Gesetze |
|---|
| Arbeitsschutz | |
|---|---|
|
(GSG) Gerätesicherheitsgesetz, Gesetz über technische Arbeitsmittel
BGBl. I 2001 S.866 vom 11. Mai 2001 (Neufassung)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer
Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen
Unternehmung erfolgt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von
(3) Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dienen und den Arbeitgeber hierzu
verpflichten, bleiben unberührt. § 1a Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
§ 2 (1) Technische Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmittel. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen. Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen auch, wenn
(2) Den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich:
(2a) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die dem sicheren
Betrieb der Anlage dienen. Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Arbeitseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1
gleich, soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden. (2b) Teile von Arbeitseinrichtungen und der ihnen gleichgestellten
Gegenstände sowie sonstige Produkte, soweit sie
nicht schon von Absatz 1 oder 2 erfasst werden, gelten
als technische Arbeitsmittel, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz
erfasst sind. (3) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Überlassen
technischer Arbeitsmittel an andere. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 gilt Satz 1 nicht für technische
Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen
werden, es sei denn, dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind. Die
Einfuhr in die Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen gleich. (4) Ausstellen im Sinne dieses Gesetzes ist das Aufstellen oder
Vorführen von technischen Arbeitsmitteln zum Zwecke der Werbung. (5) Bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist
(1) Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den
in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen
Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und
Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter
der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden.
Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine
Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach
den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer
bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit
geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Von den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf
andere Weise gewährleistet ist. Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts
anderes bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen
Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die
von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres
erstmaligen Inverkehrsbringens in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die
nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung
hergestellt worden sind. (3) Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder
Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim
Inverkehrbringen des Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von
Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines
technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung
beim Inverkehrbringen mitzuliefern. (4) Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts
anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen "GS =
geprüfte Sicherheit" versehen werden, das eine Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel
auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. Inhalt der
Bescheinigung muss sein, dass
Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihm darf nur geworben werden,
wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. § 3a Technische Arbeitsmittel, die nicht den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, dürfen
im Einzelhandel nicht ausgestellt werden. Außerhalb des Einzelhandels dürfen sie
ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht
den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn die Übereinstimmung
hergestellt ist. Bei Vorführungen sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von
Personen zu treffen. § 4 (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische
Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, Rechtsverordnungen erlassen. Durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 können, auch
zum Schutz anderer als der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsgüter,
sicherheitstechnische Anforderungen und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens
oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachung, Bescheinigungen,
Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, sowie behördliche Maßnahmen
geregelt werden. (2) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für
technische Arbeitsmittel und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln nur in
den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden dürfen, wenn sie bestimmten, dem
Gefahrenschutz nach § 3 dienenden Anforderungen entsprechen, soweit
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften oder technische Normen, auf die in einer
Verwaltungsvorschrift nach § 10 verwiesen werden kann, oder
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder nach § 11 nicht bestehen. § 5 (1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem technischen Arbeitsmittel bei
bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder
Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
genanntes Rechtsgut droht, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen, um das
Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieses Arbeitsmittels zu verhindern oder zu
beschränken oder es aus dem Verkehr zu ziehen. Ist das betreffende Arbeitsmittel mit dem
in § 3 Abs. 4 oder einem in einer Rechtsverordnung nach §
4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichen versehen, so trifft die zuständige Behörde auch die
erforderlichen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht oder zuerkannt
hat. (2) Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob eine Maßnahme nach Absatz
1 zu treffen ist, wenn ihr von einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde oder
einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung berichtet worden ist, dass
Satz 1 gilt entsprechend für Mitteilungen, die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgehen. (3) Die zuständige Behörde geht bei technischen Arbeitsmitteln, die mit einem in
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen
Konformitätszeichen versehen sind, davon aus, dass sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 entsprechen. Sie prüft jedoch
durch Stichproben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht erfüllt sind, kann sie Personen, die das technische Arbeitsmittel
entgegen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringen, dies untersagen, wenn
andere Maßnahmen nicht ausreichen. § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten, wenn ein Zeichen nicht vorgeschrieben ist,
entsprechend für technische Arbeitsmittel, die mit dem in § 3 Abs. 4 genannten Zeichen
versehen sind, sowie für technische Arbeitsmittel, für die eine der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in einer Rechtsverordnung
nach § 4 Abs. 1 vorgesehene Konformitätsbescheinigung ausgestellt oder
denen sie ein Konformitätszeichen zuerkannt hat. (4) Die zuständige Behörde kann das Ausstellen eines technischen Arbeitsmittels
untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 3a nicht erfüllt sind. Die
Absätze 2 und 3 finden Anwendung. § 6 (1) 1Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde insbesondere das
Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese
sicherstellen. 2Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei
Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können. 3Die
zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach
Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem
technischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen
sichergestellt wird. Ist bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den
Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine
Maßnahme gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befugnis,
das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht. (2) Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug oder der Mangel in der
Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Entscheidung
über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 einen Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung zu hören, dessen Mitglieder technische Arbeitsmittel der gleichen Art
verwenden. Die Anhörung entfällt, wenn die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
glaubhaft dartut, dass dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht. (3) Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder
erlässt sie eine Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Ablichtung
hiervon. Wurde das in § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9
Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen
Landesbehörde eine Ablichtung zu übersenden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
unterrichtet den Ausschuss für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen
der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den
Unterrichtungspflichten, die in das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des
Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. Sie
unterrichtet die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz macht Untersagungsverfügungen bekannt, die
unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. § 7 (1) Diejenigen, die technische Arbeitsmittel herstellen, einführen, in den Verkehr
bringen oder ausstellen, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu
erteilen und sonstige Unterstützungen zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind. Die Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass eine in Satz 1 genannte Person das
technische Arbeitsmittel von einem Sachverständigen überprüfen lässt, wenn dies
erforderlich erscheint, um festzustellen, ob die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.
Das Gutachten ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. (2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, Räume oder Grundstücke,
in oder auf denen technische Arbeitsmittel hergestellt werden, zum Zwecke des
Inverkehrbringens lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die technischen Arbeitsmittel
zu besichtigen und zu prüfen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen, sowie unentgeltliche Proben zu entnehmen. Die Auskunftspflichtigen
haben Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten und die Beauftragten der zuständigen Behörde
zu unterstützen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (3) Fine sicherheitstechnische Überprüfung
nach Absatz 1 Satz 3 kann auch durch die Behörde selbst erfolgen oder veranlasst werden;
die Kosten hierfür haben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zu tragen, wenn die
sicherheitstechnische Überprüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 3 nicht
erfüllt sind. § 8 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel eingesetzt. Der Ausschuss hat die
Aufgabe, die Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung
und für Gesundheit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. Dem
Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des
Deutschen Instituts für Normung e. V., der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften
und der beteiligten Verbände angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und
Technologie und für Gesundheit. 2Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht
überschreiten. 3Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied
für den Vorsitz. 4Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für
Gesundheit trifft. (3) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz
zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses
vertreten zu sein und gehört zu werden. (4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. (5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss unverzüglich um die
notwendige Anzahl sachverständiger Personen der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der
Ausschuss mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von
Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet neu berufen. § 9 (1) Soweit in § 3 Abs. 4 oder in einer Rechtsverordnung nach § 4 Prüfungen oder
Bescheinigungen einer zugelassenen Stelle vorgesehen sind, müssen diese unter Beachtung
der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt oder ausgestellt werden. (2) 1Zugelassene Stelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als
Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von
ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Stelle. 2Die Stelle kann benannt werden, wenn in
einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der in einer
Rechtsverordnung nach Satz 6 genannten besonderen und der
folgenden allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist:
Als zugelassene Stellen können zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstallen von
Unternehmen oder Unternehmensgruppen eine Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1
benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach 4 Abs. 1 vorgesehen ist und die
darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Die Akkreditierung kann unter Auflagen
erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und
Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich anzuzeigen. Die
Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
Voraussetzungen, die die zugelassenen Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erfüllen müssen, festlegen, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an
das Personal und der Auswertung der im Zusammenhang mit der Prüfung gewonnenen
Erkenntnisse. (3) Zugelassene Stellen für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von
Bescheinigungen, die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehen sind, sind auch
die Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat
auf Grund eines Rechtsakts des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen
Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind. (3a) Zertifizierungsstelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens
nach § 3 Abs. 4 ist auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ansässige Stelle, die unter Zugrundelegung eines Verwaltungsabkommens
zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem jeweiligen
Mitgliedstaat vier Europäischen Gemeinschaften oder dem jeweiligen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen Landesbehörde für
einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
benannt und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht worden ist. In dem
Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
(4) Die Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen ist Aufgabe der
nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Stelle und
ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur
Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige
Unterstützung verlangen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und
Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und
zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu
verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. § 7 Abs.
1 Satz 2 findet Anwendung. (5) Die für den Vollzug im Sinne von § 5
zuständigen Behörden können von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der Leitung und
der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1
die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 4 zuständige Behörde zu unterrichten.
§ 10 Die Bundesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel
mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Vorschriften des Zweiten Abschnitts
in allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere a) die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die technischen Normen
bezeichnen, in denen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ihren Niederschlag
gefunden haben, b) die zur Durchführung von Rechtsakten des Rats oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften erforderlichen Verfahrensregeln und Mitteilungspflichten festlegen sowie c) Unterrichtungspflichten der zuständigen Behörden gegenüber anderen für den
Arbeitsschutz zuständigen Stellen festlegen. § 11 (1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit
Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen
(überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände
angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen; 2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen
an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach
Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen; 2a. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung
allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur
Wartung verbunden werden können; 3. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die
Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand
der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen; 4. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden
Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.
(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften
über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die
Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie
schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter
Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regem und, soweit dessen
Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für
Anlagensicherheit nach 31 a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die
Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster
Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des
§ 14 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen. (3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht werden. (4) Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nr. 2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht
mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder
die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen
können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem Grund verlängert werden. § 12 (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 11 auferlegten Pflichten anordnen. Sie
kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden. (2) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder Beseitigung einer Anlage
anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder 4
erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine
zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben
oder geändert wird. (3) Im Fall von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der
betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes
untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die
Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen
wird. § 13 Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen
herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die
vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür
benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen
und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschränkt. § 14 (1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden,
soweit in den nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist,
von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen. (2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung
vornehmen. (3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 11
Abs.1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen
Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen
Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch
Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
begründet werden. (5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen
Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung benannte und von ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte
Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem
Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen
Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen
Anforderungen gewährleistet ist:
Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur
Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von
Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1
benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 vorgesehen ist und
die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. (6) Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs
sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und
Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unverzüglich
anzuzeigen. (7) Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist
Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde überwacht
die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann
von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung
der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen
Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von
Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen
haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden. (8) Die für die Durchführung der nach § 11 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle
und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind
befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu
betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die
Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach
den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde
zu unterrichten. § 15 (1 ) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 11 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei
finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende
Anwendung. (2) Für Anlagen, die der
Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 11
Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für
mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium
kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des
Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt. § 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeichen stehen solche Zeichen gleich, die mit ihm
verwechselt werden können. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Buchstabe
a und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet
werden. § 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in §
16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder § 16 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Handlung beharrlich
wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 18 (weggefallen) § 19 (1) Die Verwendung des in § 3 Abs. 4 genannten Zeichens für ein technisches
Arbeitsmittel, das von einer in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 (BGBl. I S. 124), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 20. März 1992 (BGBl. I S. 729), aufgeführten Prüfstelle vor dem 1.
Januar 1993 einer Bauartprüfung unterzogen wurde, ist längstens bis zum 1. Januar 1998
zulässig. Danach darf das Zeichen nur verwendet werden, wenn die Prüfstelle vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 9 Abs. 2
bekannt gemacht worden ist. (2) Die in der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung aufgeführten Prüfstellen
gelten bis zum 31. Dezember 1997 für ihre Aufgabenbereiche als zugelassene Stellen im
Sinne des § 9 Abs. 2. Sie unterliegen der Überwachung durch die zuständige
Landesbehörde. Für Prüfstellen, die in einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 vorgesehene
Prüfungen durchführen, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Prüfstellen vor dem 1.
Januar 1993 für diese Prüfungen als zugelassene Stellen benannt worden sind. (3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht
(4) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen
der überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen Zweck
anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bis zum
Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen Überwachungsstellen
vorzunehmen. (5) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund von
Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14 Abs. 4 vor dem 31. Dezember 2000
anerkannten technischen Überwachungsorganisationen tätig sein und Sachverständige für
die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich anerkannt werden. In diesem
Zeitraum finden die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung von der
Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen, durch die technische Überwachungsorganisationen
verpflichtet werden, ihren Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten
oder Angestellten des Landes oder des Bundesangeglichene Vergütung sowie eine Alters-,
Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren. (6) Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund der nach 11
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten
Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen
von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen vorgenommen
werden. Satz 1 gilt entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer vor dem 31.
Dezember 2000 nach § 11 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Durchführung
vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlangen berechtigt waren. Für die in Satz 1 genannten Prüfungen durch amtliche oder
amtlich anerkannte Sachverständige sind Gebühren und Auslagen zu erheben; insoweit ist
die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November
1992 (BGBI. I S.1944), geändert durch Verordnung vom 15. April 1998 (BGBI. I S. 611),
weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die Prüfung
überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern. (7) Die auf Grund der nach § 11 Abs. 1 erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der
überwachungsbedürftigen Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen bis zum
31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten
Sachverständigen vorgenommen werden. Sofern die überwachungsbedürftigen Anlagen
dürfen die in Satz 1 genannten
Prüfungen bis zum 31. Dezember 2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachverständigen
vorgenommen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 8 Satz 3 findet Anwendung. § 20 (Inkrafttreten) |












