(EntgeltfortzG) Entgeltfortzahlungsgesetz Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),
zuletzt geändert durch:
- Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 1998 S. 3843)
- In der Fassung vom 1.07.2001: Artikel
38 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen (BGBl. I
2001 Nr.26 S.1046 vom 22.02.2001)
-Änderungen sind hellbraun hervorgehoben-
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des
Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der
Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen
Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,
das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen
Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als
an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines
gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder
am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen
Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden
trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber
für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der
Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der
erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von
höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit
mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit
infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne
des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen
Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb
von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere
Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie
sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat
beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach
vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum
ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht
das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen
des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon
abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden
sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht
entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte
Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die
gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des
Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und
würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit
gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer
maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht
im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen
1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die
Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen,
die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt
(Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
zulässig. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein
Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt,
nicht überschreiten.
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der
Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit
sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag
vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung
früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung
angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung
vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die
ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß
der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit
Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt
wird.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die
Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der
schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung
entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer,
wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die
Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der
gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit
mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer
Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem
ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er
verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher
Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen,
der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf
den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt
fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt
für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur
Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu
machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht
zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung
des Arbeitsentgelts zu verweigern,
1. solange der Arbeitnehmer die von ihm nach
§ 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm
nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
2. wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines
Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die
Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der
Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den
Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
berechtigt.
(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in
§ 3 Abs. 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß
es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1
bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation
(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6
bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-,
Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder
ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt wird. Ist der
Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend,
wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet
worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem
Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die
Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der
Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die
Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
unverzüglich vorzulegen.
§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im
Bereich der Heimarbeit
(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1
Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis
c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie
von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt
1. für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne
fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes
Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,
2. für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei
fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des
Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des
Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne
Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub
und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die
unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von
ihnen Beschäftigten.
(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit
Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes
gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen
nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht
kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.
(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1
Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie
statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle
ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der
Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in
Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21
Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprüche der
fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
(1) Die in Heimarbeit Beschäftigen (§ 1
Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister
Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Den gleichen Anspruch
haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten
Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die
Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des
Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. Eine Gleichstellung, die sich auf die
Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht
ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.
(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag
im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs
Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. Bei der Berechnung
des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober
fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage,
die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom
1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen. Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig
davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den
Auftraggeber stattfindet.
(3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der
Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag
unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag
auszuzahlen. Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den
Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem
Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen
Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu
zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9
des Heimarbeitsgesetzes) einzutragen.
(4) Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach
Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende
Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen
fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes) gezahlt hat, den
Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben
ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu
erstatten. Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei
das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte
Feiertagsgeld außer Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1
in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten
Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und
des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die
Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.
(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der
Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers (§ 21
Abs. 2), über Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über Auskunftspflicht über
Entgelte (§ 28); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes
Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz
festgesetzte.
§ 12 Unabdingbarkeit
Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10
berechtigten Personen abgewichen werden.
§ 13 Übergangsvorschrift
Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9.
Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit
dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für
den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
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