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(GefstoffV) Gefahrstoffverordnung, Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
vom 15. November 1999 zuletzt geändert durch:
Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt
Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die
Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten
Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten
und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu
schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung
vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen
sind.
§ 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften (1) Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften sind im Anhang I aufgeführt; sie sind in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach den in diesen Richtlinien
vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der
geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach
Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die
geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie
angewendet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten anstelle der Kennzeichnungsbestimmungen in Anhang I
Nr. 23 und 32 der Richtlinie 76/769/EWG
die Kennzeichnungsbestimmungen des § 12 Abs. 9 und 10.
§ 2 Anwendungsbereich (1) Der Zweite und Dritte Abschnitt gelten Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, soweit sie nicht Biozid-Wirkstoffe oder
Biozid-Produkte sind, die brandfördernd,
hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich sind, lediglich insoweit, als das
Inverkehrbringen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen oder
unter Beschäftigung von Arbeitnehmern erfolgt. (2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die in
§ 2 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in
§ 2 Abs. 2
Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futtermittel und Zusatzstoffe sowie der dort
genannten Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter
Form nicht zum unmittelbaren Verzehr durch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind. (3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten für den Umgang mit
Gefahrstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt
gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden
Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang VI der
Richtlinie 67/548/EWG. Für die nach Satz 2 ausgenommenen Gefahrstoffe gelten die
Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts für gesundheitsschädliche Gefahrstoffe
entsprechend. (4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste Abschnitt gelten nicht für den Umgang
(5) Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im
Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) sind.
Abweichend von Satz 1 gelten für biologische Arbeitsstoffe, die als
Biozid-Produkte in Verkehr gebracht werden, die Vorschriften des ersten bis
vierten Abschnitts.
§ 3 Begriffsbestimmungen (1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des
Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (2) Umgang ist das Herstellen einschließlich Gewinnen oder das Verwenden im Sinne des
§ 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes. (3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es
schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach
ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so
endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer
Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise
selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und
in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleich. (5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die Konzentration eines Stoffes in der
Luft am Arbeitsplatz, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird. (6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration eines Stoffes
oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines
biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der
Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. (7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft
am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. (8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz
oder im Sinne des Absatzes 6 im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen
zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle
steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1
erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht. (9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung
einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene. (1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind
(2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädigend sind. Sie sind
§ 4a Einstufung von Stoffen (1) Für Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. (2) (weggefallen) (3) Stoffe, die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften nach
zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne des § 3 Nr. 2 des
Chemikaliengesetzes, die noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt sind, Nachforschungen anzustellen, um sich die einschlägigen und
zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu beschaffen. (4) Biozid-Wirkstoffe, die unmittelbar als
Biozid-Produkte in Verkehr
gebracht werden und zugleich biologische Arbeitsstoffe sind, sind zusätzlich
nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen. (5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend bei der Ermittlung nach §
16 Abs. 1. § 4b Einstufung von Zubereitungen (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem Gefährlichkeitsmerkmal nach
§
4 enthalten, sind nach der Richtlinie
1999/45/EG
einzustufen. (2) Biozid-Produkte, die biologische Arbeitsstoffe enthalten, sind
zusätzlich nach den §§ 3 und 4 der
Biostoffverordnung einzustufen. (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Ermittlung nach §
16 Abs. 1.
Dritter Abschnitt (1) Wer als Hersteller oder Einführer Stoffe, Zubereitungen oder
Biozid-Produkte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 in den Verkehr bringt,
hat sie zuvor nach § 4a oder § 4b einzustufen und entsprechend der Einstufung
zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Verpflichtungen des Herstellers oder
Einführers nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des erneuten
Inverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des Chemikaliengesetzes auch für den
Vertreiber. (2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information
über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht
ausreichend, um anderen Herstellern, die die Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil
einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ordnungsgemäße
Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der
ursprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete
Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der
neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen Stoffe zur
Verfügung zu stellen. (3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff im Sinne des § 3
Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt ist, auf Grund der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ein, so hat er die
seiner Einstufung zugrunde liegenden Daten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem
Chemikaliengesetz mitzuteilen. (4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen im Sinne des § 3
Nr. 2
des Chemikaliengesetzes, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
aufgeführt sind, über neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeugend,
erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend von Bedeutung sind, hat er diese Daten
unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz
mitzuteilen. (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden Daten sollten eine Bibliographie
aller wichtigen Literaturangaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffentlichten
Daten einschließen. § 6 Kennzeichnung von Stoffen (1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/ EWG mit Ausnahme von
deren Artikel 24 Abs. 5 und
Artikel 25 Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in
Anhang I dieser Richtlinie nicht aufgeführten Stoffe sind nach § 4a Abs. 3
einzustufen und entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen. (2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
§ 7 Kennzeichnung von Zubereitungen (1) Zubereitungen müssen nach der Richtlinie 1999/45/EG mit Ausnahme
von deren Artikel 11 Abs. 5 und
Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden. (2) (aufgehoben) (3) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer, von der in
Artikel 15
der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit zur abweichenden Bezeichnung
von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu
machen, hat er der Anmeldestelle, bei Biozid-Produkten der Zulassungsstelle
nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise
vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann nicht für
Wirkstoffe und bedenkliche Stoffe in Biozid-Produkten Gebrauch gemacht
werden. § 8 (weggefallen) § 9 (weggefallen) § 10 Verpackung (1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen so beschaffen sein,
dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen müssen den
zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein,
die von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden und keine gefährlichen
Verbindungen mit ihnen eingehen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die
Verpackung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht. (2) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht für feste gefährliche Stoffe
oder Zubereitungen, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben und
Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht entstehen. (3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in solche Behälter verpackt
oder bei der Abgabe abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
Lebensmitteln verwechselt werden kann. § 11 (weggefallen) § 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und
Verpackung (1) Die Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen ist
in deutscher Sprache abzufassen. (2) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG
genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Stoffe und Zubereitungen
müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. Der
Inverkehrbringer hat die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG
genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen Erzeugnisse nach den
Maßgaben dieser Richtlinie unverzüglich zu kennzeichnen. (3) Aerosolpackungen und deren Verpackungen sind zusätzlich nach der Richtlinie
75/324/EWG zu kennzeichnen. (4) Behälter, die enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen nach Maßgabe
dieser Vorschriften mit kindergesicherten Verschlüssen oder fühlbaren
Warnzeichen oder beiden Vorrichtungen ausgestattet sein. (6) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 10 Abs. 2 unverpackt in den
Verkehr gebracht, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben,
die eine vollständige Kennzeichnung enthält. (7) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für
jedermann erhältlich sind, dürfen
(8) Dekontaminierte PCB- haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach
dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden. (9) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen, die diese Stoffe
enthalten, dürfen nur mit nachfolgender Aufschrift in den Verkehr gebracht werden:
"Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse". (10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV
Nr. 13.2 ist
leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift "Verwendung nur in
Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken" zu versehen. (11) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten
unbeschadet der §§ 6, 7 und 10 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c, f bis j, I und m
sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozid-Produkte Buchstabe b, d, e
und k der Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei
denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 3 Buchstabe a, b, d, g und k der
Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie die Angaben nach Satz 2 müssen
auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20 Abs. 3
Satz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und I der Richtlinie 98/8/EG können auf dem
Kennzeichnungsschild oder an anderer Stelle der Verpackung oder in einer
beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden. § 13 (weggefallen) § 14 Sicherheitsdatenblatt (1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer
gefährliche Stoffe, gefährliche Zubereitungen oder Zubereitungen nach Artikel
14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in den Verkehr bringt, hat den
Abnehmern nach Maßgabe der Richtlinie 91/155/EWG ein Sicherheitsdatenblatt in
deutscher Sprache zu übermitteln. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform
oder, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen
verfügt, in elektronischer Form übermittelt werden. (2) Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3 genannten krebserzeugenden Stoffen ist
ein Sicherheitsdatenblatt nach Absatz 1 zu übermitteln, wenn die Konzentration des
Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort genannte Konzentrationsgrenze
ist. (3) Im Sicherheitsdatenblatt zu Mineralwolle (Eintrag "No. 650-016-00-2" im
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG)
ist auf die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen nach Anhang V Nr. 7 hinzuweisen, sofern die
Mineralwolle in dessen Anwendungsbereich fällt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Abgabe an den privaten
Endverbraucher.
Vierter Abschnitt § 15 Herstellungs- und Verwendungsverbote (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für:
Das Verwendungsverbot nach Satz 1 beinhaltet kein
Gebot des Entfernens, es sei denn, in Anhang IV
ist eine abweichende Regelung getroffen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung, sofern in
§ 43
Abs. 2 und 3 oder Anhang IV nicht etwas besonderes bestimmt ist.
§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sein:
Satz 1 gilt nicht
und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitrosaminverbindungen in Prüfungen ein
Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat. (2) Bei Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen beim Austausch die besonders
gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik durch Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt
werden. (3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die personelle und
sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist. Eine
ausreichende personelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Personen beschäftigt
werden. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der
zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf
ein Sachkundelehrgang für Instandhaltungsarbeiten mit geringer Exposition der
Arbeitnehmer lediglich einer Anzeige, jedoch nicht der behördlichen Anerkennung. (4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten, dürfen
Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen es auf Grund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen
oder klimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme der
Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut kommen kann. (5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten, dürfen
Arbeitnehmer täglich nicht länger als acht Stunden und wöchentlich nicht länger als 40
Stunden - bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier
aufeinanderfolgenden Wochen - beschäftigt werden. § 15 b (weggefallen)
§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit (1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende,
fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen
chronisch schädigende Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen
werden. (2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahrstoffe verwenden, die ihnen
vom Auftraggeber oder Zwischenmeister überlassen worden sind. (3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in Heimarbeit Beschäftigten
in der nach § 20 Abs. 1 aufzustellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzulegen,
die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Arbeitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur
Erfüllung der Vorschriften der §§ 17, 19 und
22 erforderlich sind. Die
Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten vom Auftraggeber oder
Zwischenmeister auszuhändigen. § 15d Begasungen (1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen,
die nicht als Biozid-Produkte einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren
nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes unterliegen, (Begasungsmitteln)
dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als
Begasungsmittel darf nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für
portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff
entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, bedarf es lediglich
eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die zuständige
Behörde andere Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8 zugelassen hat. Die Verwendung von
Brommethan darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken sowie für Erzeugnisse zum Export
in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1
zwingend vorschreiben. (2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten Begasungsmitteln durchführen
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des
Anhangs
V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind die allgemeinen und besonderen
Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Anhang V Nr.
5 zu beachten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Begasungen mit sehr giftigen
und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem
Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des
Chemikaliengesetzes
unterliegen.
(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur
solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwendet werden, die vom Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen
kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für
Risikobewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung
verlangen. (4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und
Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid
darf nur in vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet werden. § 15e Schädlingsbekämpfung Wer Schädlingsbekämpfung
durchgeführt, hat die allgemeinen und besonderen Vorschriften der Verordnung,
insbesondere Anhang V Nr. 6, zu beachten. § 15f Bei der Verwendung von Biozid-Produkten ist unbeschadet der
§§ 15d und 15e
ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit der Verwender damit rechnen muss, dass
ihre Verwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Menschen oder von Tieren, die nicht Zielorganismen sind, oder auf die Umwelt
hat. Die zuständige Behörde kann nach § 23 des
Chemikaliengesetzes Maßnahmen
anordnen, die zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Anforderungen
erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Verwendung gehört insbesondere, dass
Fünfter Abschnitt (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis
umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen
Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann
davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und dass
Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten
sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei
Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. (2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich
sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist
die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so
darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor
Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des
Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen
Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder
vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der
Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen
Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist
schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Ungewissheiten über die Gefährdung,
hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen
Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und
die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch soweit diese
Angaben nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften
nicht erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend Artikel 3 der
Richtlinie
91/155/EWG verlangen. (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern
gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und
mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat
er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren
zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind,
die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor
er mit Gefahrstoffen umgeht. § 17 Allgemeine Schutzpflicht (1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat die zum Schutz des menschlichen
Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den
allgemeinen und besonderen Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnitts
einschließlich der dazugehörigen Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der
Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die
sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren sind unverzüglich zu treffen. (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die Kennzeichnungen nach den
§§ 6, 7
und 12, insbesondere die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sowie die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern nach
§ 14 zu beachten. § 18 Überwachungspflicht (1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am
Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale
Arbeitsplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration oder der Biologische
Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die
Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu
beurteilen. (2) Wer Messungen durchführt, muss über die notwendige Sachkunde und über die
notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine Messstelle beauftragt, kann
davon ausgehen, dass die von einer Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind,
wenn die Messstelle von den Ländern anerkannt ist. Die Länder regeln einvernehmlich das
Verfahren der Anerkennung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die
anerkannten Messstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt. (3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen
Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der Biologischen
Arbeitsplatztoleranzwerte gilt § 31 Abs. 1 entsprechend. Bei Betriebsstilllegung sind die
Aufzeichnungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen. (4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuss für Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Messregeln heranzuziehen, in die die Verfahren und Messregeln der Richtlinien
in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlichten Fassung übernommen sind. Die Verfahren und Messregeln werden vom
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöseschwelle für Gefahrstoffe bei
bestimmungsgemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter
Verfahren oder Geräte nicht überschritten wird. Satz 1 gilt nicht für die besonders
gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1. § 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass gefährliche Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, dass die Arbeitnehmer mit gefährlichen
festen oder flüssigen Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies
nach dem Stand der Technik möglich ist. (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, dass gefährliche
Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder
Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und
Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem
Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. (4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich
diese bewährt und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der
Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer
angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen. (5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Die Arbeitnehmer
müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das
Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein. (6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren, bei denen
bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt werden und Lüftungsmaßnahmen dem
Verwendungszweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18 Abs. 1 entfällt in
diesen Fällen. Werden in diesen Fällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der
Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind Maßnahmen nach Absatz 5
zu treffen. § 20 Betriebsanweisung (1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu
erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für
Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender
gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form
und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der
Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das
Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand
der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach
mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und
Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch
Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. § 21 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
besonderen Fällen (1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und Beurteilungen nach § 36 Abs. 1
und 2 Satz 1 und 2 sowie bei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3. (2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration, der Technischen
Richtkonzentration oder der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen
Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffenden
Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der Arbeitgeber sie über die getroffenen
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der
Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33 getroffen werden. (3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration
oder der Technischen Richtkonzentration sind Messprotokolle zu erstellen. Abschriften der
Messprotokolle hat der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen.
Er hat Abschriften der Messprotokolle dem Betriebs- oder Personalrat auf Verlangen zu
überlassen. (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht, über die in den Vorschriften der
§§ 16 bis 20 vorgesehenen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher Schäden dem
Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und
Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten
gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern bestehen nur insoweit,
als die betroffenen Arbeitnehmer Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze sind. (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration
oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der
Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlassten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so
kann sich der einzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen
Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung zuständigen Stellen wenden.
Besteht durch die Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für Leben oder
Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der
Ausübung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeitnehmer keine
Nachteile entstehen. § 22 Hygienemaßnahmen (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Nahrungs- und
Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in
Berührung kommen. (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden,
dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und
Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen
sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe
zu sich nehmen können. (3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden,
sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen-
und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen
erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu
stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. Arbeits- und
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu
entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. § 23 Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang (1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach dem Dritten Abschnitt
verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung entsprechend
dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und zu verpacken. (1a) Sichtbar verlegte Rohrleitungen, in denen nach dem Dritten Abschnitt
kennzeichnungspflichtige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen transportiert werden, sind
entsprechend diesen Vorschriften zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss in ausreichender
Häufigkeit und gut sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigen Stellen, wie
Schiebern und Anschlussstellen, angebracht werden. (2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit
der Aufschrift "Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnung
"Ammoniumnitrat" oder "Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und der Gruppe
nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen. (3) Abweichend von Absatz 1 sind
mindestens mit der Angabe a) der chemischen Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der Bestandteile der
Zubereitung, b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahrenbezeichnung zu kennzeichnen. (4) Absatz 1 gilt nicht für
(5) Die Kennzeichnung muss wegen ihrer Warnfunktion jederzeit gut lesbar sein; sie ist
bei Bedarf zu reinigen, zu überprüfen und zu erneuern. § 24 Aufbewahrung, Lagerung (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare
Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu
verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit
der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein. (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung
der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden.
Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von
Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder
gelagert werden. (3) Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder
so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 1 gilt
nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen. § 25 Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten
Gefahrstoffen Wer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Gefahrstoffe herstellt oder verwendet
oder den dort genannten Tätigkeiten nachgeht, hat vorbehaltlich des Satzes 2 und
unbeschadet der Vorschriften des Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V
festgelegten Vorschriften zu beachten. Anhang V Nr. 6 ist nur anzuwenden, soweit der
Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 15e erfüllt. § 26 Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen
und Unfällen (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren eingesetzt, bei denen mit
Gefahrstoffen in technischen Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeitsmitteln
umgegangen wird, hat der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen
Maßnahmen und Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen. (2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Betriebsstörungen, bei denen Arbeitnehmer gefährdet werden können, zu verhindern und
bei Betriebsstörungen und bei Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer nach dem Stand
der Technik zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Vorschriften nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz bestehen. (3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer unverzüglich zu unterrichten, wenn diese bei
Betriebszuständen, die vom Normalbetrieb abweichen, außergewöhnlich erhöhten
Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt sein können. Dies kann insbesondere der Fall
sein bei Betriebsstörungen, bestimmten Instandhaltungsarbeiten oder Unfällen. (4) Solange die außergewöhnlich erhöhten Konzentrationen nicht beseitigt und dadurch
Arbeitnehmer gefährdet sind, dürfen nur die für Reparaturen und sonstige notwendige
Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den
Arbeitnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt werden.
Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf
das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Arbeitnehmer ohne persönliche
Schutzausrüstung dürfen nicht in den betroffenen Arbeitsbereichen beschäftigt werden. (5) Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die nach Absatz 4 zur Verfügung gestellten
persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. § 27 (weggefallen) § 28 Vorsorgeuntersuchungen (1) Vorsorgeuntersuchungen sind
durch einen ermächtigten Arzt nach § 30. (2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI aufgeführten
gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur
beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI genannten Fristen
Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter
stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle
nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. (3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz
2 Satz 1. (4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der
Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu
erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. (5) Bei Überschreiten der Werte für sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die
Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt
ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch
Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind.
§ 29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen (1) Die Erstuntersuchung muss vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie
darf nicht länger als zwölf Wochen zurückliegen. (2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachuntersuchungen müssen innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden. Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersuchung erforderlich, wenn
(3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach
anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, können
die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Nachuntersuchungsfrist weniger als ein Jahr beträgt. § 30 Ermächtigte Ärzte Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen von der zuständigen Behörde
nach § 41 Abs. 5 hierzu ermächtigt sein. § 31 Ärztliche Bescheinigungen (1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Untersuchten
über den Untersuchungsbefund zu unterrichten. (2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten Arbeitnehmer eine Bescheinigung
darüber auszustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an dem
Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis) und dieser
Bescheinigung etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In der Bescheinigung
ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5
herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutreffend gehalten wird. (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt
(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach Absatz 3
Nr. 1 ausgestellt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen. Im
Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die zuständige Behörde zu unterrichten. (5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitnehmer die vom Arzt ausgestellte
Bescheinigung für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde
beantragen. § 32 (weggefallen) § 33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt,
darf der Arbeitgeber den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen oder
weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 19 überprüft worden ist
und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem
Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn feststeht, dass sie
durch Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können. § 34 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen
Bescheinigungen (1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärztlich untersucht worden sind, ist
von ihrem Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer oder
eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn
betreffenden Angaben. (2) Die Kartei muss für jeden Arbeitnehmer folgende Angaben enthalten:
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden. (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden
Arbeitnehmer bis zu dessen Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeitnehmer der ihn
betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der
Arbeitgeber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehändigten Auszugs wie
Personalunterlagen aufzubewahren. (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang
haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart
werden.
Sechster Abschnitt (1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe im Sinne des Sechsten
Abschnitts sind Stoffe und Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverändernd sind,
sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung
krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder
freigesetzt werden können. (2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf
besondere Gefahren R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
mit R45 oder R49 bezeichnet oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers als
krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
einzustufen sind. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten. (3) Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt - bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt - an einem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden Stoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgrenzen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundertteilen:
(4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind auch
(5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt sind ferner a) die Herstellung von Auramin, b) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der
elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind. (6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, wenn sie beim
Inverkehrbringen mit den Hinweisen auf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in
Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
mit R46 bezeichnet oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers nach Anhang VI
der Richtlinie
67/548/EWG in die Kategorie 1 oder 2 als erbgutverändernd einzustufen
sind. Die Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach
§ 52
Abs. 3 sind zu beachten. (7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des Absatzes 1, sofern der
Massengehalt - bei gasförmigen Stoffen der Volumengehalt - an einem erbgutverändernden
Stoff gleich oder größer als 0,1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in Anhang I
der
Richtlinie 67/548/EWG andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen festgelegt
sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort
zugeordneten besonderen Gehaltsgrenzen. § 36 Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zur
umfassenden Bewertung aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition
gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten kann, Art, Ausmaß und Dauer der
Exposition der Arbeitnehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muss in regelmäßigen
Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der
Arbeitnehmer gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, erneut
vorgenommen werden. (2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der
Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren
gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des
Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs- und
Verwendungsverfahren muss, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich
ist, geändert werden, wenn dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Gefahrstoffes
verzichtet oder das Auftreten des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz
verhindert werden kann. Ist eine Substitution nach Satz 1 oder 2 nicht möglich, so sind
zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer technische und organisatorische Maßnahmen
nach den Absätzen 3 bis 8 zu treffen. (3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 nicht möglich, so sind
krebserzeugende Gefahrstoffe in geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden
Gefahrstoffen nur ausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Technik unvermeidbar
ist. Am Ende der Reaktion oder des Arbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe
als Verunreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder Zwischenprodukt nur in einer
Konzentration vorhanden sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist. (4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a Abs. 1 dürfen besonders
gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder
verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rahmen der Ausnahmebestimmungen des § 15a Abs. 1
Satz 2, des § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmungen des
§ 54 Abs. 1 den besonders
gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt, so muss Bildung und Ausbreitung
der Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik soweit wie möglich begrenzt werden. (5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen unvermeidbar, so hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Technische Richtkonzentration unterschritten wird.
Wird die Technische Richtkonzentration nicht unterschritten, gilt §
19 Abs. 5
entsprechend. Wird die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt §
19 Abs. 5 Satz 1, 2
und 4 entsprechend. (6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen wird,
darf abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem
Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung
behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend
von krebserzeugenden Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt
werden, dass krebserzeugende Stoffe nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen. (8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeugenden
Gefahrstoffe nach § 15a Abs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten nach
§ 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit ortsbeweglichen Einrichtungen, deren
Abluft nach dem Stand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann, möglich ist. § 37 Anzeige (1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwendung anzuzeigen:
(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach Auswertung, spätestens jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der Ermittlungen
nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen. (4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an und in
bestehenden Anlagen, Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Straßenfahrzeugen),
Gebäuden oder Geräten, die besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe nach
§ 15a Abs. 1 enthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und
sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens nach § 15a
Abs. 3 für diese Arbeiten
geeignet ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelassenen Unternehmen nach § 39 Abs. 1
die Beifügung der Zulassung in der Anzeige genügen. (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Änderungen
spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für gleichartige Tätigkeiten
geringen Umfanges. (6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder
Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5 zur
Kenntnis zu geben. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe
verwendet werden. (8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe zum Zweck der
Forschung oder für Lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet werden, soweit
es sich bezogen auf den krebserzeugenden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um
regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 notwendigen Anzeigen
für regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten
und zu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln. (9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit Dieselmotoremissionen im
Freien und in geschlossenen Arbeitsbereichen ohne Freisetzung von Dieselmotoremissionen in
den Arbeitsbereich sowie für die Abgabe von benzolhaltigen Ottokraftstoffen an
Tankstellen. § 38 (weggefallen) § 39 Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten (1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder
Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Unternehmen
durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten
zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Unternehmers zu
erteilen, wenn die Nachweise nach § 37 Abs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden. (2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbeiten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der Anzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Arbeitsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen Anlagen sind asbesthaltige Produkte
nach dem Stand der Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei Sanierungsarbeiten
sind vor dem Beginn der Arbeiten asbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen
sowie geordnet zu entsorgen. § 40 Erbgutverändernde Gefahrstoffe Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen gelten die Vorschriften der
§§
36 bis 38 entsprechend.
Siebter Abschnitt § 41 Behördliche Anordnungen und Befugnisse (1) Ist damit zu rechnen, dass ein Arbeitnehmer an seiner Gesundheit geschädigt werden
kann, wenn er mit Gefahrstoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der
Arbeitnehmer nur weiter beschäftigt werden darf, nachdem er von einem Arzt untersucht
worden ist. Die Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzuwenden. (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sie von dem Arzt, der eine
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchgeführt hat, in anonymisierter Form über
den Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit es sich um die Konzentration eines
Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste
Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt. (4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entscheidung nach § 31 Abs. 5 ein
ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeitgeber
zu tragen. (5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller
(6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und Sechsten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegen Aufsichtspersonen erlassen
werden. (7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die Verpflichtung des
Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus verlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale
Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentration als auch der Biologische
Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten werden. (8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen:
Satz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe zum Zweck
der Forschung hergestellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Prüfung ihrer
Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als Vergleichssubstanz für analytische
Untersuchungen verwendet werden. (9) (weggefallen) (10) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Verzeichnisse, die auf
elektronischen Datenträgern bereit gehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden. (11) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr Sicherheitsdatenblätter nach
§
14 vorgelegt werden. § 42 Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass die Vorschriften der
§§ 6
und 7 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise nicht
angewendet werden, wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche,
gesundheitsschädliche oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge
handelt, dass eine Gefährdung beim Umgang nicht zu befürchten ist.
Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.
§ 43 Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15c und 15d sowie des Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11 Abs. 1 und 22 in Verbindung mit § 15 zulassen, wenn
(2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt
getroffen sind, sowie die schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist. (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten
des Anhangs IV Nr. 13.1 Abs. 1 und 2 für Forschungs- und Analysezwecke zulassen, wenn
ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen
worden sind. (3a) Abweichend von Anhang IV
Nr. 13.1 Abs. 2
dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992 in den Verkehr gebracht
worden sind, weiter verwendet werden. (4) (aufgehoben) (5) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag für einen Zeitraum von bis
zu zwei Jahren Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV
Nr. 14 Abs. 1
zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zum Zweck der
Verarbeitung unter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als
Ausgangs- oder Zwischenprodukte in einer immissionsschutzrechtlich genehmigten oder dieser
gleichgestellten Anlage eingesetzt werden sollen, die Endprodukte nicht dem Verbot des
Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen
oder für die Umwelt nicht entstehen können; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen
Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die
Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. (6) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag, längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn
sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden und Vorkehrungen getroffen
sind, dass Gefahren für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht
entstehen können. Die Verlängerung nach Satz 1 ist
längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. Geräte nach Satz 1, die mehr als fünf
Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthalten, sind durch ein leicht erkennbares schwarz
umrandetes Warnschild mit schwarzer Aufschrift "PCB" auf gelbem oder weißem
Grund zu kennzeichnen, das mindestens die Abmessung 148 x 297 Millimeter haben soll. Die
Buchstaben sollen eine Höhe von 80 Millimeter und eine Breite von 15 Millimeter
aufweisen, Bilden mehrere Geräte auf Grund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine
Gruppe mit einem Gesamtinhalt von mehr als fünf Litern PCB-haltiger Flüssigkeit, gilt
Satz 3 entsprechend. Sind PCB-haltige Geräte in einem besonderen Betriebsraum
untergebracht, ist auch dieser an den Zugängen nach Satz 3 gesondert zu kennzeichnen. (7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von
den Verboten des § 15a Abs. 1 und Anhang IV
Nr. 1 zulassen, wenn nach dem Stand der
Technik die Einhaltung der Verbote nicht möglich ist. (7a) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe zuzulassen, soweit und solange
sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1
000 F/m3 liegt. (8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag
des Arbeitgebers abweichend von § 15d Abs. 1 die Verwendung anderer
Begasungsmittel zulassen, wenn diese vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit zugelassen sind; in anderen Fällen kann die zuständige
Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung oder die
Bundesanstalt für Materialforschung und -Prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch für
Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von Begasungsverfahren mit neuen
Begasungsmitteln erforderlich sind.
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid-Produkte, die einem Zulassungs-
oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt Ila des Chemikaliengesetzes
unterliegen.
(9) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
kann Ausnahmen von dem Verbot nach Anhang IV Nr. 20 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 zu
Forschungs- und Analysezwecken sowie zur Synthese anderer Stoffe zulassen. Die Genehmigung
kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
§ 44 Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und
Sechsten Abschnitts (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn
(2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnissen darf abgewichen
werden, wenn eine ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der zuständigen
Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen. (3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend
von § 37 Abs. 2 eine vereinfachte Anzeige zulassen.
Achter Abschnitt (weggefallen) § 46 (weggefallen) § 47 Heimarbeitsgesetz (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung einen in
Heimarbeit Beschäftigten in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach §
32 Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar. § 48 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 49 Chemikaliengesetz - Anzeige (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6b des
Chemikaliengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. § 50 Chemikaliengesetz - Umgang (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27
Abs. 2 bis 4
des Chemikaliengesetzes strafbar. § 51 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und
Verwendungsverbote Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Neunter Abschnitt § 52 Ausschuss für Gefahrstoffe (1) Zur Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes einschließlich der Einstufung und
Kennzeichnung nach dieser Verordnung wird beim Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung der Ausschuss für Gefahrstoffe gebildet, der sich aus folgenden
sachverständigen Mitgliedern zusammensetzt:
(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses nach Absatz 1 gehört es,
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann die in § 17 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Regeln und Erkenntnisse, insbesondere die vom Ausschuss für Gefahrstoffe
nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie die vom Ausschuss für
Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfüllung der von der
Verordnung gestellten Anforderungen im Bundesarbeitsblatt bekannt geben. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Beratung durch den
Ausschuss für Gefahrstoffe Stoffe bekannt geben, bei denen nach gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fortpflanzungsgefährdenden Wirkung für die Beschäftigten auszugehen ist. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann nach Beratung durch den
Ausschuss für Gefahrstoffe die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Technischen
Richtkonzentrationen und die Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte sowie den
arbeitsmedizinisch begründeten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2 bekannt geben. (5) Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des
Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und
die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung. (7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden haben das
Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf
Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen. (8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz. § 53 (weggefallen) § 54 Übergangsvorschriften (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb 1000
F/m3 liegt. (2) Anhang IV Nummer 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile eingebaut sind,
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in § 35 Abs.
4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht
bis zum 31. Dezember 2000. (4) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind:
(5) Zubereitungen sind unbeschadet der Absätze 6 und 7 bis zum 29.
Juli 2002 nach den Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts in der bis
zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung einzustufen, zu kennzeichnen und zu
verpacken. (6) Pflanzenschutzmittel sind bis zum 29. Juli 2004 nach den Vorschriften des
zweiten und dritten Abschnitts in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung
einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Für Pflanzenschutzmittel besteht
bis zum 29. Juli 2004 keine Verpflichtung zur Vorlage eines
Sicherheitsdatenblatts nach § 14. (7) Biozid-Produkte im Sinne des § 3b des
Chemikaliengesetzes sind bis zum
29. Juli 2004 nach den bis zum 9. Juli 2002 geltenden Vorschriften des zweiten
und dritten Abschnitts mit Ausnahme von § 4b Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Nr. 2 einzustufen, zu kennzeichnen und zu
verpacken. (8) Die Verpackung und Kennzeichnung eines als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid im Sinne von Anhang V der Richtlinie 98/8/EG zugelassenen Biozid-Produkts, das bis zum 29. Juli 2004 auch als Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden soll, muss den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entsprechen; die Verpackung und Kennzeichnung darf nicht im Widerspruch zu den Bedingungen der Zulassung als Biozid-Produkt stehen. (9) Anhang IV Nr. 21 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht
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