(ArbPlSchG) Arbeitsplatzschutzgesetz, Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
(BGBl. I 2001 S. 254)
vom 14. Februar 2001
vor der Neufassung geändert durch:
- Artikel 6b des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
- Artikel 9
des Gesetzes
zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" (BGBl. I 2000 Nr.53 S. 2636) -Änderungen sind braun hervorgehoben-
- Artikel 9
des Gesetzes
zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (BGBl. I 2000 Nr.57 S.1815) -Änderungen
sind türkis hervorgehoben-
geändert durch:
- Artikel
7 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes - BwNeuAusrG (BGBl.
2001 I Nr.75 S.4013) -Änderungen sind mangenta
hervorgehoben-
Erster Abschnitt.
Grundwehrdienst und Wehrübungen
§ 1. Ruhen des Arbeitsverhältnisses
(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer
Wehrübung einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.
(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber
während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum
Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den
Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich
seinem Arbeitgeber vorzulegen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Einberufung zum
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein
Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
(5) Wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet
und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn
oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen
Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet.
§ 2. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer,
Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung
(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung
des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
(2) Im übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht
aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
(§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeitnehmer entlassen, so darf er bei der
Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers nicht zu dessen Ungunsten
berücksichtigen. Ist streitig, ob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt
oder bei der Auswahl der zu Entlassenden den Wehrdienst zuungunsten des Arbeitnehmers
berücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitgeber.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
Die Einberufung des Arbeitnehmers zum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündigung;
dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von mehr als sechs Monaten nicht für
unverheiratete Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmern
ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge
Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Entlassung
aus dem Wehrdienst nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren
regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt.
Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber
ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 herleiten könnten. Eine nach Satz 2 zweiter Halbsatz
zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten für
den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen werden.
(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des
Einberufungsbescheides oder während des Wehrdienstes eine Kündigung zu, so beginnt die
Frist des § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wochen nach Ende des
Wehrdienstes.
(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Auszubildenden in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Absatz 2 Satz
3 gilt entsprechend.
§ 3. Wohnraum und Sachbezüge
(1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1) lässt
eine
Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum unberührt.
(2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, der
mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner
Familie überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung
veranlasste Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.
Dies gilt entsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum während ihrer
Abwesenheit aus besonderen Gründen benötigen.
(3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen Teil des
Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine
Entschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht. Ist kein
bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung zu
zahlen.
(4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdienstes oder während
einer Wehrübung auf Verlangen weiterzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der
Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes weiterzuzahlen
hat.
§ 4. Erholungsurlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer
für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat,
den der Arbeitnehmer Grundwehrdienst leistet, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer
ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Grundwehrdienstes zu
gewähren.
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner
Einberufung nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub
nach dem Grundwehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Grundwehrdienstes oder
setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht
fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten
als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer
nach seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst zusteht, um die zuviel gewährten
Urlaubstage kürzen.
(5) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung einberufen, so hat der
Arbeitgeber den Erholungsurlaub voll zu gewähren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Zeit des Grundwehrdienstes richtet sich der Urlaub nach
den Urlaubsvorschriften für Soldaten.
§ 5.
(weggefallen)
§ 6. Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst oder
im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so
darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und
betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf
die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in
Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit
jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder
einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und
Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.
(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des
Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.
(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere
Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht
angerechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder
Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber
zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn-
oder Vergütungsgruppe zustehen würde.
§ 7. Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte
(1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die §§ 1 bis 4 sowie § 6 Abs. 2
sinngemäß.
(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit Beschäftigte
aus Anlass des Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in
Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht
benachteiligt werden; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene Entgelt.
Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der in
Heimarbeit Beschäftigte im Durchschnitt der letzten zweiundfünfzig Wochen vor der
Vorlage des Einberufungsbescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.
§ 8. Vorschriften für Handelsvertreter
(1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handelsvertreter und
einem Unternehmer wird durch Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu
einer Wehrübung nicht gelöst.
(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungsbescheid unverzüglich
den Unternehmern vorzulegen, mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht.
(3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Einberufung zum
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein
Vertragsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes geendet hätte.
(4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus Anlass
der
Einberufung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht
kündigen.
(5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein
bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann er während des Grundwehrdienstes oder während
einer Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem notwendigen Umfange erfüllen, so
kann der Unternehmer aus diesem Grunde erforderliche Aufwendungen von dem Handelsvertreter
ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer dadurch
entstehen, dass er die dem Handelsvertreter obliegende Tätigkeit selbst ausübt oder
durch Angestellte oder durch andere Handelsvertreter ausüben lässt; soweit der
Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann er nur die aufgewendeten Reisekosten
ersetzt verlangen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Vergütung des
Handelsvertreters zu ersetzen; sie können mit ihr verrechnet werden.
(6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsvertreter zum
Alleinvertreter bestellt ist, während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des
Handelsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte oder durch andere
Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen.
§ 9. Vorschriften für Beamte und
Richter
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für
die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für
die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser
Zeit die Bezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu den Bezügen gehören nicht
besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die Deutsche Post AG, der
Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit
der Maßgabe, der Bund den Aktiengesellschaften die Bezüge der Beamten für die
Dauer der Wehrübung zu erstatten hat.
(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem
Dienstvorgesetzten vorzulegen.
(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einberufung zum
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verlängert.
(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum Grundwehrdienst
oder zu einer Wehrübung nicht entlassen werden.
(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die durch den
Wehrdienst veranlasst war, keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um die Zeit des
Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen
verlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten. Die Verzögerungen, die sich
daraus für den Beginn des Besoldungsdienstalters ergeben, sind auszugleichen. Nach Erwerb
der Befähigung für die Laufbahn darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt
hinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Anstellung
herangestanden hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht
berührt. Die Sätze 4 und 5 gelten für Beförderungen sinngemäß, sofern die
dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung während der Probezeit
rechtfertigen.
(9) § 4 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gilt für Beamte entsprechend.
(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Einberufung zum
Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während
des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung eingestellt, so sind die Absätze
1, 2 und 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 7, Absatz 8
Satz 1 bis 3 und die Absätze 9 und 10 gelten für Richter entsprechend.
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit dem Zeitpunkt,
in dem der Richter ohne Ableisten des Wehrdienstes zur Ernennung auf Lebenszeit
herangestanden hätte.
§ 10. Freiwillige Wehrübung
Für Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3
des Wehrpflichtgesetzes) und für Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a und §
54 Abs. 5 des Soldatengesetzes, die in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als sechs
Wochen dauern, gelten die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9 und § 14a
entsprechend.
§ 11. Wehrübungen von nicht länger
als drei Tagen
(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehrübung von nicht länger als
drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes unter Weitergewährung des
Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten die Vorschriften
über Wehrübungen mit Ausnahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 5 Satz 2 und
§ 6 Abs. 2 entsprechend.
(2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt sowie die hierauf
entfallenden Arbeitgeberanteile von Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit werden vom Bund auf Antrag erstattet, wenn die ausfallende
Arbeitszeit zwei Stunden am Tag überschreitet. Das gilt nicht für Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst. Ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des
Arbeitnehmers auf Weitergewährung von Arbeitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist
diese Entscheidung für die Erstattung bindend. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Erstattungsverfahren zu regeln.
(3) Wird ein Beamter oder Richter zu einer Wehrübung von nicht
länger als drei Tagen einberufen, so ist er während des Wehrdienstes mit Dienstbezügen
oder Unterhaltszuschuss beurlaubt. Neben den Dienstbezügen oder dem Unterhaltszuschuss
werden Zulagen weitergezahlt. Im übrigen gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit
Ausnahme von § 4 Abs. 5 Satz 2 und § 9 Abs. 1, 2 und 8
entsprechend.
§ 11a. Bevorzugte Einheiten in den öffentlichen
Dienst
(1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den
öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern
gleicher Eignung. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den
Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene,
über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige
Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die
Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so
ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem
Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben
können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese
Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst
eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin
vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber
mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt;
Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.
§ 12. Anrechnung der Wehrdienstzeit
und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten
(1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst
oder an eine Wehrübung als Arbeitnehmer eingestellt, gilt § 6 Abs. 2 bis 4, nachdem er
sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung angehört. Das gleiche gilt für
Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den
künftigen Beruf als Arbeitnehmer förderliche, über die allgemeinbildende Schulbildung
hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen und
im Anschluss daran als Arbeitnehmer eingestellt werden. Ist dem Soldaten infolge einer
Wehrdienstbeschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr auf Grund des
Soldatenversorgungsgesetzes Berufsumschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden, so
wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit oder
als Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet.
(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 7 und 11 die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf das
Besoldungsdienstalter für entlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder nach
einer Wehrübung als Beamter oder Richter eingestellt werden.
(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf
von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um
Einstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungsdienst eingestellt, so gelten
Absatz 2 und § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitnehmer, dessen
Ausbildung für ein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige
Tätigkeit im Arbeitsverhältnis anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes
durchgeführt wird.
§ 13. Anrechnung des Wehrdienstes im
späteren Berufsleben
(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen wird auf die
bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer
mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von
drei Jahren nicht unterschritten wird.
(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an den
Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für den künftigen Beruf als Beamter oder
Richter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung
(Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird diese
durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2, für Richter § 9 Abs. 11 Satz 2 und § 12 Abs. 2 entsprechend, wenn er sich bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als Beamter oder
Richter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres
Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis
anstelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird und dessen
Anstellung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen verzögert wird,
gelten § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6 und § 12 Abs. 2
entsprechend.
Zweiter Abschnitt.
Meldung bei den Erfassungsbehörden und Wehrersatzbehörden
§ 14. Weiterzahlung des
Arbeitsentgeltes
(1) Wird ein Arbeitnehmer auf Grund der Wehrpflicht von der
Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden
oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das
Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber
vorzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2, §§ 51 a, 54 Abs. 5 oder §
58a des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.
Dritter Abschnitt.
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 14a. Zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung
(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung
zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die
zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Höherversicherung oder auf
andere Weise gewährt wird.
(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der
sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung
des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber
die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister der
Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im
Falle des § 1 Abs. 2. Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung
des Wehrdienstes zu stellen. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst
eintreten, bleiben unberücksichtigt.
(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als
Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder
überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten Absatz
1 und Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß.
(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig
Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu
einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag
für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten
zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die
den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens
zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 und 3 nicht zur
Weiterentrichtung verpflichtet ist. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne
des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach
diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für
die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für
die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten
entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Anträge auf
Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.
(5) Absatz 4 gilt nicht bei Zahlung des
Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13d
des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.
(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung das
Erstattungsverfahren sowie das Nähere hinsichtlich der betrieblichen oder
überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann bestimmt werden,
welche Einrichtungen als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der Bundesminister der
Verteidigung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit den Arbeitgebern
eine pauschale Beitragserstattung und die Zahlungsweise vereinbaren.
§ 14b. Alters- und Hinterbliebenenversorgung in
besonderen Fällen
(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des
Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist
und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder
vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig
versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe
erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des
Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der
Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten
hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre.
Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu
stellen.
(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt
ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des
Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung
für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des
Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes
durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende
Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge
müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet
worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Anträge auf Erstattung sind innerhalb
eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach
§ 3c des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den
für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch
aufzurechnen.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder
Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für
die freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten
entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2
gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs.
2, bei Gewährung von Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes
oder für Elternzeit.
(5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a
Abs. 6 sinngemäß.
Vierter Abschnitt.
Schlussvorschriften
§ 15. Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit
im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von
solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
§ 16. Sonstige Geltung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Verteidigungsfall mit der
Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den
Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes
mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des Grundwehrdienstes anzuwenden
sind.
(3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen
Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a des
Wehrpflichtigengesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen
entsprechend anzuwenden sind. § 10 findet keine Anwendung.
(4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und
Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach § 51 Abs. 2,
§§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit
der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16a. Wehrdienst als Soldat auf Zeit
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdienstes eines
Wehrpflichtigen als Soldat auf Zeit
- für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte Dienstzeit,
- für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre
festgesetzte Dienstzeit
mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst geltenden
Vorschriften anzuwenden sind, ausgenommen § 9 Abs. 7 Satz 3, § 14a und § 14b.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 findet § 125 Abs. 1
Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz keine Anwendung.
(3) (Gestrichen)
(4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei Jahre
festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zuständige Dienststelle der Streitkräfte
unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn ein Wehrpflichtiger während des
Grundwehrdienstes zum Soldaten auf Zeit ernannt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle einer
Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54
Abs. 3 Soldatengesetz).
§ 17. Inkrafttreten, Anwendung früherer Vorschriften
(1) (Inkrafttreten)
(2) Frühere Bestimmungen über den Einfluss des Wehrdienstes auf
Arbeitsverhältnisse und Beamtenverhältnisse und die Eingliederung entlassener Soldaten
in einen Zivilberuf sind bei Einberufung zur Bundeswehr nicht anzuwenden.
(3) Das Eignungsübungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Für den verlängerten Grundwehrdienst, der nach § 2 des
Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der Wehrübungen in der
vom 30. Dezember 1956 bis 2. Dezember 1960 geltenden Fassung vom 24. Dezember 1956 (BGBl.
I S. 1017) und nach § 5 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der vom 3. Dezember 1960 bis
28. März 1962 geltenden Fassung vom 14. Januar 1961 (BGBl. I S. 29) geleistet wurde sowie
für den verkürzten Grundwehrdienst, der nach § 5 Abs. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes
in der vom 29. März 1962 bis 31. Dezember 1972 geltenden Fassung vom 28. September 1969
(BGBl. I S. 1773) geleistet wurde, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den
Grundwehrdienst.
(5) Für Wehrübungen von drei Monaten, die freiwillig im Anschluss
an den vollen oder verkürzten Grundwehrdienst nach § 3 Abs. 2 des inzwischen außer
Kraft getretenen Gesetzes über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Gesamtdauer der
Wehrübungen vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1017) geleistet wurden, gelten die §§ 1
bis 3, § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 bis 9, § 13 und § 14a entsprechend.
(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 einberufen
worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4 und § 14b Abs. 1 bis 3 in der bis
dahin geltenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die am 1. Januar 1984 bereits
aus dem Wehrdienst entlassenen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984.
(7) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1990 als Soldat
eingestellt worden sind, bleiben die Vorschriften des § 14a Abs. 4, des § 14b Abs. 1 und
2 sowie des § 16a Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.
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