Überwachung. In
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann auch eine Übertragung der
Veröffentlichungsbefugnis auf das Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin geregelt werden.
Siebter Abschnitt § 20 (1) Die vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen vorzulegenden Prüfnachweise
und die mit ihnen einzureichenden sonstigen Unterlagen müssen die Beurteilung
ermöglichen, ob der Stoff oder die Zubereitung, auf die sie sich beziehen,
schädliche Einwirkungen auf den Menschen oder die Umwelt hat. Die vom Antragstellerin einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren
nach Abschnitt Ila vorzulegenden Prüfnachweise und die mit ihnen
einzureichenden sonstigen Unterlagen und Proben müssen die Beurteilung
ermöglichen, ob die Zulassungs- oder Registrierungsvoraussetzungen erfüllt
sind. (2) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen
und Proben eine ausreichende
Beurteilung nicht zu, weil sie unvollständig oder fehlerhaft sind, oder ist
eine Vorlage weiterer Prüfnachweise, Unterlagen oder ergänzender Auskünfte
aufgrund eines Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften
erforderlich, hat der Anmelde- oder Mitteilungspflichtige auf Verlangen der
Anmeldestelle oder der Antragsteller auf Verlangen der Zulassungsstelle innerhalb einer von ihr gesetzten Frist die erforderlichen
Berichtigungen und Ergänzungen vorzulegen. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsbehelfe gegen die Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung. (3) Lassen die Prüfnachweise, sonstigen Unterlagen
und Proben eine ausreichende
Beurteilung nicht zu, obwohl sie weder unvollständig noch fehlerhaft sind, kann
die Anmeldestelle oder die Zulassungsstelle vom Antragsteller vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen unter Festsetzung
einer angemessenen Frist ergänzende Auskünfte zu den ihr vorgelegten
Prüfnachweisen und sonstigen Unterlagen verlangen. Rechtsbehelfe gegen das
Auskunftsverlangen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Sofern die Vorlage von Prüfnachweisen nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse, im Falle der Zulassung oder Registrierung von
Biozid-Produkten
auch aufgrund der Art des Biozid-Produkts oder seiner vorgesehenen
Verwendung nicht erforderlich oder eine Prüfung technisch
nicht möglich ist, ist die Nichtvorlage schriftlich zu begründen. (5) Wer verpflichtet ist, Anmelde-, Antrags- oder Mitteilungsunterlagen,
Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 6, 7, 9, 9a, 12d bis 12i und 16 bis 16f
vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder
Proben bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen
oder Herstellen des Stoffes oder der Zubereitung aufzubewahren. Satz 1 gilt
hinsichtlich der Aufbewahrung von Proben nicht, wenn eine Aufbewahrung über den
genannten Zeitraum nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
wäre. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Anmelde-, Antrags- oder
Mitteilungsunterlagen nach den §§ 6, 7a, 12d bis 12i und 16 bis 16f und Art und Umfang der
Prüfnachweise und Proben nach den §§ 6, 7,
la, 9, 9a, 12d bis 12i und 16a bis 16c näher zu
bestimmen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass Prüfverfahren, bei
denen Versuchstiere eingesetzt werden, durch Verfahren zu ersetzen sind, die
keinen, einen geringeren oder einen schonenderen Einsatz von Versuchstieren
erfordern, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis im
Hinblick auf den Versuchszweck vertretbar und mit Rechtsakten von Organen der
Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. Soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten von Organen der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist, kann in der Verordnung auch bestimmt werden,
dass und unter welchen Voraussetzungen bei bestimmten Stoffen oder Stoffgruppen
von der Vorlage bestimmter Anmeldeunterlagen oder Prüfnachweise nach den §§
6, 7, 9 und 9a abgesehen werden kann. § 20a (1) Die Anmeldestelle kann zulassen, dass der Anmelde- oder
Mitteilungspflichtige auf einen Prüfnachweis eines Dritten mit dessen
schriftlicher Zustimmung Bezug nimmt, soweit ihr der Prüfnachweis vorliegt. (2) Vor der Durchführung von Wirbeltierversuchen zur Vorbereitung
einer Anmeldung, eines Antrags nach Abschnitt Ila oder einer Mitteilung hat
derjenige, der die Vorlage des Prüfnachweises beabsichtigt, unter Nachweis der
Berechtigung seines Interesses bei der Anmeldestelle, im Falle der Vorbereitung
von Anträgen nach Abschnitt Ila bei der Zulassungsstelle anzufragen, ob die
Wirbeltierversuche erforderlich sind. Einer Vorlage von Prüfnachweisen, die
Wirbeltierversuche voraussetzen, bedarf es nicht, soweit der Anmeldestelle oder
der Zulassungsstelle ausreichende Erkenntnisse vorliegen. Stammen diese
Erkenntnisse aus Prüfnachweisen eines Dritten, deren Vorlage im Falle einer
Anmeldung oder Mitteilung nicht mehr als zehn Jahre, im Falle eines Antrags nach
Abschnitt Ila nicht mehr als die in § 12d Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Fristen
zurückliegt, teilt die Anmeldestelle oder die Zulassungsstelle diesem und dem
Anfragenden unverzüglich mit, welche Prüfnachweise des Dritten sie zugunsten
des Anfragenden zu verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und Anschrift des
anderen. Sind die Prüfnachweise von dem Dritten als Anmeldeunterlagen nach § 6
vorgelegt worden und hat er dabei einen entsprechenden Antrag gestellt, so
erfolgen Mitteilungen der Anmeldestelle nach Satz 3 innerhalb des ersten Jahres
nach Vorlage der Anmeldung zunächst ohne Nennung des Namens und der Anschrift
der Beteiligten und ohne sonstige Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität
des jeweils anderen zulassen; die Angaben werden nach Ablauf der Jahresfrist
ergänzt. (3) Der Dritte kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 3 der Verwertung seines Prüfnachweises widersprechen. Im Falle
des Widerspruchs
Der Zeitraum der Verlängerung oder Aussetzung ist auf Antrag eines
Beteiligten nach Anhörung des Anfragenden und des Dritten festzustellen. (4) Werden Prüfnachweise im Falle des Absatzes 2 Satz 3 und 4 vor Ablauf der
dort genannten Fristen nach ihrer Vorlage durch den Dritten von der
Anmeldestelle oder der Zulassungsstelle verwertet, hat der Dritte gegen
denjenigen, zu dessen Gunsten die Verwertung erfolgte, Anspruch auf eine
Vergütung in Höhe von 50 vom Hundert der von diesem durch die Verwertung
ersparten Aufwendungen und dieser gegen den Dritten Anspruch auf Überlassung
einer Ausfertigung der verwerteten Prüfnachweise. Im Falle der Anmeldung nach
§ 4 oder der Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produkts kann der Dritte
demjenigen, zu dessen Gunsten die Verwertung des Prüfnachweises erfolgte, das
Inverkehrbringen des Stoffes oder des Biozid-Produkts untersagen, solange dieser
nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe Sicherheit
geleistet hat. (5) Sind von mehreren Vorlagepflichtigen gleichzeitig inhaltlich gleiche
Prüfnachweise vorzulegen, so teilt die Anmeldestelle, im Falle von
Vorlagepflichten zu Biozid-Produkten und Biozid-Wirkstoffen die Zulassungsstelle
den Vorlagepflichtigen, die ihr bekannt sind, mit, welcher Prüfnachweis von
ihnen gemeinsam vorzulegen ist, sowie jeweils Name und Anschrift der anderen
Beteiligten. Die Anmeldestelle oder die Zulassungsstelle gibt den Beteiligten
Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer
die Prüfnachweise vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
die Anmeldestelle oder die Zulassungsstelle und unterrichtet hiervon
unverzüglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie ihre Anmeldung oder ihren
Zulassungs- oder Registrierungsantrag nicht zurücknehmen oder sonst die
Voraussetzungen ihrer Anmelde- oder Mitteilungspflicht entfallen, verpflichtet,
sich jeweils mit einem der Zahl der beteiligten Vorlagepflichtigen
entsprechenden Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der Unterlagen
zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuldner. § 20b Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Ausschüsse zu bilden, denen die Aufgabe übertragen werden
kann, 1. die Bundesregierung oder die zuständigen Bundesminister zu beraten,
insbesondere
2. a) sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln sowie
sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ermitteln, b) zum Schutz von Mensch und Umwelt Empfehlungen zu erarbeiten sowie c) für Mensch und Umwelt nicht oder weniger gefährliche Stoffe,
Zubereitungen, Erzeugnisse und Verfahren vorzuschlagen, die der zuständige
Bundesminister amtlich bekannt machen kann. § 21 (1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durchführung dieses Gesetzes
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses
Gesetz keine andere Regelung trifft. (2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG-Verordnungen), die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die
Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. Sind für die
Durchführung von EG-Verordnungen im Sinne des Satzes 1 die Entgegennahme und
die Weiterleitung von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der
Mitgliedstaaten erforderlich, ist hierfür im Falle von EG-Verordnungen, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/8/EG
erlassen worden sind, die Zulassungsstelle und in den übrigen Fällen die Anmeldestelle zuständig. (2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie der in Absatz 2 Satz 1 genannten
EG-Verordnungen
(3) Die zuständige Landesbehörde ist befugt, von natürlichen und
juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle zur
Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in
Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu
verlangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 stehen diese Befugnisse der der dort bezeichneten, in den Fällen des Absatzes 2a der in der Rechtsverordnung
bezeichneten Bundesoberbehörde zu. (4) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
festzustellen und zu messen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung können die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen
und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunftspflichtige hat
die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der
Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume,
Behälter und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu
ermöglichen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf
Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. (6) Kann die zuständige Landesbehörde Art und Umfang der bei der
Herstellung oder Verwendung der in § 19 Abs. 2 genannten Stoffe, Zubereitungen
und Erzeugnisse drohenden oder eingetretenen schädlichen Einwirkungen oder die
zu ihrer Abwendung oder Vorbeugung erforderlichen Maßnahmen nicht beurteilen,
so kann sie hierzu vorn Hersteller oder Verwender verlangen, dass er durch einen
von der Behörde zu bestimmenden Sachverständigen auf seine Kosten ein
Gutachten erstatten lässt und ihr eine Ausfertigung des Gutachtens vorlegt.
Satz 1 gilt nicht, soweit in diesem Gesetz Prüfungen vorgeschrieben oder die
Voraussetzungen für die Anordnung von Prüfungen festgelegt sind. (7) Die Anmeldestelle, die Zulassungsstelle und die für die Durchführung der Bewertung im Sinne
dieses Gesetzes nach § 12 Abs. 2 und § 12j Abs. 2 und 3 zu bestimmenden Stellen sind verpflichtet, die
Daten, die von ihnen aufgrund dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses
Gesetzes ergangenen Verordnungen erhoben und gespeichert werden, den Behörden
des Arbeitsschutzes, des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Umwelt- und
Naturschutzes, der allgemeinen Gefahrenabwehr und des Brand- und
Katastrophenschutzes der Länder sowie den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung im Wege der Amtshilfe zur Verfügung zu stellen. 16e Abs. 4 bleibt unberührt. § 21a (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse mit, die diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Verordnung der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, unterliegen. (2) Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder
Beschränkungen, die sich aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ergeben,
unterrichten die Zollstellen die zuständigen Behörden. Sie können die Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie deren Beförderungs- oder Verpackungsmittel
auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur
Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen. § 22 (1) Die Anmeldestelle hat neben den ihr sonst durch
dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben
(1a) Die Zulassungsstelle hat neben den ihr sonst durch dieses Gesetz
zugewiesenen Aufgaben
(2) Angaben, die ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen, sind auf
Antrag des Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen oder des Antragstellers eines Verfahrens nach dem Abschnitt Ila als vertraulich zu kennzeichnen,
soweit er glaubhaft macht, dass ihre Verbreitung ihm betrieblich oder
geschäftlich schaden könnte. Angaben aus Anmeldungen, Mitteilungen oder Anträgen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum eingereicht wurden, sind als vertraulich
zu kennzeichnen, wenn die Stelle, die die Anmeldung, Mitteilungen oder Anträgen entgegengenommen hat, sie als vertraulich gekennzeichnet hat. (3) Nicht unter das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des
Absatzes 2 fallen
(4) Die Daten nach Absatz 3 sind von der Anmeldestelle, bei zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft, auf Anfrage dritter Staaten, in die der Stoff von einem im
Geltungsbereich des Gesetzes niedergelassenen Hersteller ausgeführt werden
soll, diesen Staaten mitzuteilen. (5) Die Zulassungsstelle veröffentlicht eine beschreibende Liste der
zugelassenen und registrierten Bioziel-Produkte (Bioziel-Produkte-Verzeichnis)
mit Angaben über die für die Verwendung der Bioziel-Produkte wichtigen
Merkmale und Eigenschaften einschließlich gegebenenfalls festgelegter
Rückstandshöchstwerte und den Inhalt der Zulassung oder Registrierung und
einschließlich des Zeitpunktes, bis zu dem die Zulassung oder Registrierung
gültig ist. Erkenntnisse aus der Praxis der Verwendung von Biozid-Produkten
sollen verwertet werden. Das Biozid-Produkte-Verzeichnis ist allgemein
verständlich und benutzerfreundlich zu gestalten.
§ 23 (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Anordnungen
treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger
Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung
notwendig sind. (1a) Wird eine Anordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist
oder eine solche für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort
ausgeführt, kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene
Arbeit ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen, wenn die
Untersagung zum Schutz von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten erforderlich
ist. (2) Die zuständige Landesbehörde kann für eine Dauer von höchstens drei
Monaten anordnen, dass ein gefährlicher Stoff, eine gefährliche Zubereitung
oder ein Erzeugnis, das einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche
Zubereitung freisetzen kann oder enthält, nicht, nur unter bestimmten
Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden darf, soweit
Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse begründeter Verdacht dafür vorliegen, dass von dem Stoff, der
Zubereitung oder dem Erzeugnis eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Menschen oder die Umwelt ausgeht. Die zuständige Landesbehörde kann diese
Anordnung aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Die Sätze 1 und
2 gelten auch dann, wenn Anhaltspunkte, insbesondere ein nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse begründeter Verdacht, für die Annahme
bestehen, dass ein Stoff oder eine Zubereitung gefährlich ist. (3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen la und 2 haben keine
aufschiebende Wirkung. § 24 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der
Vollzug des Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich
in Einzelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Ausnahmen von dem Gesetz und von
den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies
zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher
Verpflichtungen erfordern. (3) § 25 Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung
der Rechts-- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen,
Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. § 25a (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie nach EG-Verordnungen im Sinne des
§ 21 Abs. 2 Satz 1 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und
die Gebührensätze für Amtshandlungen der nach diesem Gesetz zuständigen
Bundesbehörden näher zu bestimmen. Für die Erhebung der Kosten für andere
als in Satz 1 genannte Amtshandlungen gilt Landesrecht. (3) Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen oder durch
Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen. § 26 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Abs. 4, einen Stoff in den Verkehr bringt oder einführt, 1a. entgegen § 4 Abs. 3 einen Stoff einführt, 1b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, 2. entgegen § 7a Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen Angaben oder
Prüfnachweise nicht oder nicht rechtzeitig nachreicht, 3. entgegen § 8 Abs. 3 einen angemeldeten Stoff vor Ablauf der dort
bezeichneten Frist in den Verkehr bringt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit §
20 Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, 4a. entgegen § 12a Satz 1, § 12h Abs. 1 Satz 1 oder § 12i Abs. 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Biozid-Produkt oder einen
Biozid-Wirkstoff in den Verkehr bringt, 4b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12i Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 4c. ohne Genehmigung nach § 12i Abs. 3 Satz 1 einen Versuch
durchführt, 5. a) entgegen § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, einen Stoff,
eine Zubereitung, einen Bioziel-Wirkstoff, ein Bioziel-Produkt oder ein
Erzeugnis nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise einstuft, verpackt oder kennzeichnet, b) entgegen § 15 Abs.1, auch in Verbindung
mit Abs. 2, einen Stoff, eine Zubereitung, ein Erzeugnis, einen Biozid-Wirkstoff
oder ein Bioziel-Produkt
oder ein gefährliches Erzeugnis ohne die vorgeschriebene Verpackung oder
Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder c) einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, d oder e über
die Verpackung und Kennzeichnung oder nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder
Abs. 2 Satz 2 über die Mitlieferung bestimmter Angaben oder Empfehlungen
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, 5a. entgegen § 15a Abs. 1 oder 2 Satz 1 für einen gefährlichen Stoff oder ein
Biozid-Produkt wirbt, 6. entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 3, § 16a Abs. 1 oder
Abs. 2, § 16e Abs. 1 Satz 1, 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder 3, eine Mitteilung oder § 16f Abs.1 Satz
1 oder entgegen § 16a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 eine Versicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt oder abgibt, 6a. entgegen § 16b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, entgegen § 16b
Abs. 3 einen Prüfnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder entgegen § 16c Abs.1 oder § 16f Abs. 2 Satz 1 oder § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Liste
oder eine Angabe oder
eine Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6b. einer Rechtsverordnung nach § 16c Abs. 2, § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 über Mitteilungspflichten bei alten Stoffen oder bei Zubereitungen
oder über
Übermittlungspflichten bei Bioziel-Wirkstoffen zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder c oder Nr.
2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter Stoffe,
Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, 8. einer Rechtsverordnung nach
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist, 8a. entgegen § 20a Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig anfragt, ob
Wirbeltierversuche erforderlich sind, 9. entgegen § 21 Abs. 3 eine Auskunft trotz Anmahnung nicht erteilt,
entgegen § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Unterlagen nicht vorlegt oder einer Pflicht
nach § 21 Abs. 4 Satz 3 nicht nachkommt, 10. einer vollziehbaren Anordnung
zuwiderhandelt oder 11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften zuwiderhandelt, die Sachbereiche dieses Gesetzes betrifft, soweit
eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 27 Abs.1 Nr. 3
oder Abs. 2 als Straftat geahndet werden kann. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen
Tatbestände der Rechtsakte, die nach Satz 1 als Ordnungswidrigkeiten mit
Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung
der Rechtsakte erforderlich ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,1 b, 3,
4, 4a bis 4c, 5, 6a, 6b, 7, 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 a, 2, 5a, 6, 8
Buchstabe a, Nr. 8a und 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
§ 27 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer 1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe
b oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4 oder 6
über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden dort bezeichneter
Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse, Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 über das
Herstellen, das Inverkehrbringen oder das Verwenden gefährlicher Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse zuwiderhandelt oder 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist. Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Straftat nach Satz 1 zu ahnden sind. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a bis
4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
(5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen, wenn der Täter
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter
denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 Nr. 2 bestraft.
Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges
und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat nach den §§ 328, 330
oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist. § 27a (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr die Erklärung nach § 19a Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 der Wahrheit zuwider abgibt oder eine unwahre Erklärung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine unwahre
Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Abs.
2 Nr. 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung oder Bestätigung nach §
19b erteilt wird, oder wer eine solche Bescheinigung oder Bestätigung zur
Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar. § 27b Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 27 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10
oder 11 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Achter Abschnitt (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) § 5 Abs. 1
Nr. 1 gilt entsprechend für Stoffe, die
(4) § 5 Abs. 1 Nr. 4 gilt entsprechend für Stoffe, die
(5) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts sowie der §§ 16a, 16b und 22,
die Sachverhalte oder Behörden in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind in Bezug auf Vertragsstaaten,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, erst mit dem
Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe nachgekommen ist.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt diesen
Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahme- und
Obergangsvorschriften für die Einbeziehung der Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften sind, in das gemeinschaftliche Anmeldeverfahren zu
erlassen, soweit dies aufgrund der in Artikel 23 in Verbindung mit Anhang II Nr.
XV 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehenen Regelung
erforderlich ist. (6) Wird bei einer Anmeldung, die vor dem 1. November 1993 eingereicht worden
ist, eine Zusatzprüfung nach § 9 erforderlich, so kann die Anmeldestelle vom
Anmeldepflichtigen zusätzlich zu den Prüfnachweisen nach § 9 auch die Vorlage
derjenigen Prüfnachweise nach § 7 verlangen, die ihr noch nicht vorliegen. (7) Anmelde- oder Mitteilungsunterlagen, die in der Zeit zwischen dem 31.
Oktober 1993 und dem 1. August 1994 für Stoffe eingereicht worden sind, die von
den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie
92/32/EWG erfasst werden, sind von der Anmeldestelle wie Anmeldeunterlagen im
Sinne des Zweiten Abschnitts zu behandeln. Soweit Unterlagen fehlen, die nach
den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts vorzulegen wären, kann die
Anmeldestelle vom Anmelde- oder Mitteilungspflichtigen eine entsprechende
Ergänzung innerhalb einer von ihr festzusetzenden angemessenen Frist verlangen.
§ 11 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. (8) Der Abschnitt Ila findet auf Biozid-Produkte, die ausschließlich
Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen als zu Zwecken
der wissenschaftlichen oder der verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung
in Verkehr waren und noch nicht in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG
aufgeführt sind, keine Anwendung bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die
Aufnahme des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe in Anhang I oder IA der Richtlinie
98/8/EG entschieden wird, längstens jedoch bis zum 13. Mai 2010; unmittelbar
geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften aufgrund
des Artikels 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG bleiben unberührt. Bis zu dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die §§ 30 und 31 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes auf Biozid-Produkte im Sinne von Satz 1 zur
Bekämpfung von Mikroorganismen bei Bedarfsgegenständen im Sinne von § 5 Abs.
1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und Biozid-Produkte im
Sinne von Satz 1 zur Insektenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind, ausgenommen Mittel, die ausschließlich als
Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in den Verkehr gebracht
werden, sowie § 9 in Verbindung mit Anlage 7 (zu § 9) Nr. 2 und 3 der
Bedarfsgegenständeverordnung in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung
für die dort jeweils in Spalte 2 genannten Biozid-Produkte entsprechend
anzuwenden. (9) Werbematerial zu Biozid-Produkten, das am 27. Juni 2002 bereits vorhanden
war und nicht den Vorschriften des § 15a Abs. 2 entspricht, darf bis zum 1.
September 2002 aufgebraucht werden. Mitteilungen nach § 16e zu am 27. Juni 2002
bereits im Verkehr befindlichen Biozid-Produkten, zu denen bis dahin noch keine
entsprechende Mitteilung gemacht worden ist, haben bei Biozid-Produkten, die
bereits vor dem 14. Mai 2000 im Verkehr waren, bis zum 13. Mai 2003, im Übrigen
unverzüglich zu erfolgen. (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Ausnahme- und Übergangsvorschriften zu den
Vorschriften des Abschnitts Ila zu erlassen, die
in das gemeinschaftliche System der Zulassung und Registrierung von
Biozid-Produkten nach der Richtlinie 98/8/EG erforderlich sind. (11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zu dem
in § 1 genannten Zweck erforderlich ist, bis zum 13. Mai 2010 vorzuschreiben,
dass bestimmte Biozid-Produkte im Sinne von Absatz 8 Satz 1 erst in den Verkehr
gebracht und verwendet werden dürfen, nachdem sie von der Zulassungsstelle
zugelassen worden sind. In der Rechtsverordnung kann von Anforderungen der
Vorschriften des Abschnitts Ila abgewichen werden. Statt einer Zulassung kann
auch ein Meldeverfahren vorgesehen werden. § 29 § 30 (gegenstandslos) § 31
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