(EPRG) Europäische Betriebsräte-Gesetz, Gesetz über Europäische Betriebsräte
Vom 28. Oktober 1996,
(BGBl. I S. 1548)
bisherige Änderungen:
- ber. S. 2022
- durch EBR-Anpassungsgesetz vom 22.Dezember 1999 (BGBl.I 1999 S.2809) -Änderungen sind rot hervorgehoben-
- Artikel 30 des
4.Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl.
I 2000 S.1983) -Änderungen sind durch mangenta gekennzeichnet-
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
(1) Zur Stärkung des Rechts auf grenzübergreifende Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und
Unternehmensgruppen werden Europäische Betriebsräte oder Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer vereinbart. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird ein
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet.
(2) Die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer erstreckt sich in einem Unternehmen auf alle in einem Mitgliedstaat liegende
Betriebe sowie in einer Unternehmensgruppe auf alle Unternehmen, die ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat haben, soweit kein größerer Geltungsbereich vereinbart wird.
(3) Zentrale Leitung im Sinne dieses Gesetzes ist ein
gemeinschaftsweit tätiges Unternehmen oder das herrschende Unternehmen einer
gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe.
(4) Anhörung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den
Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern
und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen
mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des
herrschenden Unternehmens im Inland.
(2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, besteht
jedoch eine nachgeordnete Leitung für in Mitgliedstaaten liegende Betriebe oder
Unternehmen, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die nachgeordnete Leitung im Inland
liegt. Gibt es keine nachgeordnete Leitung, findet das Gesetz Anwendung, wenn die zentrale
Leitung einen Betrieb oder ein Unternehmen im Inland als ihren Vertreter benennt. Wird
kein Vertreter benannt, findet das Gesetz Anwendung, wenn der Betrieb oder das Unternehmen
im Inland liegt, in dem verglichen mit anderen in den Mitgliedstaaten liegenden Betrieben
des Unternehmens oder Unternehmen der Unternehmensgruppe die meisten Arbeitnehmer
beschäftigt sind. Die vorgenannten Stellen gelten als zentrale Leitung.
(3) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die das
Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft Anwendung findet, sowie die anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(4) Für die Berechnung der Anzahl der im Inland beschäftigten
Arbeitnehmer (§ 4), den Auskunftsanspruch (§ 5 Abs. 2), die Bestimmung des
herrschenden Unternehmens (§ 6), die Weiterleitung des Antrags (§ 9 Abs. 2
Satz 3), die gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 2), die
Bestellung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter (§§ 11, 23 Abs. 1
bis 5 und § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 23) und die für sie geltenden
Schutzbestimmungen (§ 40) sowie für den Bericht gegenüber den örtlichen
Arbeitnehmervertretungen im Inland (§ 35 Abs. 2) gilt dieses Gesetz auch dann, wenn
die zentrale Leitung nicht im Inland liegt.
§ 3 Gemeinschaftsweite Tätigkeit
(1) Ein Unternehmen ist gemeinschaftsweit tätig, wenn es mindestens
1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und davon jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt.
(2) Eine Unternehmensgruppe ist gemeinschaftsweit tätig, wenn sie
mindestens 1000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt und ihr mindestens zwei
Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, die jeweils mindestens
je 150 Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigen.
§ 4 Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
In Betrieben und Unternehmen des Inlands errechnen sich die im
Rahmen des § 3 zu berücksichtigenden Arbeitnehmerzahlen nach der Anzahl der im
Durchschnitt während der letzten zwei Jahre beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des
§ 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Maßgebend für den Beginn der Frist
nach Satz 1 ist der Zeitpunkt, in dem die zentrale Leitung die Initiative zur Bildung des
besonderen Verhandlungsgremiums ergreift oder der zentralen Leitung ein den
Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 entsprechender Antrag der Arbeitnehmer oder ihrer
Vertreter zugeht.
§ 5 Auskunftsanspruch
(1) Die zentrale Leitung hat einer Arbeitnehmervertretung auf
Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre
Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur
des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zu erteilen.
(2) Ein Betriebsrat oder ein Gesamtbetriebsrat kann den Anspruch
nach Absatz 1 gegenüber der örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitung geltend machen;
diese ist verpflichtet, die für die Auskünfte erforderlichen Informationen und
Unterlagen bei der zentralen Leitung einzuholen.
§ 6 Herrschendes Unternehmen
(1) Ein Unternehmen, das zu einer gemeinschaftsweit tätigen
Unternehmensgruppe gehört, ist herrschendes Unternehmen, wenn es unmittelbar oder
mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen derselben Gruppe
(abhängiges Unternehmen) ausüben kann.
(2) Ein beherrschender Einfluß wird vermutet, wenn ein Unternehmen
in bezug auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar
1. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann oder
2. über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen
verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens
besitzt.
Erfüllen mehrere Unternehmen eines der in Satz 1 Nr. 1 bis 3
genannten Kriterien, bestimmt sich das herrschende Unternehmen nach Maßgabe der dort
bestimmten Rangfolge.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den Stimm- und
Ernennungsrechten eines Unternehmens die Rechte aller von ihm abhängigen Unternehmen
sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar im eigenen Namen, aber für
Rechnung des Unternehmens oder eines von ihm abhängigen Unternehmens handeln,
hinzugerechnet werden.
(4) Investment- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Artikels
3 Abs. 5 Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember
1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. EG Nr. L 395 S. 1)
gelten nicht als herrschendes Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen, an dem sie
Anteile halten, an dessen Leitung sie jedoch nicht beteiligt sind.
§ 7 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
Gehören einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe ein
oder mehrere gemeinschaftsweit tätige Unternehmen an, wird ein Europäischer Betriebsrat
nur bei dem herrschenden Unternehmen errichtet, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Zweiter Teil
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 8 Aufgabe
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der
zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
(2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium
rechtzeitig alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium
arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden
zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich
festgelegt.
§ 9 Bildung
(1) Die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums ist von den
Arbeitnehmern oder ihren Vertretern schriftlich bei der zentralen Leitung zu beantragen
oder erfolgt auf Initiative der zentralen Leitung.
(2) Der Antrag ist wirksam gestellt, wenn er von mindestens 100
Arbeitnehmern oder ihren Vertretern aus mindestens zwei Betrieben oder Unternehmen, die in
verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, unterzeichnet ist und der zentralen Leitung zugeht.
Werden mehrere Anträge gestellt, sind die Unterschriften zusammenzuzählen. Wird ein
Antrag bei einer im Inland liegenden Betriebs- oder Unternehmensleitung eingereicht, hat
diese den Antrag unverzüglich an die zentrale Leitung weiterzuleiten und die
Antragsteller darüber zu unterrichten.
(3) Die zentrale Leitung hat die Antragsteller, die örtlichen
Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie
die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über die Bildung eines
besonderen Verhandlungsgremiums und seine Zusammensetzung zu unterrichten.
§ 10 Zusammensetzung
(1) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die
Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein Arbeitnehmervertreter in das besondere
Verhandlungsgremium entsandt.
(2) Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 25 % der Arbeitnehmer
des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe beschäftigt sind, wird ein zusätzlicher
Vertreter entsandt. Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 50 % der Arbeitnehmer
beschäftigt sind, werden zwei zusätzliche Vertreter, aus einem Mitgliedstaat, in dem
mindestens 75 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden drei zusätzliche Vertreter
entsandt.
(3) Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
§ 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen
Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen vom
Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein
Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom
Konzernbetriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht neben
dem Konzernbetriebsrat noch ein in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder
Betriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren Stellvertreter
zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als
Konzernbetriebsratsmitglieder.
(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Absatz 1 Satz 1
genannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wie folgt bestellt:
a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte
bestellt, zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuladen hat. Besteht
daneben noch mindestens ein in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat,
sind der Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen;
sie gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch mindestens ein in ihm
nicht vertretener Betriebsrat, ist der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des
Betriebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Betriebsratsvorsitzende und sein
Stellvertreter gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Gesamtbetriebsrat
bestellt die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums. Besteht nur ein
Gesamtbetriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu
bestellen.
c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums auf einer gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der
Betriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
inländischen Betriebs einzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die
Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter berechtigt; § 47 Abs. 7 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des
besonderen Verhandlungsgremiums zu bestellen.
(4) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums können auch
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestellten bestellt
werden.
(5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Verhältnis bestellt werden.
§ 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder
des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige
Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder
Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in
inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
§ 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige
(1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der
Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und
unterrichtet die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen. Das besondere
Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und kann sich eine
Geschäftsordnung geben.
(2) Vor jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung hat das
besondere Verhandlungsgremium das Recht, eine Sitzung durchzuführen und zu dieser
einzuladen; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums werden, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder gefaßt.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich durch
Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von
Gewerkschaften sein.
§ 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
Kommen die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium
überein, die nach § 17 auszuhandelnde Vereinbarung auf nicht in einem Mitgliedstaat
(Drittstaat) liegende Betriebe oder Unternehmen zu erstrecken, können sie vereinbaren,
Arbeitnehmervertreter aus diesen Staaten in das besondere Verhandlungsgremium
einzubeziehen, und die Anzahl der auf den jeweiligen Drittstaat entfallenden Mitglieder
sowie deren Rechtsstellung festlegen.
§ 15 Beschluß über Beendigung der Verhandlungen
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei
Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder
diese zu beenden. Der Beschluß und das Abstimmungsergebnis sind in eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Eine
Abschrift der Niederschrift ist der zentralen Leitung zuzuleiten.
(2) Ein neuer Antrag auf Bildung eines besonderen
Verhandlungsgremiums (§ 9) kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluß gemäß
Absatz 1 gestellt werden, sofern das besondere Verhandlungsgremium und die zentrale
Leitung nicht schriftlich eine kürzere Frist festlegen.
§ 16 Kosten und Sachaufwand
(1) Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen
Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. Werden
Sachverständige nach § 13 Abs. 4 hinzugezogen, beschränkt sich die
Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die zentrale Leitung hat für die
Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal
zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen.
(2) Der Arbeitgeber eines aus dem Inland entsandten Mitglieds des
besonderen Verhandlungsgremiums haftet neben der zentralen Leitung für dessen Anspruch
auf Kostenerstattung als Gesamtschuldner.
Dritter Teil
Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
§ 17 Gestaltungsfreiheit
Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium können
frei vereinbaren, wie die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
ausgestaltet wird; sie sind nicht an die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes
gebunden. Die Vereinbarung muß sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten
Arbeitnehmer erstrecken, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen
Betrieb hat. Die Parteien verständigen sich darauf, ob die grenzübergreifende
Unterrichtung und Anhörung durch die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats oder
mehrerer Europäischer Betriebsräte nach § 18 oder durch ein Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer nach § 19 erfolgen soll.
§ 18 Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
(1) Soll ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden, ist
schriftlich zu vereinbaren, wie dieser ausgestaltet werden soll. Dabei soll insbesondere
folgendes geregelt werden:
1. Bezeichnung der erfaßten Betriebe und Unternehmen,
einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden
Niederlassungen, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden,
2. Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats, Anzahl der
Mitglieder, Ersatzmitglieder, Sitzverteilung und Mandatsdauer,
3. Zuständigkeit und Aufgaben des Europäischen Betriebsrats sowie
das Verfahren zu seiner Unterrichtung und Anhörung,
4. Ort, Häufigkeit und Dauer der Sitzungen,
5. die für den Europäischen Betriebsrat zur Verfügung zu
stellenden finanziellen und sachlichen Mittel,
6. Klausel zur Anpassung der Vereinbarung an Strukturänderungen,
die Geltungsdauer der Vereinbarung und das bei ihrer Neuverhandlung anzuwendende
Verfahren, einschließlich einer Übergangsregelung.
(2) § 23 gilt entsprechend.
§ 19 Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
Soll ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
eingeführt werden, ist schriftlich zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen die
Arbeitnehmervertreter das Recht haben, die ihnen übermittelten Informationen gemeinsam zu
beraten, und wie sie ihre Vorschläge oder Bedenken mit der zentralen Leitung oder einer
anderen geeigneten Leitungsebene erörtern können. Die Unterrichtung muß sich
insbesondere auf grenzübergreifende Angelegenheiten erstrecken, die erhebliche
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben.
§ 20 Übergangsbestimmung
Eine nach §§ 18 oder 19 bestehende Vereinbarung gilt fort,
wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt
worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein aufgrund einer Vereinbarung bestehendes
Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung
durch eine neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere
Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn in der bestehenden
Vereinbarung eine Übergangsregelung enthalten ist.
Vierter Teil
Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
Erster Abschnitt
Errichtung des Europäischen Betriebsrats
§ 21 Voraussetzungen
(1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen
innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer
Betriebsrat gemäß §§ 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt, wenn innerhalb von
drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung nach §§ 18 oder 19 zustande
kommt oder die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige
Scheitern der Verhandlungen erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die
Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.
(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, wenn das
besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluß
nach § 15 Abs. 1 faßt.
§ 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
(1) Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des
gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen
Unternehmensgruppe zusammen; er besteht aus höchstens
dreißig Mitgliedern. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
(2) Aus jedem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen oder die
Unternehmensgruppe einen Betrieb hat, wird ein Arbeitnehmervertreter in den Europäischen
Betriebsrat entsandt.
(3) Hat das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt bis zu
10000 Arbeitnehmer innerhalb der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in denen
mindestens 20 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt.
Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 30 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden
zwei zusätzliche Vertreter, mindestens 40 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden
drei zusätzliche Vertreter, mindestens 50 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden
vier zusätzliche Vertreter entsandt. Aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 % der
Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden fünf zusätzliche Vertreter, mindestens 70 % der
Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden sechs zusätzliche Vertreter, mindestens 80 % der
Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden sieben zusätzliche Vertreter entsandt.
(4) Hat das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt mehr
als 10000 Arbeitnehmer innerhalb der Mitgliedstaaten, wird aus Mitgliedstaaten, in denen
mindestens 20 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, ein zusätzlicher Vertreter entsandt.
Aus Mitgliedstaaten, in denen mindestens 30 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden
drei zusätzliche Vertreter, mindestens 40 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden
fünf zusätzliche Vertreter, mindestens 50 % der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden
sieben zusätzliche Vertreter entsandt. Aus einem Mitgliedstaat, in dem mindestens 60 %
der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden neun zusätzliche Vertreter, mindestens 70 %
der Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden elf zusätzliche Vertreter, mindestens 80% der
Arbeitnehmer beschäftigt sind, werden dreizehn zusätzliche Vertreter entsandt.
§ 23 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen
Mitgliedstaates auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entfallenden Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen vom
Gesamtbetriebsrat (§ 47 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht nur ein
Betriebsrat, so bestellt dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitglieder des Europäischen
Betriebsrats werden in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppen vom
Konzernbetriebsrat (§ 54 des Betriebsverfassungsgesetzes) bestellt. Besteht neben
dem Konzernbetriebsrat noch ein in ihm nicht vertretener Gesamtbetriebsrat oder
Betriebsrat, ist der Konzernbetriebsrat um deren Vorsitzende und um deren Stellvertreter
zu erweitern; die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter gelten insoweit als
Konzernbetriebsratsmitglieder.
(3) Besteht kein Konzernbetriebsrat, werden die in Absatz 1 Satz 1
genannten Mitglieder des Europäischen Betriebsrats wie folgt bestellt:
a) Bestehen mehrere Gesamtbetriebsräte, werden die Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats auf einer gemeinsamen Sitzung der Gesamtbetriebsräte bestellt,
zu welcher der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten
Arbeitnehmer größten inländischen Unternehmens einzuladen hat. Besteht daneben noch
mindestens ein in den Gesamtbetriebsräten nicht vertretener Betriebsrat, sind der
Betriebsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten
insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder.
b) Besteht neben einem Gesamtbetriebsrat noch mindestens ein in ihm
nicht vertretener Betriebsrat, ist der Gesamtbetriebsrat um den Vorsitzenden des
Betriebsrats und dessen Stellvertreter zu erweitern; der Betriebsratsvorsitzende und sein
Stellvertreter gelten insoweit als Gesamtbetriebsratsmitglieder. Der Gesamtbetriebsrat
bestellt die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats. Besteht nur ein Gesamtbetriebsrat,
so hat dieser die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu bestellen.
c) Bestehen mehrere Betriebsräte, werden die Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats auf einer gemeinsamen Sitzung bestellt, zu welcher der
Betriebsratsvorsitzende des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten
inländischen Betriebs einzuladen hat. Zur Teilnahme an dieser Sitzung sind die
Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreter berechtigt; § 47 Abs. 7 des
Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
d) Besteht nur ein Betriebsrat, so hat dieser die Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats zu bestellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abberufung.
(5) Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen
Verhältnis bestellt werden.
(6) Das zuständige Sprecherausschußgremium eines gemeinschaftsweit
tätigen Unternehmens oder einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe mit Sitz
der zentralen Leitung im Inland kann einen der in § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes genannten Angestellten bestimmen, der mit Rederecht an den
Sitzungen zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats teilnimmt, sofern
nach § 22 Abs. 2 bis 4 mindestens fünf inländische Vertreter entsandt werden. Die
§§ 30 und 39 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen
Betriebsrats
Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder
des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige
Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder
Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in
inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.
Zweiter Abschnitt
Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
§ 25 Konstituierende Sitzung, Vorsitzender
(1) Die zentrale Leitung lädt unverzüglich nach Benennung der
Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats ein. Der
Europäische Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Europäischen Betriebsrats oder im Fall
seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den Europäischen Betriebsrat im Rahmen
der von ihm gefaßten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem
Europäischen Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Falle
seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
§ 26 Ausschuß
(1) Besteht der Europäische Betriebsrat aus neun oder mehr
Mitgliedern, bildet er aus seiner Mitte einen Ausschuß von drei Mitgliedern, dem neben
dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Die Mitglieder des
Ausschusses sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuß
führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.
(2) Ein Europäischer Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern
kann die Führung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied
des Europäischen Betriebsrats übertragen.
§ 27 Sitzungen
(1) Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit
der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 32 eine Sitzung durchzuführen und zu
dieser einzuladen. Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche
Umstände nach § 33. Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen
Leitung abzustimmen. Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische
Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats
sind nicht öffentlich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der
Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuß nach § 26 Abs. 1.
§ 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung
Die Beschlüsse des Europäischen Betriebsrats werden, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefaßt. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer
schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Europäische Betriebsrat mit der
Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
§ 29 Sachverständige
Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuß können sich durch
Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von
Gewerkschaften sein.
§ 30 Kosten und Sachaufwand
Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats
und des Ausschusses (§ 26 Abs. 1) entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung.
Werden Sachverständige nach § 29 hinzugezogen, beschränkt sich die
Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen. Die zentrale Leitung hat
insbesondere für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem
Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen außerdem
Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Sie trägt die erforderlichen Reise- und
Aufenthaltskosten der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses.
§ 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Zuständigkeit und Mitwirkungsrechte
§ 31 Grenzübergreifende Angelegenheiten
(1) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Angelegenheiten
der §§ 32 und 33, die mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in
verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
(2) Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach § 2 Abs. 2
ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken und mindestens zwei Betriebe oder zwei
Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
§ 32 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
(1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im
Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des
gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen
Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten und ihn anzuhören.
(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im
Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere
1. Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die
wirtschaftliche und finanzielle Lage,
2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions-
und Absatzlage,
3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,
4. Investitionen (Investitionsprogramme),
5. grundlegende Änderungen der Organisation,
6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,
7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen
Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,
8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,
9. die Einschränkung oder Stillegung von Unternehmen, Betrieben
oder wesentlichen Betriebsteilen,
10. Massenentlassungen.
§ 33 Unterrichtung und Anhörung bei
außergewöhnlichen Umständen
(1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen
auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen
Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und
auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere
1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen
Betriebsteilen,
2. die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen
Betriebsteilen,
3. Massenentlassungen.
(2) Besteht ein Ausschuß nach § 26 Abs. 1, so ist dieser
anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. § 27 Abs. 1
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen
Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen
bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen betroffen sind; sie
gelten insoweit als Ausschußmitglieder.
§ 34 Tendenzunternehmen
Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von Unternehmensgruppen,
die unmittelbar und überwiegend den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken dienen, finden nur
§ 32 Absatz 2 Nr. 5 bis 10 und § 33 Anwendung mit der Maßgabe, daß eine
Unterrichtung und Anhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung der
wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muß, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens-
oder Betriebsänderungen entstehen.
§ 35 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuß (§ 33 Abs.
2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den
Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung.
(2) Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder des
Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland berichtet, hat den
Bericht in Betrieben und Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der leitenden
Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Sprecherausschußgesetzes zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Abs. 6
bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen
Betriebsrats teilgenommen hat. Wird der Bericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet,
ist er auch dem zuständigen Sprecherausschuß zuzuleiten.
Vierter Abschnitt
Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung
§ 36 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
(1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat
beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig
endet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.
(2) Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des
Europäischen Betriebsrats (§ 25 Abs. 1) an gerechnet, hat die zentrale Leitung zu
prüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten derart geändert
haben, daß sich eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats nach
§ 22 Abs. 2 bis 4 errechnet. Sie hat das Ergebnis dem Europäischen Betriebsrat
mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
erforderlich, veranlaßt dieser bei den zuständigen Stellen, daß die Mitglieder des
Europäischen Betriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt werden, in denen sich eine
gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmervertreter
ergibt; mit der Neubestellung endet die Mitgliedschaft der bisher aus diesen
Mitgliedstaaten stammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat. Die Sätze
1 bis 3 gelten entsprechend bei Berücksichtigung eines bisher im Europäischen
Betriebsrat nicht vertretenen Mitgliedstaats.
§ 37 Aufnahme von Verhandlungen
Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25 Abs. 1) hat
der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen
Beschluß darüber zu fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung nach
§ 17 ausgehandelt werden soll. Beschließt der Europäische Betriebsrat die Aufnahme
von Verhandlungen, hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Verhandlungsgremiums;
§§ 8, 13, 14, 15 Abs. 1, §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. Das Amt des
Europäischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung nach § 17 geschlossen
worden ist.
Fünfter Teil
Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen
§ 38 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten
vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe
zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und
Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.
§ 39 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
(1) Die Pflicht der zentralen Leitung, über die im Rahmen der
§§ 18, 19 vereinbarten oder die sich aus § 32 und § 33 Abs. 1
ergebenden Angelegenheiten zu unterrichten, besteht nur, soweit dadurch nicht Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe gefährdet werden.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäischen
Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen
ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der zentralen
Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu
offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem
Europäischen Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern eines
Europäischen Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber den örtlichen
Arbeitnehmervertretern der Betriebe oder Unternehmen, wenn diese aufgrund einer
Vereinbarung nach § 18 oder nach § 35 über den Inhalt der Unterrichtungen und
die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind, den Arbeitnehmervertretern im
Aufsichtsrat sowie gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unterstützung
herangezogen werden.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend für
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums,
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung (§ 19),
3. die Sachverständigen und Dolmetscher sowie
4. die örtlichen Arbeitnehmervertreter.
(4) Die Ausnahmen von der Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2
Satz 3 und 4 gelten entsprechend für
1. das besondere Verhandlungsgremium gegenüber Sachverständigen
und Dolmetschern,
2. die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die
vereinbarungsgemäß zur Unterstützung herangezogen werden, und gegenüber örtlichen
Arbeitnehmervertretern, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 19) über die Inhalte
der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
§ 40 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter
(1) Für die Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats, die im
Inland beschäftigt sind, gelten § 37 Abs. 1 bis 5, § 78 und § 103 des
Betriebsverfassungsgesetzes sowie § 15 Abs. 1, 3 bis 5 des Kündigungsschutzgesetzes
entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums und die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung.
Sechster Teil
Bestehende Vereinbarungen
§ 41 Fortgeltung
(1) Auf die in §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und
Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über
grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung muß sich
auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den
Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der
Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die
Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, daß die
Vereinbarung auf seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz
vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. Das gleiche gilt, wenn für
ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere
Vereinbarungen geschlossen worden sind.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt,
weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle
Arbeitnehmer erfaßt, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nachholen.
(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz
1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der
Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepaßt werden.
(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die
Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.
(6) Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das
Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht
kann auch ein aufgrund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium
ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende
Unterrichtung und Anhörung nach §§ 18 oder 19 ersetzt oder ein Europäischer
Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das
besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15
Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf
Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die im §§ 2 und 3 genannten
Vorraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmung dieses Gesetzes nicht anwendbar, wenn in
diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung
über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten
entsprechend.
Siebter Teil
Besondere Vorschriften;
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
Niemand darf
1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 9) oder
die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats (§§ 18, 21 Abs. 1) oder die
Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung (§ 19) behindern oder
durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von
Vorteilen beeinflussen,
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, eines
Europäischen Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung behindern oder stören oder
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen
Verhandlungsgremiums oder eines Europäischen Betriebsrats oder einen
Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung um seiner
Tätigkeit willen benachteiligen oder begünstigen.
§ 43 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 44 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart oder
2. einer Vorschrift des § 42 über die Errichtung der dort
genannten Gremien oder die Einführung des dort genannten Verfahrens, die Tätigkeit der
dort genannten Gremien oder der Arbeitnehmervertreter oder über die Benachteiligung oder
Begünstigung eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds der dort genannten Gremien oder eines
Arbeitnehmervertreters zuwiderhandelt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gegen
Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 sind das besondere Verhandlungsgremium, der Europäische Betriebsrat, die
Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhörung, die zentrale Leitung oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
antragsberechtigt.
§ 45 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
2. entgegen § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den Ausschuß nach § 26 Abs. 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig unterrichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
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